Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 04 – Organisationsherrschaft, horizontale Zurechnung
2.2.2.1.3 Die Organisationsherrschaft
Die Rechtsfigur der Organisationsherrschaft wurde durch den BGH entwickelt (vgl. BGH, Urt. v. 26.07.1994 – 5 StR 98/94, juris, Rn. 81; Saliger, Umweltstrafrecht, S.73 Rn. 169) und auf Wirtschaftsdelikte übertragen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.08.2003 – 5 StR 145/03 –, juris, Rn. 33, 34).
Organisationsherrschaft liegt vor, wenn der Hintermann innerhalb eines streng hierarchisch organisierten (Macht-)Apparates bestimmenden Einfluss auf seine Untergebenen ausüben kann (vgl. Kudlich, in BeckOK-StGB, § 25 Rn. 33).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind neben der Organisationsherrschaft des Hintermannes folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Ein Ausnutzen bestimmter Rahmenbedingungen mit regelhaften Abläufen durch den Hintermann, die den beabsichtigten Taterfolg des Hintermanns wie von selbst herbeiführen und
- Fungibilität, d. h. die unbegrenzte Ersetzbarkeit des Vordermannes (vgl. BGH, Urt. v. 26.07.1994 – 5 StR 98/94 –, juris Rn. 81; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 6 Rn. 108, 109).
Beispiel
Die GumChem GmbH produziert u.a. flüssige Gummidichtungen. Aufgrund eines Fehlers im Mischverhältnis der teilweise stark umweltschädlichen Stoffe löste sich die festgewordene Gummidichtung bei Kontakt mit Wasser wieder auf. Davon war nahezu die gesamte Produktion des Monats August betroffen. Eine umweltfreundliche Entsorgung würde die GmbH auf lange Sicht wirtschaftlich schwer schädigen. Daher wies Geschäftsführer G den in Zeitarbeit beschäftigten und eingeweihten Hilfsarbeiter H an, „kosteneffizient“ die 80 t flüssige Ausschussmasse im örtlichen Natursee zu entsorgen. Dadurch veränderte sich das dynamische Gleichgewicht des Sees auf Dauer nachteilig, was K und H vorab klar und egal war.
- H handelte volldeliktisch. Er unterlag keinem rechtlichen Defizit und war vollständig über die Umweltschädlichkeit der Stoffe im Bilde. Er hat sich als unmittelbar Handelnder wegen Gewässerverunreinigung in besonders schwerem Fall nach §§ 330 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 4, 324 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Gleichzeitig geschah dies auf Anweisung des G, der von seinem Weisungsrecht Gebrauch gemacht hat. Der von G angestrebte Erfolg ist dadurch eingetreten. Dabei war der in Zeitarbeit angestellte Hilfsarbeiter H beliebig austauschbar. Der G lenkte den H im Rahmen seiner Organisationsherrschaft, sodass eine bloße Anstiftung aufgrund der Täterqualität des G dem Fall nicht gerecht würde. Zudem gehen beide Hierarchieebenen so weit auseinander, dass für Mittäterschaft kein Raum mehr besteht. Als Hintermann erfüllt der G somit den Tatbestand der Gewässerverunreinigung in besonders schwerem Fall nach §§ 330 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 4, 324 Abs. 1 StGB in mittelbarer Täterschaft.
2.2.2.2 Die horizontale Zurechnung
Die horizontale Zurechnung meint die strafrechtliche Verantwortung von Personen auf derselben Hierarchieebene, die arbeitsteilig die Tat verwirklicht haben (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 70 Rn. 163).
Beispiel
C ist der Leiter der Controlling-Abteilung der Warfield-GmbH. Dr. F ist der Leiter der Forschungsabteilung und der Schwager des C. C ist aufgefallen, dass seit 3 Monaten die Kosten für das Entsorgungsverfahren explosiver Aussonderungssubstanzen auffällig niedrig sind, obwohl die verwendeten Mengen sich nicht verändert haben. Aus Sicht des C kann es nicht sein, dass die Entsorgungskosten auf einmal so niedrig sind, obwohl die restlichen Umstände die gleichen wie vor drei Monaten sind. C konfrontiert Dr. F damit, worauf dieser ihm mitteilt, dass er die Stoffe im Restmüll entsorgt, um Zeit und Geld zu sparen. Er fürchtet um seine berufliche Position, wenn er nicht kostengünstig schnell ein neues Produkt entwickelt. Aus familiärer Verbundenheit erklärt sich C bereit, die Entsorgungskosten zu manipulieren, damit keiner Verdacht schöpft. Im Gegenzug soll Dr. F ihm mehr von den Pillen herstellen, die seinen mathematischen Verstand steigern.
- Dr. F und C stehen beide auf derselben Hierarchieebene. C und Dr. F beseitigen die explosiven Stoffe arbeitsteilig unbefugt außerhalb der dafür zugelassenen Entsorgungsanlage. Dem C wird wegen des gemeinsamen Tatplan die Beseitigungshandlung des Dr. F zugerechnet. So machen sich die beiden wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen in Mittäterschaft nach §§ 326 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB strafbar.
Im Regelfall gilt für den Pflichtenkreis der betreffenden Leistungsperson das sog. Ressortprinzip. Danach treffen eine Leitungsperson nur diejenigen Pflichten, die aus dem ihm zugewiesenen und von ihm in eigener Verantwortung beaufsichtigten Aufgabenfeld herrühren (vgl. Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 6 Rn. 119). Dementsprechend wird die strafrechtliche Verantwortung zugerechnet. Daneben gilt das Vertrauensprinzip, wonach die anderen Leitungspersonen in der Regel auf ein pflichtgemäßes Handeln des jeweils zuständigen Geschäftsleiters vertrauen können.
Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn allen Leitungspersonen aufgrund ihrer Allzuständigkeit sog. sekundäre Überwachungspflichten auferlegt werden (vgl. Kraatz, Wirtschaftsstrafrecht, S. 29 Rn. 54). Das ist immer dann der Fall, wenn Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass der zuständige Geschäftsleiter die ihm übertragene Aufgaben der Gesellschaft nicht mehr pflichtgemäß erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1996 – VI ZR 319/95 –, juris, Rn. 21). Hierfür muss eine Krisen- und Ausnahmesituation vorliegen (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 72 Rn. 165). In Bezug auf das Umweltstrafrecht kann man sich für das Ausmaß der Krisensituation zunächst an den in § 330 StGB für die besonders schwere Umweltstraftat aufgezählten Regelbeispielen orientieren. Der BGH sieht die Allzuständigkeit aber bereits schon dann als begründet an, wenn sich diese Situation vor ihrem Eintreten zumindest abgezeichnet hat (vgl. Kloepfer/Vierhaus, Umweltstrafrecht, S. 59 Rn. 67).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026