Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen – Teil 20 – Haftung
5.2.3 Haftung
Sowohl der Verwaltungsrat als auch die geschäftsführenden Direktoren unterliegen wie die Organe des dualistischen Systems der gesetzlichen Haftung.
5.2.3.1 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat hat bei Ausübung seines Amtes die ihm obliegenden gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Pflichten nicht zu verletzen. Gem. Art. 43 IV SE-VO i.V.m. § 39 SEAG haften die Verwaltungsratsmitglieder bei Pflichtverletzung gem. § 93 AktG gegenüber der Gesellschaft. So findet ebenso für Verwaltungsratsmitglieder die Business Judgment Rule i.S.d. § 93 I 2 AktG Anwendung. Bezüglich des Verschuldens gilt für die Verwaltungsratsmitglieder in der monistischen SE wegen ihrer Geschäftsführungsverantwortung der objektivierte typisierte Verhaltensmaßstab, d.h. der Maßstab, der im Rechtsverkehr von einem Geschäftsführer einer Gesellschaft unter Berücksichtigung seiner typischen Eigenschaften erwartet werden kann.(Fußnote)
Beispiel
X ist Mitglied des Verwaltungsrates der F-SE, einem mittelständischen Fertigbauhersteller für Industriehallen. Ein guter Freund von X namens G hat großes Interesse eine Halle durch die F-SE bauen zu lassen und bittet den X um einen guten Preis. X schuldet dem G noch einen Gefallen und manipuliert das Angebot zugunsten des G, indem X lediglich die Materialkosten berechnet. Das Verwaltungsratsgremium nickt das Angebot ab, ohne die Abrechnungsposten zu überprüfen. Der F-SE entsteht ein Schaden von 75.000 Euro.
- X hat eine unternehmerische Entscheidung getätigt, indem X das Angebot zulasten der F-SE manipulierte. X handelte vorsätzlich aufgrund angemessener Information und war nicht gutgläubig. Somit liegt eine Pflichtverletzung i.S.d. § 93 I 2 AktG vor.
5.2.3.2 Geschäftsführende Direktoren
Die Haftung der geschäftsführenden Direktoren ist in Art. 43 IV i.V.m. § 40 VIII SEAG geregelt. Es wird ebenso auf § 93 AktG verwiesen, sodass für die geschäftsführenden Direktoren die Business Judgment Rule und somit § 93 I 2 AktG Anwendung findet. Für geschäftsführende Direktoren gilt aufgrund ihrer Geschäftsführungsverantwortung hinsichtlich ihres Verschuldens der objektivierte typisierte Verhaltensmaßstab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die geschäftsführenden Direktoren gegenüber dem Verwaltungsrat weisungsabhängig sind. Dies hat zur Folge, dass ein geschäftsführender Direktor, der aufgrund einer durch das Verwaltungsratsmitglied erfolgten rechtmäßigen Weisung gehandelt hat, von der Haftung gegenüber der Gesellschaft befreit ist; es sei denn, es handelt sich um eine rechtswidrige Weisung seitens des Verwaltungsratsmitgliedes. Mehrere geschäftsführende Direktoren, die für denselben Schaden verantwortlich sind, haften im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch.
Beispiel
X und T sind beide geschäftsführende Direktoren der N-SE, eines Unternehmens, das sich auf den Bau von exklusiven Wohnanlagen in bester Lage spezialisiert hat. Um am Markt erfolgreich zu sein, ist es notwendig, sich frühzeitig Grundstücke in bester Lage zu sichern, wenn Gebiete neu erschlossen werden. Der Markt ist hart umkämpft. X lässt im Gespräch gegenüber T immer mal wieder anklingen, dass man immer mal wieder mit Schwarzgeld nachhelfen muss, um den Vertragsabschluss zu sichern.
- T hat durch Unterlassen eine unternehmerische Entscheidung getätigt, indem er beschloss das Verhalten des X zu tolerieren. T handelte aufgrund angemessener Information, nämlich auf Grundlage des Gesprächs mit X, zumindest fahrlässig. T war nicht gutgläubig. Somit liegt eine Pflichtverletzung des T gegenüber der Gesellschaft i.S.d. § 93 I 2 AktG vor. T haftet in Höhe des der Gesellschaft entstandenen Schadens.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Sarah Schwab, Wirtschaftsjuristin LL.M., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-60-1.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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