Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 03 – Die Arbeitsanweisung
2.2.2.1.2 Die Arbeitsanweisung
Bei der Arbeitsanweisung handelt es sich um eine Weisung des Vorgesetzten an den hierarchisch tieferstehenden Untergebenen. Die strafrechtliche Zurechnung bestimmt sich nach den Regeln von Täterschaft und Teilnahme gemäß des § 25 StGB. Wer mittelbarer oder unmittelbarer Täter und wer Teilnehmer (d.h. Anstifter oder Gehilfe) einer Straftat ist, wird nach der Rechtsprechung zunächst mit Hilfe der sog. „animus-Formel“ bestimmt. Maßgeblich ist dabei der Wille des Handelnden:
- Täter ist danach, wer die Tat als „eigene“ will (animus auctoris)
- Teilnehmer ist, wer die Tat als „fremde“ will (animus socii)
Daneben wird eine wertende Betrachtung angestellt. Hierfür werden alle (objektiven) Tatumstände einbezogen, die der Handelnde in seine Vorstellung aufgenommen hat. Dazu zählen
- das Eigeninteresse am Taterfolg
- die Tatherrschaft
- der Wille zur Tatherrschaft und
- der Umfang der Tatbeteiligung (vgl. Kühl, JA 2014, S. 668, 669).
Im Hinblick auf Arbeitsanweisungen ergeben sich folgende Konstellationen:
- Teilt der Vorgesetzte dem Untergebenen bei der Anweisung alle relevanten Informationen mit, so ist der Vorgesetzte nur Anstifter gem. § 26 StGB und mithin nur Teilnehmer. Täter nach § 25 Abs. Alt. 1 StGB ist dann allein der Untergebene.
Beispiel
Dr. F - Leiter der Forschungsabteilung der Warfield-GmbH - weist den Laboranten L an, die mit noch hoch explosiven Chemikalien verunreinigten Reagenzgläser in irgendeinen Müllcontainer auf dem Firmengelände zu entsorgen, da die vorschriftskonforme Entsorgung in der speziell vorgesehenen Entsorgungsanlage zu aufwendig und zeitraubend sei. L entsorgt die Reagenzgläser im Müllcontainer der Kantine.
- L als Untergebener macht sich als Täter wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar. L kannte nach Aufklärung durch Dr. F alle relevanten Informationen und entschied sich dennoch dazu, die hochexplosiven Stoffe außerhalb der dafür zugelassenen Anlage zu entsorgen. Da Dr. F dem L alle maßgeblichen Informationen mitgeteilt und zu dieser Art der Entsorgung angewiesen hat, hat Dr. F sich wegen Anstiftung zum unerlaubten Umgang mit Abfällen nach § 326 Abs. 1 Nr. 3, 26 StGB strafbar gemacht.
- Spiegelt der Vorgesetzte dem Untergebenen bestimmte Befugnisse vor oder hält er rechtsgutsrelevante Informationen zurück, so erhält das Handeln des Vorgesetzten mehr Täterqualität. Er hat dann die sog. Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens inne. Folglich ist er mittelbarer Täter nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, da unmittelbar nur der getäuschte Untergebene handelt (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 73 Rn. 168). Dieser leidet wegen des Irrtums über relevante Tatumstände an einem sog. rechtlichen Defizit. Dem Untergebenen fehlt in solchen Fällen der Vorsatz zur Begehung einer Straftat. Er wird vom Vorgesetzten ,,instrumentalisiert“ (vgl. Kühl, JA 2014, S. 668, 671).
Beispiel
Dr. F bemerkt, dass er für seine Sprengstoffexperimente keine sauberen Reagenzgläser mehr vorrätig hat. Daher weist er den Auszubildenden A an, die chemischen Inhalte der benutzen Reagenzgläser in den Restmüll zu kippen und sie zu reinigen. Dabei spiegelt er dem A vor, dass er nebenbei an einer neuen zucker- und süßungsmittelfreien Brause arbeite und die in den Reagenzgläsern noch enthaltenen Flüssigkeiten lediglich gescheiterte Brausegemische seien. Die Farbe und der Geruch der Flüssigkeiten in den Reagenzgläsern waren nicht auffällig, so dass A den Angaben des erfahrenen Dr. F vertraut. Außerdem wurde in der Forschungsabteilung der Warfield-GmbH zwei Wochen zuvor bekannt gegeben, dass man sich auch auf kriegseinsatztaugliche Lebensmittel spezialisieren wolle. A handelt weisungsgemäß.
- Dr. F spiegelte dem noch unerfahrenen A vor, dass die Flüssigkeiten in den Reagenzgläsern Reste von Brauseexperimente seien, die nicht in einer speziell hierfür vorgesehenen Entsorgungsanlage beseitigt werden müssen. Da es sich in Wirklichkeit um hochexplosive Flüssigkeiten handelte, unterlag A einem Irrtum über die tatsächlichen Gegebenheiten. Wegen dieses Irrtums handelt A nicht vorsätzlich. Er musste den Angaben des Dr. F vertrauen und hatte keinen Anlass, zu zweifeln. A leidet an einem rechtlichen Defizit, welches Dr. F gezielt ausgenutzt und den A instrumentalisiert hat. Dr. F ist somit wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Abfällen in mittelbarer Täterschaft strafbar gem. §§ 326 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 1 Alt.2 StGB.
- Wirken Vorgesetzter und Untergebener aufgrund einer gemeinsamen Planung und Verständigung derart zusammen, dass sich ihre Tatbeiträge ergänzen, ist jeder Täter. Die Beteiligten handeln volldeliktisch. Ein solches Tatverhalten nennt man Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB. Speziell in Arbeitsverhältnissen wird jedoch die Annahme der Mittäterschaft immer weniger möglich, je weiter die Hierarchieebenen der Handelnden auseinandergehen (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 73 Rn. 168).
Beispiel
Weil in letzter Zeit in den Restmüllcontainern auf dem Gelände der Warfield-GmbH vermehrt verschmutzte Reagenzgläser und in Beutel abgefüllte Reste von Sprengstoffexperimenten bemerkt wurden, hat man die Restmüllcontainer in eine leerstehende Garage auf dem Firmengrundstück verbracht. Die Garage kann nur mit einer Magnetkarte geöffnet werden. Zugang haben nur Mitarbeiter ab einer bestimmten Hierarchieebene, da man die Auszubildenden verdächtigt, sich das Arbeitsleben gelegentlich einfacher zu machen. Als Leiter der Forschungsabteilung hat Dr. F Zugang zu den Containern. Der Auszubildende B und Dr. F sind sich einig, dass beim vorschriftsgemäßen Entsorgen der explosionsgefährlichen Stoffe wegen der Dokumentations- und Verpackungspflichten zu viel Zeit verschwendet wird, die besser in die Forschung investiert werden könnte. Beide wussten um die Folgen einer vorschriftswidrigen Entsorgung, gleichwohl gab Dr. F dem B jedes Mal die Magnetkarte zwecks vorschriftswidriger Entsorgung der hochexplosiven Flüssigkeiten in den Restmüll.
- Dr. F und B arbeiten aufgrund einer gemeinsamen Planung und Verständigung über die Abfallentsorgung funktional zusammen. Beide verfolgten das Ziel, ungehemmt forschen zu können, ohne unnötig Zeit durch vorschriftsmäßiges Entsorgung zu verschwenden. Dr. F und B machen sich beide wegen unerlaubten Umgangs mit Abfall in Mittäterschaft nach § 326 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB strafbar. Dass Dr. F nicht selbst den Abfall beseitigt, ändert daran nichts, da er dem B die Magnetkarte zur Entsorgung überließ. Dadurch wird Dr. F die Beseitigungshandlung des B aufgrund des gemeinsamen Tatplans zugerechnet.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026