Eheverträge für die Unternehmerehe – Teil 05 – Gesetzliche Scheidungsfolgen

3 Gesetzliche Scheidungsfolgen

Die vielfältigen rechtlichen Folgen einer Eheschließung werden den Ehegatten zumeist erst bewusst, wenn die Ehe in die Krise gerät und es zur Trennung oder gar zur Scheidung der Ehe kommt.

3.1 Trennungszeit

Die Trennungszeit soll hier nur kurz behandelt werden, denn wesentlich relevanter für einen Ehevertrag in der Unternehmerehe sind die Scheidungsfolgen!
Lediglich die Faktoren Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und die Wohnung werden an dieser Stelle kurz behandelt, denn sie spielen bereits bei der Trennung (also der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft; Legaldefinition der Trennung in § 1567 BGB) eine größere Rolle, wie die folgenden Ausführungen zeigen:

Nunmehr, d. h. mit der Trennung der Ehegatten, relevant wird der Anspruch des oder der Kinder auf Unterhalt (Kindesunterhalt).
Während bei intakter Ehe der Familienunterhalt dafür sorgt, dass die Bedürfnisse des oder der Kinder ausreichend befriedigt werden, leben die Kinder nach einer Trennung der Eltern in den meisten Fällen bei einem der beiden Elternteile (während das Sorgerecht zumeist unverändert bei beiden bleibt). Zwar haften immer noch beide Elternteile – wie schon bei intakter Ehe - anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen; dennoch erfüllt der Elternteil, der das minderjährige unverheiratete Kind betreut, seine Verpflichtung dadurch, dass er es pflegt und erzieht (s. § 1606 BGB). Man nennt diese Form des Unterhalts auch den „Betreuungsunterhalt“. Bleibt also der Nachwuchs nach der Trennung der Eltern bei der Mutter, leistet sie durch die Versorgung und die Erziehung des Kindes den Betreuungsunterhalt und hat ihren Teil zum Kindesunterhalt vollständig geleistet.
Darüber hinaus gibt es den „Barunterhalt“. Damit ist die Deckung der Kosten für den gesamten Lebensbedarf des Kindes oder der Kinder zu verstehen.
Natürlich kann der barunterhaltspflichtige Elternteil, also zumeist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, der also keinen Betreuungsunterhalt leistet, die materiellen Bedürfnisse des Kindes durch Sachleistungen (wie Essen, Kleidung, Schulbücher etc.) befriedigen; dies nennt man „Naturalunterhalt“. Doch in den allermeisten Fällen ist dies nicht sachgerecht: Der Kindesunterhalt wird dann in Form einer Geldrente geleistet.

Kindesunterhalt bekommen minderjährige wie auch volljährige Kinder nur dann, wenn sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, also „bedürftig“ sind. Da man Minderjährigen keine eigene Lebensstellung zusprechen kann, leitet man diese von der Lebensstellung, also den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern ab. Das heißt, die Bedürfnisse des Kindes entsprechen dem Lebensstandard der Eltern, und der Kindesunterhalt soll den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Ausbildung umfassen. Volljährige Kinder hingegen werden auch unterhaltsrechtlich wie Erwachsene behandelt; im Gegensatz zu Minderjährigen wird hier ein etwaiges Einkommen regelmäßig voll angerechnet, und der Unterhaltsanspruch besteht in der Regel nur bis zum Abschluss einer adäquaten Ausbildung (Lehre, Studium etc.).

Der Unterhaltsschuldner, also zumeist derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, muss ferner leistungsfähig sein, d. h. ihm muss genügend Einkommen und/oder Vermögen zur Verfügung stehen, Kindesunterhalt zu zahlen, ohne dabei selbst bedürftig zu werden.

Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem sogenannten „bereinigten“ Nettoeinkommen des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils (wie sich das Nettoeinkommen berechnet, wird im Exkurs: “Einkommensermittlung” näher beschrieben): Dieses ist ausschlaggebend für die Einordnung in eine Bedarfstabelle, die „Düsseldorfer Tabelle“, die in der Praxis herangezogen wird, um das Maß, also die Höhe des Unterhalts festzulegen. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet im Wesentlichen die Altersstufen des unterhaltsberechtigten Kindes und das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Ab einem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 5.101 Euro (Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2017) wird der Unterhaltssatz nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt; das unterhaltsberechtigte Kind (respektive der den Kindesunterhalt für das Kind geltend machende Elternteil) hat seinen konkreten Bedarf darzulegen. Eine Erhöhung über den höchsten Satz der Düsseldorfer Tabelle hinaus richtet sich hierbei grundsätzlich nach dem bisherigen Lebensstandard des Kindes.

Ein Problem wird hieran deutlich, das besonders für den Unternehmer mit gehobenem Einkommen und Lebensstandard sowie den Freiberufler von Relevanz ist:
Zum einen ist bei einem Unterhalt über den höchsten Satz der Düsseldorfer Tabelle hinaus zu beachten, dass der Unterhaltsschuldner dem Kind keine Teilhabe am Luxus gewährleisten muss; dennoch entspricht die Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards des Kindes den gesetzlichen Vorgaben.
Zum Anderen besteht oftmals auf Barunterhaltsschuldnerseite eine wechselnde Einkommenssituation (wie sie zum Beispiel in einer Freiberuflerpraxis oder einem handwerklichen Betrieb vorkommen kann), während auf der den Betreuungsunterhalt leistenden Seite (also regelmäßig bei dem Elternteil, bei dem das Kind lebt) ein regelmäßiges Einkommen gegeben ist.

Bei Ersterem bietet sich (allerdings praktisch als Scheidungsvereinbarung und nicht als ehevertragliche Regelung) ein sogenannter Vertrag zugunsten Dritter an, in dem das Unterhaltsmaß genau festgelegt wird und auch aufgeführt werden kann, wie genau der Lebensstandard des Kindes denn aussieht (Kosten für eine Privatschule in der Schweiz etc.) und wie sich der Unterhaltsbetrag verändern kann, wenn sich die Lebenssituation verändert.

Wenn sich eine unklare, weil stetig alternierende Einkommenssituation auf der Seite des Barunterhaltsschuldners und eine geregelte, womöglich auch gehobenen Einkommenssituation auf Seiten desjenigen, der das Kind betreut, bestehen, bietet sich eine sogenannte Freistellungsvereinbarung an: Die Unterhaltsansprüche des Kindes werden zwar nicht berührt; im Innenverhältnis der Unterhaltsschuldner ist jedoch geklärt, wer was zu leisten hat.

Zu beachten ist, dass andersartige Vereinbarungen über den Kindesunterhalt wie Begrenzung von Unterhaltsansprüchen etc. keinerlei Wirkung haben, wenn das Kind überhaupt nicht beteiligt ist! Ehevertragliche Regelungen zum Kindesunterhalt gibt es daher kaum, und sie werden auch nicht empfohlen.

Der Anspruch auf Familienunterhalt endet (auch für den Ehegatten) mit der Trennung der Ehegatten. Der wirtschaftlich schlechter stehende Ehegatte hat ab diesem Zeitpunkt (bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung) gegen den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten einen Anspruch auf den sogenannten „Trennungsunterhalt“, der ausschließlich als Geldrente zu gewähren ist. Ob der wirtschaftlich Schwächere den Unterhalt beanspruchen kann, hängt jedoch davon ab, ob er bedürftig ist und ob der wirtschaftlich Stärkere leistungsfähig ist, also den Unterhalt leisten kann, ohne dass er Gefahr läuft, seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können.
Der Trennungsunterhalt, der sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also dem von den Eheleuten gelebten Lebensstandard bemisst, ist unverzichtbar! Grund für die Unverzichtbarkeit sind sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen: der Gesetzgeber will mit dieser Regelung verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsanspruchs seine Lebensgrundlage aufgibt und dadurch gegebenenfalls öffentlicher Hilfe anheimzufallen droht (jüngst auch BGH, Entscheidung vom 30.09.2015, Az. XII ZB 1/15, in DNotI-Report 2015, 189 f, 189).
Auch eine ehevertragliche Verpflichtung, den Trennungsunterhaltsanspruch schlichtweg nicht geltend zu machen, ist nicht zulässig, da eine solche Vereinbarung im Ergebnis eine Umgehung des Verbots auf Trennungsunterhaltsverzicht wäre.
Allerdings besteht für die Bemessung des Unterhalts ein Spielraum, innerhalb dessen interessengemäße, angemessene Regelungen vertraglich vereinbart werden können.

Doch zu beachten ist: Es muss sich um eine vertragliche Abrede handeln, die einen „angemessenen“ Unterhalt zum Gegenstand hat; Vereinbarungen, die unterhalb eines solchen Rahmens des angemessenen Unterhalts liegen, haben keinen Bestand.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aber kein genereller Maßstab herangezogen werden, wenn es um die Beurteilung geht, ab welchem Prozentsatz der Unterschreitung des gesetzlich geschuldeten Unterhalts von einem unwirksamen Unterhaltsverzicht auszugehen ist. Man müsse alle Umstände heranziehen, um zu ermitteln, ob der vereinbarte Unterhalt noch angemessen sei (jüngst: BGH, a. a. o.). Das klingt zunächst sehr vage, doch der BGH gibt eine Orientierungshilfe: Eine Unterschreitung des gesetzlich geschuldeten Unterhalts von bis zu 20 % sei zumeist als noch angemessen anzusehen, während eine Unterschreitung von einem Drittel schon einen (unwirksamen) Unterhaltsverzicht darstelle.

Während der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung gibt es folgende Besonderheiten, die die Ehewohnung betreffen:
§ 1361 b BGB bestimmt, dass ein Ehegatte während der Trennungszeit vom anderen verlangen kann, dass ihm die Ehewohnung oder ein Teil davon zur alleinigen Benutzung überlassen wird. Als Ehewohnung gilt hierbei jede Räumlichkeit, welche beide Ehegatten nach den tatsächlichen Verhältnissen zu Wohnzwecken mit einer gewissen Regelmäßigkeit zeitweise benutzt haben oder die nach den gesamten Umständen jedenfalls dafür bestimmt war (vgl. Gerhardt, v. Heintschel-Heinegg, Klein, Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, § 8, Rn. 186). Auch nur zeitweilig durch die Ehegatten genutzte Häuser und/oder Wohnungen wie auch Ferien- oder Wochenendhäuser sind dementsprechend als Ehewohnung anzusehen, wenn sich das eheliche (und familiäre) Leben dort abgespielt hat.
Daraus ergibt sich gerade für begüterte Eheleute, die oftmals mehr als ein Haus oder eine Wohnung bewohnen, dass es auch mehrere „Ehewohnungen“ im Sinne des § 1361 BGB geben kann.
Wenn das Gericht einem Ehegatten während der Trennungszeit die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuweist, ändert das nichts an den Eigentumsverhältnissen: Auch wenn die Ehewohnung im Alleineigentum eines Ehegatten (z. B. Ehegatte 1) steht, kann sie dem anderen (hier: Ehegatte 2) zwar für die Zeit der Trennung zugewiesen werden; es bleibt aber beim Alleineigentum des anderen Ehegatten (hier: Ehegatte 1 bleibt Alleineigentümer).

Die Aufteilung einer Ehewohnung (also die Überlassung jeweils eines Teils der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung eines Ehegatten) kommt im Übrigen nur ausnahmsweise in Betracht, und zwar dann, wenn die Wohnverhältnisse so großzügig bemessen sind, dass gleichsam zwei Wohnbereiche, in denen sich die Ehegatten aus dem Wege gehen können, geschaffen werden können.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Eheverträge für die Unternehmerehe“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Andrea Zimmermann, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, 978-3-939384-82-3.


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Familienrecht tätig. Er berät und vertritt bei

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  • Scheidungsfragen und Scheidungsverfahren
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  • Zugewinn und Versorgungsausgleich
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  • Sorgerechtsfragen. Umgangsregelungen
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Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung von Unternehmern bei Eheschließung und Scheidung.

Die außergerichtliche Beratung, Besprechung und Ausarbeitung von Ehevertragsentwürfen zur anschließenden notariellen Beurkundung sowie Teilnahme an den notariellen Beurkundungsterminen gehören zu den Haupttätigkeiten von Michael Kaiser. Hierdurch können viele Scheidungspaare
<außergerichtlich und erfolgreich Regelungen zu Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, vermögensrechtliche und zugewinnrechtliche Angelegenheiten durch einen umfassenden Ehevertrag treffen. Ein langwieriges und kostspieliges Ehescheidungsverfahren kann vermieden werden. Bei
Unternehmerscheidungen liegt der besondere Fokus regelmäßig auf dem Schutz des Unternehmensbestandes.

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Familienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Unternehmerscheidung – besondere Probleme bei der Scheidung von Unternehmern
  • Testamentsgestaltung und Erbverträge für Unternehmer – Besonderheiten und Risiken
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