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Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen – Teil 18 – Geschäftsführende Direktoren

5.2.2 Geschäftsführende Direktoren

Die geschäftsführenden Direktoren sind Organe der Gesellschaft und führen die Geschäfte der Gesellschaft.(Fußnote)

5.2.2.1 Erforderlich Anzahl der geschäftsführenden Direktoren

Grundsätzlich kann in der Satzung der SE gem. § 40 I 5 SEAG die Anzahl der geschäftsführenden Direktoren festgeschrieben werden. Eine Höchstzahl gibt es nicht. Es muss lediglich gem. Art. 40 I 1 SEAG mindestens ein geschäftsführender Direktor bestellt werden. Sofern es sich um eine mitbestimmte SE handelt, d.h. ein Arbeitsdirektor, ein mit Personal- und Sozialangelegenheiten betrautes Mitglied unter den geschäftsführenden Direktoren zu bestellen ist, muss die SE mindestens zwei geschäftsführenden Direktoren bestellen.

5.2.2.2 persönliche Voraussetzungen der Mitglieder der geschäftsführenden Direktoren

Es ist gem. § 40 I 2 SEAG möglich, dass Mitglieder des Verwaltungsrates oder externe Dritte als geschäftsführende Direktoren benannt werden. Je nach Zugehörigkeit kann zwischen internen und externen geschäftsführenden Direktoren unterschieden werden. Wenn allerdings Verwaltungsratsmitglieder zu geschäftsführenden bestellt werden, muss die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder nicht-geschäftsführend bleiben. Sofern externe Dritte als geschäftsführende Direktoren bestellt werden, gilt gem. § 40 I SEAG die Regelung des § 76 III AktG entsprechend. D.h., dass ein geschäftsführender Direktor lediglich eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein kann.

Geschäftsführender Direktor kann demnach nicht sein, wer

  • als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt, d.h. einem seitens des Gerichts angeordneten Vorbehalt, der die Geschäftsfähigkeit einschränkt, unterliegt,
  • aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf oder
  • wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher begangener Straftaten verurteilt wurde

Beispiel
Die S-SE ist eine kleine familiengeführte und bisher nicht der Mitbestimmung unterliegende SE und ist vornehmlich für die Herstellung von Rohrsystemen aus Beton bekannt. X als Patriarch der Familie ist Vorsitzender des Verwaltungsrates. Um seine Macht innerhalb des Unternehmens zu festigen, möchte X ebenso die Funktion des geschäftsführenden Direktors ausüben.

  • Sofern keine allgemeinen Bestellhindernisse gem. § 40 I 4 SEAG dagegen sprechen, sind weder in der SE-VO noch im SEAG weitere Einschränkungen vorgesehen. X ist bereits Verwaltungsratsmitglied der S-SE, sodass die allgemeinen Bestellhindernisse, die lediglich für externe gelten, nicht anzuwenden sind. X kann somit ebenso die Funktion des geschäftsführenden Gesellschafters ausüben. Fraglich bleibt jedoch, ob im Rahmen guter Corporate Governance eine solche Doppelrolle des X empfehlenswert ist, da die Machtfülle der Position des X sehr groß ist und lediglich nur noch eingeschränkte Kontrollelemente seitens der anderen Verwaltungsratsmitglieder und der Hauptversammlung bestehen.

5.2.2.3 Bestellung und Abberufung

Die geschäftsführenden Direktoren werden gem. § 40 I 1 SEAG durch den Verwaltungsrat bestellt. Grundsätzlich muss mindestens ein geschäftsführender Direktor bestellt werden. Ein einziger geschäftsführender Direktor ist für nicht mitbestimmte Unternehmen eine Option deren Geschäfte mittels eines einzelnen Geschäftsführers bewältigt werden können. Es besteht jedoch ebenso die Möglichkeit, in der Satzung der SE eine höhere Mindestzahl vorzusehen, sofern die Geschäfte des Unternehmens beispielsweise nicht von einem einzigen geschäftsführenden Direktor ausgeführt werden. Handelt es sich um eine mitbestimmte SE muss diese gem. § 38 II SEBG mindestens zwei geschäftsführende Direktoren benennen. Unterlässt der Verwaltungsrat eine Bestellung der laut Satzung der SE bzw. Gesetz vorgegebenen Anzahl, hat eine gerichtliche Ersatzbestellung der geschäftsführenden Direktoren nach § 45 SEAG i.V.m. § 85 AktG auf Antrag eines Beteiligten zu erfolgen, um die Handlungs- und Prozessfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen. Beteiligter ist dabei jeder, so beispielsweise einzelne Verwaltungsratsmitglieder, geschäftsführende Direktoren oder ggf. Gläubiger sein, der ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Bestellung hat. Der Verwaltungsrat kann die geschäftsführenden Direktoren gem. § 40 V SEAG jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss abberufen, sofern die Satzung der SE keine anderweitige Regelung vorsieht. Die Amtszeit der geschäftsführenden Direktoren muss nicht zwingend in der Satzung der SE festgelegt werden, da die Festsetzung dem Grundsatz der freien Abberufbarkeit zuwiderlaufen würde, der in § 40 V 1 SEAG.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Sarah Schwab, Wirtschaftsjuristin LL.M., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-60-1.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 40 SEAG

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