Eheverträge für die Unternehmerehe – Teil 01 – Einleitung, rechtliche Grundlagen

1 Einleitung

Der Ehevertrag gilt allgemein als der unpopulärste unter den verschiedenen Arten von Verträgen. "Unromantisch" oder "Ist doch nur für Prominente interessant" hört man, wenn von ihm die Rede ist.

Tatsächlich sind die gesetzlichen Regeln zum Familienrecht in einigen Fällen ausreichend, so dass sie nicht durch einen Ehevertrag modifiziert werden brauchen: Das gesetzliche Scheidungsfolgenrecht - denn zumeist werden den Ehegatten die vielfältigen rechtlichen Folgen der Eheschließung erst bewusst, wenn die Ehe scheitert - trägt den Belangen beider Ehegatten in diesen Fällen hinreichend Rechnung. Gemeint sind vor allem die klassische „Hausfrauenehe“, also die Konstellationen, in denen ein Ehegatte den Familienunterhalt verdient und sich der andere Ehegatte um gemeinsame Kinder und den Haushalt kümmert und nennenswerte Vermögenswerte nicht vorhanden sind.

Sobald die Ehe jedoch einem anderen „Ehetyp“ entspricht, wie z.B. die Unternehmerehe, passen die gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht mehr. Es ist notwendig, die gesetzlichen Scheidungsfolgen zu modifizieren, damit das Unternehmen durch die Scheidung nicht in Liquiditätsschwierigkeiten gerät. Dies erfolgt durch den Abschluss eines Ehevertrages.

2 Rechtliche Grundlagen

2.1 Eheliches Zusammenleben

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist unter § 1353 geregelt, dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Der Gesetzgeber wollte mit dem Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft die Ehe als Partnerschaft gleichen Rechts und gleicher Pflichten mit besonderen Anforderungen auf gegenseitige Rücksichtnahme und Selbstdisziplin, auf Mitsprache und Mitentscheidung umschreiben (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Brudermüller, § 1353, Rn. 5).

Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, ist die Ehe gescheitert. Das Scheitern der Ehe ist der einzige Scheidungsgrund im deutschen Recht (§ 1565 BGB)!

Es wird nach § 1566 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und sich einvernehmlich scheiden lassen wollen oder aber die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Diese Regeln sind unumstößlich und daher auch vertraglich nicht modifizierbar. D. h. dass beispielsweise eine vertragliche Regelung, die eine Scheidung der Ehe ausschließt, nicht möglich ist.

Wenn eine Ehe geschlossen wird, stellt sich auch die Frage nach dem Namen der Ehegatten: Sie sollen einen gemeinsamen Familiennamen, den sog. Ehenamen, bestimmen, § 1355 Absatz 1 BGB. Das kann der Name der Ehefrau oder der Name des Ehemannes sein. Die Ehegatten können auch den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen nach der Eheschließung behalten oder diesen Namen dem als gemeinsamen Familiennamen bestimmten voranstellen oder anfügen, wobei dies auf einen Namen beschränkt werden muss. Ein Doppelname ist also möglich; mehr als zwei Nachnamen sind nicht zulässig.
Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen, § 1616 BGB.

Von sehr hoher Bedeutung ist der Ehename insbesondere dann, wenn einer der Ehegatten beispielsweise ein alteingesessenes Familienunternehmen führt und/oder wenn der Nachname des Unternehmerehegatten eine ‚Marke’ ist.

In diesem Fall ist es zunächst möglich, ehevertraglich zu regeln, dass der Name des Unternehmerehegatten als Ehenamen gewählt wird, insbesondere im Hinblick darauf, dass auch die gemeinsamen Kinder und damit mögliche Erben des Familienunternehmens den Namen weiterführen. Allerdings sieht die wohl herrschende Meinung in der Literatur die Verbindlichkeit einer solchen Abrede, zumindest aber deren Einklagbarkeit und / oder Vollstreckbarkeit als fragwürdig an; eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu gibt es (noch) nicht.

Doch von erheblich mehr Relevanz ist, dass die Ehegatten bei der Ehescheidung ihren Ehenamen behalten, d. h. dass auch der geschiedene, nicht unternehmerisch beteiligte Ehegatte des Unternehmerehegatten dessen Namen behalten und sogar zum Ehenamen einer neuen Ehe machen kann (und damit zum Geburtsnamen der Kinder aus dieser neuen Ehe), § 1355 Absatz 5 BGB. Dies wird in vielen Fällen nicht gewollt sein. Deshalb empfiehlt sich hierzu eine ehevertragliche Regelung: Der Ehegatte des Unternehmers verpflichtet sich, den Ehenamen bei Auflösung der Ehe durch Scheidung abzulegen (und seinen Geburts- oder zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen wieder anzunehmen).
Dass eine solche ehevertragliche Regelung wirksam getroffen werden kann, ist höchstrichterlich bestätigt (vgl. Urteil des BGH vom 06.02.2008, XII ZR 185/05, in DNotZ 2008, 846 ff, 852).

§ 1365 BGB regelt im Übrigen die Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit der Ehegatten:
Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
Eine vertragliche Regelung hierzu ist nicht erforderlich, aber durchaus die Beschreibung der angedachten Rollenverteilung im Ehevertrag. Die Notwendigkeit dessen ergibt sich aus der richterlichen Inhaltskontrolle, die im Falle einer Scheidung erfolgen wird, wenn sich die Ehegatten (oder nur einer von beiden) auf einen vorhandenen Ehevertrag berufen (Näheres zur richterlichen Inhaltskontrolle unter Punkt 3.3.). Nicht selten hängt die Wirksamkeit eines Ehevertrages von der Beschreibung der gewollten und gedachten Aufteilung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ab.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Eheverträge für die Unternehmerehe“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Andrea Zimmermann, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, 978-3-939384-82-3.


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Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Familienrecht tätig. Er berät und vertritt bei

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  • Zugewinn und Versorgungsausgleich
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Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung von Unternehmern bei Eheschließung und Scheidung.

Die außergerichtliche Beratung, Besprechung und Ausarbeitung von Ehevertragsentwürfen zur anschließenden notariellen Beurkundung sowie Teilnahme an den notariellen Beurkundungsterminen gehören zu den Haupttätigkeiten von Michael Kaiser. Hierdurch können viele Scheidungspaare
<außergerichtlich und erfolgreich Regelungen zu Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, vermögensrechtliche und zugewinnrechtliche Angelegenheiten durch einen umfassenden Ehevertrag treffen. Ein langwieriges und kostspieliges Ehescheidungsverfahren kann vermieden werden. Bei
Unternehmerscheidungen liegt der besondere Fokus regelmäßig auf dem Schutz des Unternehmensbestandes.

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Familienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Unternehmerscheidung – besondere Probleme bei der Scheidung von Unternehmern
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