Logo FASP Group

Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 02 – Die Möglichkeiten der Haftungszurechnung

2.2.2 Die Möglichkeiten der Haftungszurechnung

Vielfach wird der Geschäftsführer der GmbH jedoch nicht selbst oder nicht allein die Handlungen begangen haben, die strafrechtlich relevant sind. Die Feststellung, wer bei komplexen Unternehmensstrukturen und betrieblich bedingten Arbeitsteilungen die strafrechtliche Verantwortung trägt, ist aus folgenden Gründen schwierig:

Komplexe Strukturen und betrieblich bedingte Arbeitsteilungen erschweren die

  • individuelle Zurechnung
  • Beweisführung
  • rechtliche Abgrenzung der einzelnen Tatbeiträge, sodass die individuelle Ursächlichkeit für die Rechtsgutsverletzung nicht sicher festgestellt werden kann, was z.B. bei strafrechtlich relevanten Entscheidungen durch Gremien eine Rolle spielt (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 69 Rn. 158).

Deshalb wurden die Rechtsinstitute der

  • vertikalen Zurechnung
  • horizontalen Zurechnung
  • Aufsichtspflichtverletzung

entwickelt.

2.2.2.1 Die vertikale Zurechnung

Die individuelle Zurechnung bei Personen, die arbeitsteilig agieren und dabei hierarchisch auf verschiedenen Entscheidungsstufen stehen, lässt sich anhand von drei Fallgruppen darstellen (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 73 Rn. 167-169):

  • Geschäftsherrenhaftung
  • Arbeitsanweisung
  • Organisationsherrschaft

2.2.2.1.1 Die Geschäftsherrenhaftung

Im Rahmen der sog. Geschäftsherrenhaftung haftet der Vorgesetzte als Leitungsperson des Unternehmens für Schäden aufgrund betriebsbezogener Straftaten, die von nachgeordneten Mitarbeitern aus dem Unternehmen begangen wurden und die er hätte verhindern müssen, aber nicht verhindert hat. Ihm wird dazu ein Pflichtenkreis zugeschrieben, aufgrund dessen der Vorgesetzte als Leitungsperson handeln muss (vgl. Fischer-StGB, § 13 Rn. 68; BGH, Urt. v. 17.07.2009 – BGH 5 StR 394/08, juris, Rn. 21, 23). Im Regelfall wird eine vollumfängliche Verantwortung der Leitungsperson(en) angenommen.

Eine Delegation kann nur bis zu einem gewissen Grad von der Verantwortlichkeit entbinden. Die Aufteilung von Zuständigkeiten und die damit einhergehende Schmälerung der direkten Einwirkungsmöglichkeiten darf das daraus resultierende Risiko nicht erhöhen. Die entsprechende Kontrollpflicht des Delegierenden kann zwar ebenfalls übertragen werden, allerdings nur auf eine qualifizierte Person. Die allgemeine Pflicht zur strafrechtskonformen Unternehmensorganisation kann allerdings nicht delegiert werden. Denn es handelt sich hierbei um eine originäre Pflicht der Unternehmensleitung (vgl. Fischer-StGB, Vor § 324 Rn. 22; Saliger, Umweltstrafrecht, S. 74 f. Rn. 170).

Die Reichweite der Geschäftsherrenhaftung ist nach der Rechtsprechung auf betriebsbezogene Delikte begrenzt.
Betriebsbezogen ist eine Straftat nur dann, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes aufweist. Nach dem BGH ist herbei die dem Betrieb oder der betrieblichen Tätigkeit konkret anhaftende Gefahr maßgeblich (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2011 – 4 StR 71/11 –, juris, Rn. 13; Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 6 Rn. 58c).

Beispiel
Dr. F ist Mitarbeiter der Warfield-GmbH, die Sprengstoffe und chemische Kampfmittel für militärische Zwecke produziert. Für seine Karriere macht er regelmäßig nachts Überstunden und forscht an einer Handgranate. Dem Geschäftsführer N ist dies bekannt sowie die Tatsache, dass Dr. F nicht immer die nötigen Sicherheitsstandards bei seiner Forschung einhält. Gleichwohl unternimmt N nichts. Eines Abends experimentiert Dr. F. im Forschungslabor der GmbH mit verschiedenen Stoffe, die zu erheblichen Explosionen führen können und die von der GmbH üblicherweise in einer speziell zugelassenen Anlage entsorgt werden. Als er nach stundenlanger Forschung auf keinen grünen Zweig kommt und die Stoffe zu Forschungszwecken nun ungeeignet sind, kippt er die explosiven Stoffe einfach in den Restmüll, obwohl für die Entsorgung außerhalb der zugelassenen Entsorgungsanlage keine behördliche Erlaubnis existiert.

  • Dr. F hat unbefugt außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage explosionsgefährliche Abfälle gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB beseitigt. Bei dieser Straftat handelt es sich um eine Tat die in innerem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Dr. F steht. Die Gefahr, dass Mitarbeiter mit gefährlichen Stoffen nachlässig umgehen, ist in einem derartigen Betrieb wie der Warfield-GmbH begründet. Der Geschäftsführer kann daher strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Für die Geschäftsherrenhaftung genügt es jedoch nicht, wenn der Mitarbeiter die Straftat lediglich bei Gelegenheit seiner betrieblichen Tätigkeit begeht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 71/11 –, Rn. 13) .

Beispiel
M ist Außendienstmitarbeiter der Warfield-GmbH, die Sprengstoff für militärische Zwecke produziert. Dem Geschäftsführer G ist bekannt, dass M rücksichtslos Auto fährt. Gleichwohl ist M einer der besten Mitarbeiter, sodass G den M nicht kündigen möchte. Als M mit seinem Dienstwagen zu einem Meeting unterwegs ist, fährt er den linken Außenspiegel eines am Seitenrand ordnungsgemäß abgestellten PKW ab. M bemerkt die Kollision. Gleichwohl fasst M den Entschluss, einfach weiter zu fahren.

  • M hat sich wegen Unfallflucht nach § 142 StGB strafbar gemacht. Mit der Unfallflucht hat sich keine Straftat verwirklicht, die dem Betrieb der Warfield-GmbH als Sprengstoff-Produzentin spezifisch anhaftet. Daher hat N die Unfallflucht lediglich bei Gelegenheit seiner betrieblichen Tätigkeit begangen. Der Geschäftsführer haftet daher für diese Straftat des M nicht.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


Kontakt:


Stand: Mai 2026



Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht