Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 12 – Sanktionsmöglichkeiten
2.3.9 Sanktionsmöglichkeiten
Im Umweltstrafrecht gibt es folgende besondere Sanktionsmöglichkeiten:
- Einziehung nach §§ 73 ff. und § 330c StGB
- Vermögensabschöpfung nach § 17 Abs. 4 OWiG
2.3.9.1 Einziehung
Die Einziehung ist in den §§ 73 ff. StGB geregelt. Mit § 73 StGB können die durch die Straftat erlangten Vermögensvorteile, beim Täter, Teilnehmer, d.h. Anstifter oder Gehilfe eingezogen werden. Eingezogen werden können zudem die Nutzungen des aus der Straftat Erlangten, d.h. Sach- und Rechtsfrüchte sowie Gebrauchsvorteile und sog. Surrogate. Surrogate sind die Gegenstände, die der Täter oder Teilnehmer durch Veräußerung des aus der Straftat Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat. Außerdem kann nach § 73c S. 1 StGB derjenige Geldbetrag eingezogen werden, der dem Wert des Erlangten entspricht, wenn die Einziehung des erlangten Vermögensvorteils unmöglich ist. (vgl. Heuchemer, in: BeckOK-StGB, § 73 Rn. 1, 19, 20 und § 73c Rn. 4).
Beispiel
Die WasteBuster-GmbH stellt aus Klärschlamm Kompost her. Die Gesellschaft kauft hierzu tonnenweise Klärschlamm an. Der Herstellungsvorgang setzt mehrere Siebvorgänge voraus, aus denen mehrere Tonnen Erde herausgefiltert werden, die nicht zu späterer „Rekultivierungserde“ wird. Die Entsorgung würde die GmbH durchschnittlich 4,75 EUR pro Tonne kosten. Dies will der Geschäftsführer G der GmbH sparen und ordnet die unbefugte Entsorgung im nächstgelegenen Natursee an. Dies wurde über 11 Monate hinweg praktiziert, ehe diese Machenschaften aufgedeckt und G wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen nach § 326 Abs. 1 Nr. 4b) StGB verurteilt wurde.
- Die Entgelte für die entgegengenommenen Abfälle sind nicht nach §§ 73, 73c StGB abzuschöpfen. Denn das aus der Straftat erlangte und abschöpfbare Vermögen sind lediglich die ersparten Aufwendungen für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Ausschusserde (vgl. BGH, NStZ 2014, S. 89).
Nach § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht wurden, sog. Tatprodukte oder die zur Begehung der Tat oder deren Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, sog. Tatmittel, vom Staat eingezogen werden. Daneben können Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht, sog Tatobjekte, ebenfalls eingezogen werden. Hat ein GmbH-Geschäftsführer in seiner Funktion als Vertreter der GmbH die Tat begangen, dann wird dieses Handeln der Gesellschaft nach der Sondervorschrift des § 74e Nr. 1 StGB für Organe und Vertreter zugerechnet. Ein zum Gesellschaftsvermögen gehörender Gegenstand, den die GmbH durch die strafbare Handlung des Geschäftsführers erlangt hat, kann somit eingezogen werden (vgl. Walter, JA 2011, S. 481, 483 f.).
Wurde der betreffende Gegenstand nach der Tat vom Täter verwertet, kann nach § 74c Abs. 1 StGB beim Täter bzw. beim Vertretenen nach §§ 74c, 74e StGB ein Geldbetrag in der Höhe des Gegenstandwertes eingezogen werden.
Speziell im Umweltstrafrecht existiert mit dem § 330c StGB über die Einziehung bei Umweltstraftaten eine besondere Vorschrift, die über die Vorschrift zur Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten des § 74 Abs. 3 S. 2 StGB für anwendbar erklärt wird.
Nach § 330c S. 1 StGB können
- Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden, wenn eine Straftat
- nach § 326 StGB über den unerlaubten Umgang mit Abfällen,
- nach § 327 Abs. 1 oder 2 StGB über das unerlaubte Betreiben von Anlagen
- nach § 328 StGB über den unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
- nach § 329 Abs. 1 bis 4 über die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete begangen wurde.
Nur bei diesen aufgezählten Delikten kann eine Einziehung vorgenommen werden.
Nach §§ 330c S. 2, 74a StGB können die betreffenden Gegenstände sogar im Wege der sog. Dritteinziehung bei einem anderen als dem Täter eingezogen werden. Somit können der Einziehung unterliegende Gegenstände selbst dann eingezogen, wenn sie nicht oder nicht mehr dem Täter gehören bzw. zustehen (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 330c Rn. 6).
Beispiel
Mitarbeiter der GumChem GmbH kippen unbefugt und auf Weisung des Geschäftsführers selbstentzündliche Ausschussproduktionen in nicht geringer Menge in die ausgehobene Baugrube des unternehmenseigenen Nachbargrundstücks, das als Baustelle getarnt ist.
- Hier kann wegen einer strafbaren unbefugten Abfallbeseitigung nach § 326 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StGB das Grundstück, das der GumChem GmbH als Dritte gehört, eingezogen werden. Der Geschäftsführer ist als vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft der Täter, wobei ihm das Grundstück jedoch nicht gehört. Dieses gehört zum Vermögen der GmbH, sodass diese Dritte ist.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026