Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 07 – Kausalität und objektive Zurechnung des Taterfolgs
2.3.4 Kausalität und objektive Zurechnung des Taterfolgs
Ein umweltbeeinträchtigendes Geschehen, gerade wenn es im Zusammenhang mit einer Unternehmensaktivität steht, zeichnet sich meist durch einen hohen Komplexitätsgrad und einer Vielzahl von möglichen Ursachen aus. Es wird dadurch umso schwerer den Taterfolg einer Person, insb. einem meist mittelbar handelnden Geschäftsführer, zurechnen zu können (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 101, 102 Rn. 226).
2.3.4.1 Verursachung des Erfolgs
Damit eine Handlung in einen tatbestandlichen Zusammenhang mit dem Erfolg gebracht werden kann, muss zunächst eine Kausalbeziehung zwischen der vorgenommenen Handlung und dem eingetretenen Erfolg bestehen. Kausal für den Erfolg im Sinne der „Bedingungstheorie“ ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (vgl. Heuchemer, in: BeckOK-StGB, Lexikon des Strafrechts, Kausalität, Rn. 1).
Beispiel
A und B geraten in einen Streit. Ohne jede Vorwarnung schlägt der A dem B mit der Faust mitten ins Gesicht und bricht ihm die Nase.
- Die tatbestandliche Handlung ist der Faustschlag des A. Der konkrete Taterfolg zeigt sich in der gebrochenen Nase. Der Faustschlag hat den Nasenbeinbruch verursacht. Schlag und Nasenbeinbruch hängen untrennbar miteinander zusammen. Der Schlag kann hier nicht weggedacht werden, ohne dass der Nasenbeinbruch entfiele. Andere mögliche Ursachen für den Taterfolg kommen hier nicht in Betracht
Im Falle eines Unterlassungsdelikts liegt Ursächlichkeit vor, wenn bei hinzugedachter Vornahme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandliche Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juli 1990 – 2 StR 549/89 –, juris, Rn. 55).
Beispiel
Die Ehefrau des B erleidet beim gemeinsamen Abend-Spaziergang einen Herzinfarkt. B unternimmt nichts und lässt sie sterben.
- Ehegatten stehen zueinander in einer Beschützergarantenstellung, d. h. ihnen sind gegenseitige Schutzpflichten auferlegt. Daher hätte B pflichtgemäß umgehend Rettungsmaßnahmen ergreifen müssen. Denkt man sich die Vornahme von Rettungsmaßnahmen in Form eines Notrufs hinzu, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau überlebt hätte.
Wesentlich schwieriger gestaltet sich die Feststellung der Kausalität bei Sachverhalten, in denen es eine Vielzahl von Bedingungen gibt und nicht geklärt werden kann, welche der Bedingungen zu dem konkreten Erfolg geführt hat.
Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit bei der Bejahung der Kausalität äußert großzügig gezeigt:
- Im Lederspray-Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Beschaffenheit des Produkts und der konkreten Beeinträchtigung selbst dann noch bejaht werden kann, wenn nicht feststeht, welcher konkrete Inhaltsstoff die Beeinträchtigung auslöst, jedoch andere in Betracht kommende Schadensursachen ausgeschlossen werden können (vgl. BGH, NJW 1990, S. 2560).
- Noch weiter geht der Bundesgerichtshof in seiner Holzschutzmittel-Entscheidung: Die Feststellung der Kausalität ist nicht dadurch verschlossen, dass die schädliche Wirkung naturwissenschaftlich nicht geklärt ist. Es muss nicht die schädliche Wirkung der Inhaltsstoffe auf das Rechtsgut wissenschaftlich nachgewiesen oder alle anderen denkbaren möglichen Ursachen für den eingetretenen Zustand ausgeschlossen werden. Andere (selbst nicht vollständig erörterte) Ursachen können dadurch ausgeschlossen werden, dass nach einer Gesamtbewertung der maßgeblichen Indiztatsachen und der wissenschaftlichen Erkenntnisse zumindest die Mitverursachung des betreffenden Produkts zweifelsfrei festgestellt wird (vgl. BGH, 2 StR 221/94, Urteil v. 02.08.1995, HRRS-Datenbank, Rn. 41).
Schwierig kann die Feststellung eines Kausalzusammenhangs sein, wenn zwei voneinander unabhängige Tatbeiträge auf das Umweltrechtsgut einwirken,
- wobei jeder von beiden allein den Erfolg herbeiführen kann (alternative Kausalität, vgl. BGH, NJW 1993, S. 1723) oder
- beide Tatbeiträge nur durch ihre Verbindung zum Taterfolg führen können (kumulative Kausalität, vgl. BGH, LMRR 1990, S. 21). Diese Fallgruppe ist besonders im Umweltstrafrecht von Bedeutung, da erhebliche Umweltbeeinträchtigung oftmals durch ein Zusammenwirken mehrerer Effekte entstehen (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 324 Rn. 25).
Die alternative Kausalität wird dadurch gelöst, dass beide Täter einen kausalen Tatbeitrag zur Erfolgsverwirklichung geleistet haben (vgl. BGH, NJW 1993, S. 1723).
Beispiel
Der Geschäftsführer der GumChem GmbH G und der Geschäftsführer der Warfield GmbH H haben beide unabhängig voneinander den Entschluss gefasst, Ausschussflüssigkeiten in Höhe von 5.000 Litern ohne verwaltungsrechtliche Gestattung in den nahegelegenen Natursee zu kippen, um Entsorgungskosten zu sparen. Zeitgleich werden diese Entschlüsse umgesetzt und die jeweiligen umweltschädlichen Flüssigkeiten in den Natursee gekippt. Jede Flüssigkeit für sich ist geeignet, die Wasserqualität des Natursees auf lange Zeit nachteilig zu verändern. Der See wird auf lange Zeit verunreinigt.
- Vorliegend waren die Flüssigkeiten der GumChem GmbH und die der Warfield GmbH jeweils für sich geeignet, den Natursee zu verunreinigen. Daher war jede Flüssigkeitseinleitung kausal für die Verunreinigung des Natursees. Denkt man sich die Einleitung durch die Warfield weg, dann wäre der See allein durch die Einleitung der GumChem verunreinigt worden und umgekehrt.
Bei der kumulativen Kausalität wird ebenfalls bejaht, dass beide Täter einen kausalen Tatbeitrag geleistet haben, sofern der jeweilige Tatbeitrag als Ursache bis zur Erfolgsverwirklichung fortwirkt und der Ursachenzusammenhang nicht durch den anderen Tatbeitrag unterbrochen („überholt“) wird (vgl. BGH, LMRR 1990, S. 21; Heuchemer, in: BeckOK-StGB, § 13 Rn. 16; Kudlich, JA 2010, S. 681, 684).
Beispiel
G und H veranlassen unabhängig voneinander die Einleitung der Ausschussflüssigkeiten in den Natursee, mit dem Unterschied, dass jede Flüssigkeitseinleitung für sich genommen die Verunreinigung nicht herbeiführen kann. G leitet seine Flüssigkeiten zwei Tage vor dem H in den See ein. Erst als H seine Flüssigkeiten einleitet, kommt es durch die Verbindung der Stoffe zu der Verunreinigung auslösenden chemischen Reaktion.
- Hier wird die Verunreinigung des Sees erst durch die Verbindung der jeweiligen Flüssigkeitseinleitung herbeigeführt. Dennoch ist jede Flüssigkeitseinleitung für sich kausal, denn als H seine Flüssigkeiten zwei Tage später in den See kippte, wirkte die zeitlich frühere Einleitung durch G noch fort, sodass es zu der verunreinigenden chemischen Reaktion kommen konnte.
Bei Gremienentscheidungen, bei welcher mehrere Geschäftsführer durch Abstimmung mitwirken, wird jedem einzelnen Mitglied der Geschäftsführung das jeweilige Abstimmungsverhalten der anderen Geschäftsführer als Mittäter über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet. Folglich wird damit für die Frage nach der Kausalität nicht auf das jeweilige Einzelvotum abgestellt, sondern auf das addierte Gesamtvotum der Geschäftsführung ab. Eine Zurechnung erfolgt ebenfalls, wenn der betreffende Geschäftsführer sich der Stimme enthalten hat, der Beschluss aber inhaltlich zuvor verabredet wurde und die Abstimmung nur noch dem Wirksamwerden des verabredeten Beschlusses durch seine Teilnahme diente. Der sich enthaltende Geschäftsführer hat durch die Mitwirkung an der inhaltlichen Abrede seinen kausalen Beitrag geleistet (vgl. Hombrecher, JA 2012, S. 535, 536).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026