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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 07 – Delikthaftung nach BGB

2.2 Delikthaftung nach BGB

Die Delikthaftung des BGB, die man auch unter dem Begriff „Haftung aufgrund einer unerlaubten Handlung“ kennt, ist ein allgemeiner Haftungstatbestand des deutschen Zivilrechts und ist nicht an das Amt des Geschäftsführers gekoppelt. Vielmehr kann die Delikthaftung auf jede Person, die am öffentlichen Leben teilnimmt angewendet werden. Hierbei sind zwei zentrale Normen hervorzuheben. Die Haftung nach § 823 BGB aufgrund einer Rechtsgutverletzung und die Haftung nach § 826 BGB wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten.

2.2.1 Verletzung von Rechtsgütern nach § 823 BGB

2.2.1.1 Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB

2.2.1.1.1 Allgemeines

Die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB ist die zentrale Haftungsnorm im Deliktsrecht. Nach der Vorschrift wird derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig ein Rechtsgut eines anderen widerrechtlich verletzt.

Rechtsgüter sind das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder sonstige Rechte. Sonstige Rechte sind bspw. Besitz, Forderungen, Pfandrechte, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder auch Anwartschaftrechte (Fußnote).
Gemäß der herrschenden Meinung ist die unerlaubte Handlung in drei aufeinander aufbauenden Stufen, Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld gegliedert.

Der Tatbestand begründet die Rechtsgutverletzung. Gleichzeitig grenzt er aber auch die Haftung auf bestimmte Rechtsgüter und bestimmte Handlungen ein (Fußnote). Neben aktiven Handlungen kann auch ein Unterlassen zu einer Rechtsgutverletzung führen. Im Rahmen des Tatbestandes ist zudem die haftungsbegründende Kausalität relevant. Diese bestimmt, ob eine Kausalität zwischen dem Handeln des Schädigers und der eingetretenen Rechtsgutverletzung besteht (Fußnote).

Die Rechtsgutverletzung muss rechtwidrig gewesen sein, damit der Tatbestand der unerlaubten Handlung erfüllt ist. Die Rechtswidrigkeit bestimmt, damit, ob die rechtsverletzende Handlung im Widerspruch zur Rechtsordnung zu vorgenommen wurde. Grundsätzlich ist Rechtswidrigkeit gegeben, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Rechtfertigungsgründe sind bspw. Notwehr, Notstand, Selbsthilferecht oder auch die Einwilligung des Verletzten. Es können jedoch auch besondere einzelfallabhängige Faktoren zur Bestimmung der Rechtswidrigkeit herangezogen werden.

In der letzten Stufe ist ähnlich dem strafrechtlichen Deliktsaufbau eine Prüfung der Schuld erforderlich. Hierbei sind insbesondere die die Deliktsfähigkeit nach den §§ 827ff. BGB, Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie Entschuldigungsgründe zu berücksichtigen, um eine individuelle Zurechenbarkeit der Tat zum Täter zu bestimmen (Fußnote).

2.2.1.1.2 Handlung und Unterlassen

Eine Rechtsgutverletzung muss auf Grund einer bewussten und gewollten steuerbaren Handlung entstanden sind. Es muss sich damit um eine aktive bewusste Handlung durch den Schädiger gehandelt haben. Reflexartige Handlungen sind damit im Unterschied zum Strafrecht, bei § 823 BGB nicht relevant (Fußnote). Ein Unterlassen ist der Handlung gleichgestellt, wenn eine Pflicht zum Handeln bestanden hat. Zudem muss die Möglichkeit bestanden haben, die Rechtsgutverletzung durch erfüllen der Handlungspflicht abzuwenden. Es liegt damit kein Unterlassen vor, wenn selbst die aktive Handlung die Rechtsgutverletzung nicht verhindert hätte. Wie bereits erwähnt, muss zwischen der Handlung bzw. dem Unterlassen und dem Eintritt der Rechtsgutverletzung Kausalität vorliegen (haftungsbegründende Kausalität).

2.2.1.1.3 Verschulden

Ist die Rechtsgutverletzung rechtswidrig, muss zudem ein Verschulden des Schädigers vorliegen. Das Verschulden richtet sich grundsätzlich nach § 276 BGB. Um die Verantwortlichkeit des Schädigers zu bestimmen, bestimmt das Verschulden, ob ein konkretes Verhalten dem Schädiger zugerechnet werden kann. Es müssen damit Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen. Ein Verschulden scheidet aus, wenn ein Tatbestand der §§ 827 ff. BGB eingreift, bspw. wenn der Schädiger sich bei der Handlung in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat (Fußnote).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 823 BGB

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