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Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 06 – § 12 Abs. 2 KStG, § 12 Abs. 3 KStG


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.4.2.2 § 12 Abs. 2 KStG

In § 12 Abs. 2 KStG ist geregelt, dass inländisches Vermögen eines beschränkt steuerpflichtigen, ausländischen Rechtsträgers auf einen anderen Rechtsträger in demselben ausländischen Staat steuerneutral übertragen werden kann, wenn

  • sichergestellt ist, dass es später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegen
  • das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Körperschaft nicht beschränkt wird
  • eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht und
  • der übernehmende und der übertragende Rechtsträger nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (Fußnote) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

Beispiel (Fußnote)
Die schweizerische A-GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz sowie mit Grundstück in der Bundesrepublik Deutschland wird auf ihre in der Schweiz ansässige Muttergesellschaft, die schweizerische B-AG, ohne Ausgabe neuer Anteile verschmolzen.

  • Die A-GmbH geht durch die Verschmelzung unter, so dass die Anwendung des deutschen Besteuerungsrechts wegen dem inländischen Grundstück bei der A-GmbH ausgeschlossen ist. Auf Grund der Vermögensübertragung von der A-GmbH auf die B-AG sind die stillen Reserven des inländischen Grundstücks aufzudecken und zu besteuern. Nach §?12 Abs.?2 Satz?1 KStG unterbleibt aber eine Aufdeckung, soweit die deutsche Steuerhoheit (mit KSt) an dem inländischen Grundstück unbeschränkt bei der B-AG als Folge einer Vermögensübertragung im Ganzen fortbesteht und eine spätere Besteuerung der B-AG mit schweizerischer Körperschaftsteuer sichergestellt ist.

2.4.2.3 § 12 Abs. 3 KStG

Sofern die unbeschränkte Steuerpflicht dadurch beendet wird, dass die Geschäftsleitung oder der Sitz so ins Ausland verlegt werden, dass die Körperschaft dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR ausscheidet, gilt sie als aufgelöst, so dass eine Besteuerung nach den Regeln über die Liquidation nach § 11 KStG vorzunehmen ist.

Beispiel
Die A-GmbH hat ihren Sitz und den Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland, so dass sie in Deutschland unbeschränkte Steuerpflicht ist. Sie verlegt ihren Ort der Geschäftsleitung in einen Drittstaat.

  • Obwohl die Gesellschaft rechtlich weiter existiert, wird in Deutschland eine Schlussbesteuerung durchgeführt, als ob die GmbH liquidiert wird. Die GmbH unterliegt dann regelmäßig in dem Drittstaat der unbeschränkten Steuerpflicht.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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