Markenrecht – Eine Einführung – Teil 09 – Markenschutz durch notorische Bekanntheit, Kollektivmarke
2.6 Markenschutz durch notorische Bekanntheit
Diese letzte Möglichkeit der Erlangung von Markenschutz ist eher von geringer praktischen Bedeutung. Notorisch bekannte Marken werden in aller Regel bereits vor der Eintragung Verkehrsdurchsetzung erfahren haben und sind allein auf Grund dieser Verkehrsdurchsetzung bereits geschützt, § 4 Nr. 3 MarkenG. Zur Erinnerung: Die Verkehrsdurchsetzung hat höhere Anforderungen an die Bekanntheit des Zeichens als die Verkehrsgeltung im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG.
Notorisch bekannte Marken genießen gegenüber einfachen Marken einen größeren Schutz. So ist eine Markenanmeldung bereits dann ausgeschlossen, wenn die jüngere Marke mit einer notorisch bekannten Marke identisch oder ähnlich ist, § 10 MarkenG. Die Verkehrsgeltung muss jedoch nicht im Inland erhalten worden sein. Ausreichend ist es, wenn die Verkehrsgeltung im Ausland erlangt worden ist, Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft.
Es sind indes zwei Fälle denkbar, in denen die notorisch bekannte Marke relevant werden könnte. Zum einen sind das solche Konstellationen, in denen die Marke zwar notorisch bekannt ist, mangels Nutzung im geschäftlichen Verkehr noch keine Verkehrsgeltung erfahren konnte. Zum anderen können ausländische Marken, die noch nicht im Inland benutzt worden sind, als notorisch bekannte Marke Schutz genießen.
Die notorische Bekanntheit ist ebenfalls stets an den Umständen des Einzelfalls zu messen. Der Begriff, der einer notorischen Bekanntheit zu Grunde gelegt werden soll, erfordert in den angesprochenen Verkehrskreisen eine höhere Bekanntheit als bei einem Markenschutz auf Grund von Verkehrsgeltung. Als Anhaltspunkt kann eine Bekanntheit von 70 % in den angesprochenen Verkehrskreisen sein.
Beispiel
Die Marke Coca-Cola genießt auf der ganzen Welt ausreichende Bekanntheit, um notorisch bekannt zu sein.
2.7 Die Kollektivmarke
Eine Kollektivmarke ist eine spezielle, von einem rechtsfähigen Verband oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, eingetragene oder angemeldete Marke, §§ 97 ff. MarkenG. Dazu zählen Dachverbände und Spitzenverbände. Eine Kollektivmarke kann von allen Mitgliedern des Kollektives benutzt werden, solange die Mitglieder die Voraussetzung der Mitgliedschaft zu diesem Kollektiv erfüllen.
Bei der Anmeldung der Marke ist stets die Satzung beizulegen. Mindestinhalt der Satzung ist:
- Name und Sitz des Verbandes
- Zweck und Vertretung des Verbandes
- Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
- Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen
- Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke
- Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke
Auf Kollektivmarken sind grundsätzlich die Vorschriften einer normalen Markenanmeldung anzuwenden. Der große Unterschied besteht darin, dass nach § 99 MarkenG Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen dürfen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können.
Beispiel
Die wohl bekannteste Form der Kollektivmarken sind die Gütesiegel.
Champagner dürfen sich nur Sekte nennen, die aus der Champagne (Frankreich) stammen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Markenrecht – eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Florian Brückner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, (1. Auflage: ISBN 978-3-939384-22-9) und Constantin Raves, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, 2. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-81-6.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Constantin Raves
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Stand: Mai 2026