Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 21 – Besonderheiten bei Körperschaften
1. Die Norm des § 17 UWG
1.1. Ausgangspunkt
Die Betriebsgeheimnisse, Geschäftsgeheimnisse und das Know-How bilden die Basis der wirtschaftlichen Betätigung von Unternehmen. Der ökonomische Wert dieses Wissens wird verkörpert in Form der Schaffung oder Erhaltung von Wettbewerbsvorteilen gegenüber Mitbewerbern und Konkurrenten.
Wie die steigende Anzahl von Fällen des Geheimnisverrats und des Datenmissbrauchs in der Wirtschaft offenbart, ist dieses Wissen einer Reihe von Bedrohungsfaktoren ausgesetzt.
Bedrohungsfaktoren von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen sind insbesondere
- Industrie- und Wirtschaftsspionage
- Angriffe auf IT Systeme
- Produkt- und Markenpiraterie
- allgemeine Wirtschaftskriminalität
Um den Schutz sensibler Unternehmensgeheimnisse zu gewährleisten, bieten sich den Unternehmen zwei zentrale Möglichkeiten:
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vertraglicher Schutz -> 1.1.1.
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gesetzlicher Schutz -> 1.1.2.
1.1.1. vertraglicher Schutz
Eine Möglichkeit für Unternehmen Geschäftsgeheimnisse gegenüber Mitarbeitern zu schützen, bietet das Arbeitsrecht. Bereits mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit im Hinblick auf Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse. Eine über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgehende Verschwiegenheitsverpflichtung kann durch den Arbeitgeber in Form eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes vereinbart werden.
1.1.2. gesetzlicher Schutz
Unabhängig von den vertraglichen Schutzmechanismen bietet der deutsche Gesetzgeber den Unternehmen auf gesetzlicher Ebene Schutz vor der unerlaubten Weitergabe und Verwertung von Unternehmensgeheimnissen. Neben dem Straf-, Delikt- und Sachenrecht finden sich die gesetzlichen Grundlagen zum Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im:
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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) -> 1.1.2.1.
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Landesdatenschutzgesetze
der Bundesländer (LDSG) -> 1.1.2.2.
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Wettbewerbsrecht -> 1.1.2.3.
1.1.2.1. Schutz unternehmensbezogener Daten durch das Bundesdatenschutzgesetz
Ein gesetzliches Schutzinstrument für unternehmensbezogene Informationen wurde in Deutschland mit dem BDSG geschaffen. Dieses Schutzinstrument beschränkt sich in Deutschland auf Grund europarechtlicher Vorgaben jedoch ausschließlich auf den Schutz von Daten natürlicher Personen.
1.1.2.2. Landesdatenschutzgesetze der Bundesländer
Zusätzlich zum BDSG haben die Bundesländer eigene landesrechtliche Landesdatenschutzgesetze (LDSG) geschaffen.
Die Landesdatenschutzgesetze gelten in erster Linie für die Landesbehörden und Kommunalverwaltungen der jeweiligen Länder und regeln vielfach Sachverhalte, die vom Bundesdatenschutzgesetz nicht erfasst wurden.
Beispiel:
§ 36 des LDSG von Schleswig Holstein regelt die Rechtsstellung des Landesbeauftragten für Datenschutz.
1.1.2.3. wettbewerbsrechtlicher Schutz von Unternehmensdaten
Neben dem BDSG und den LDSG bietet in erster Linie das Wettbewerbsrecht Unternehmen die zentrale gesetzliche Grundlage zum Schutz von sensiblen und geheimen Unternehmensdaten.
Nach § 1 UWG ist der Zweck des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, die Mitbewerber, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen.
Die zentrale (Straf-) Vorschrift für den Geheimnisschutz bildet der § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Der Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG – Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke und Oliver Ahnseel, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0

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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Oliver Ahnseel
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026