Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 04 – Die Haftungsrisiken im Geschäftsbetrieb
2. Die Haftungsrisiken im Geschäftsbetrieb
Die häufigsten Haftungsrisiken lauern im ganz normalen Alltagsgeschäft. Hierbei gibt es sehr viele Aspekte zu berücksichtigen. Dies trifft sowohl auf das Innenverhältnis zu, bei dem der Geschäftsführer sich gegenüber der Gesellschaft zu verantworten hat, als auch auf das Außenverhältnis in Bezug zu Dritten. Neben den Ansprüchen aus dem Deliktrecht, den allgemeinen Vorschriften des BGB und den Nebenhaftungstatbeständen im GmbHG ist § 43 GmbHG die zentrale Norm für die Haftung des Geschäftsführers.
2.1 Die Haftung aus § 43 GmbHG
2.1.1 Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG
2.1.1.1 Allgemeines
Die Vorschrift des § 43 GmbHG ist die zentrale Haftungsnorm für einen Geschäftsführer. Sie knüpft direkt an die Organstellung an und wird deshalb auch Organhaftung genannt. Es handelt sich damit um einen Haftungsanspruch der Gesellschaft gegenüber ihrem Geschäftsführer, wenn dieser durch pflichtwidriges und schuldhaftes Handeln einen Schaden für die Gesellschaft verursacht hat (vgl. Wicke, GmbHG, § 43, Rn. 1). Während Absatz 2 der Vorschrift die Anspruchsgrundlage für die Haftung bildet, normiert Absatz 1 einen speziellen Haftungs- bzw. Verschuldensmaßstab, welcher für die Beurteilung von Pflichtverletzungen des Geschäftsführers heranzuziehen ist.
2.1.1.2 Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes
Geschäftsführer haben gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes im Rahmen ihrer Organfunktion anzuwenden. Der speziell für Geschäftsführer normierte Sorgfaltsmaßstab geht über die Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes im HGB hinaus, da ein Geschäftsführer als leitendes Organ mit Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen eine besondere Stellung einnimmt (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, § 43, Rn. 3). Für die Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs sind persönliche Eigenschaften des Geschäftsführers, bspw. Alter, Unerfahrenheit oder Unkenntnis, unbeachtlich. Eine Legaldefinition des Sorgfaltsmaßstabs findet sich in § 93 Abs. 1 S. 1 AktG. Demnach schuldet der Geschäftsführer die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat.
Die Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes umschreibt damit die einzelnen Pflichten des Geschäftsführers als Ganzes. Abstrakt lässt sich die Sorgfaltspflicht damit beschreiben, dass der Geschäftsführer die wirtschaftlichen Vorteile der Gesellschaft im Rahmen der Rechtsordnung zu schützen hat. Damit hat der Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält, insbesondere rechtsgeschäftliche, oder öffentlich-rechtliche Pflichten wie das Führen einer ordnungsgemäßen Buchführung, erfüllt (vgl. Wicke, GmbHG, § 43, Rn. 4). Zudem besteht die zentrale Pflicht des Geschäftsführers in der Unternehmensleitung. Er hat daher unter anderem eine langfristige Unternehmenspolitik zu entwickeln, die Beschlüsse der Gesellschafter umzusetzen und alle anderen unternehmerischen Entscheidungen zu treffen, die das Tagesgeschäft mit sich bringt.
Diese generelle Definition des Sorgfaltsmaßstabs lässt sich auf weitere einzelne Pflichten herunterbrechen. Zu diesen Einzelpflichten zählen insbesondere:
- Informations- und Überwachungspflichten
- Treuepflichten
- Verschwiegenheitspflichten
2.1.1.2.1 Informations- und Überwachungspflichten
Einem Geschäftsführer wird zur Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit ein großer Handlungsspielraum eingeräumt. Neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken ist die Gefahr von Fehleinschätzungen oder Fehlurteilen jederzeit vorhanden. Der Handlungsspielraum wird daher überschritten, wenn eine verantwortungslose, dem Unternehmenswohl schadende Entscheidung getroffen wird und dieser Entscheidung keine sorgfältige Vorüberlegung vorausgegangen ist (vgl. Wicke, GmbHG, § 43, Rn. 6). Es besteht daher eine umfassende Informations- und Überwachungspflicht. Er muss sich laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten in der Gesellschaft informieren und sich dazu allen Informationsquellen tatsächlicher oder rechtlicher Art bedienen. Auf dieser Basis können wohlüberlegte Entscheidungen getroffen und erkennbare Risiken aufgedeckt werden.
Die Überwachungspflichten des Geschäftsführers betreffen auch die Kontrolle der anderen Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, befinden sich alle in einer Gesamtverantwortung für die Führung der Gesellschaft (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, § 43, Rn. 21). Die gegenseitigen Überwachungspflichten bestehen daher auch, wenn eine Geschäftsordnung die Zuständigkeit für einzelne Unternehmensbereiche regelt. Somit hat bspw. der Geschäftsführer der Produktion eine Überwachungspflicht für die Aktivitäten des Geschäftsführers für Finanzen.
2.1.1.2.2 Treuepflichten
Als Organ der Gesellschaft ist der Geschäftsführer im Rahmen seiner Treuepflicht umfassend dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet. Er verstößt damit gegen seine Treuepflicht, wenn er zu Lasten der Gesellschaft zu seinem eigenen Vorteil handelt, insbesondere wenn er Gewinnchancen der GmbH selbst wahrnimmt oder in Konkurrenz zur Gesellschaft am Wettbewerb teilnimmt (vgl. Wicke, GmbHG, § 43, Rn. 4). Nach dem Ausscheiden aus dem Amt besteht grundsätzlich kein nachwirkendes Wettbewerbsverbot. Unabhängig davon, ob ein vertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, liegt ein nachträglicher Treuepflichtverstoß vor, wenn Vorteile aus der Zeit als Geschäftsführer zu Lasten der Gesellschaft verwertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1985 – II ZR 246/84). Ein solcher Verstoß liegt bspw. vor, wenn ein Mitarbeiter dem Geschäftsführer eine neue Erfindung vorführt, der Geschäftsführer daraufhin sein Amt niederlegt und die Erfindung auf eigene Rechnung für sich ausnutzt.
Die Treuepflichten umfassen auch die Anerkennung der Rangordnung der einzelnen GmbH-Organe. Der Geschäftsführer hat sich damit an Weisungen der Gesellschafterversammlung zu halten und Zustimmungsvorbehalte und sonstige satzungsmäßige Vorgaben zu beachten (vgl. Wicke, GmbHG, § 43, Rn. 5). Hat der Geschäftsführer Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit einer Weisung, ist er verpflichtet die Gesellschafter vor der Ausführung über seine Zweifel in Kenntnis zu setzen. Ebenso besteht diese Pflicht, wenn der Gesellschafterbeschluss ursprünglich richtig war, geänderte Umstände jedoch eine Neubewertung erfordern.
2.1.1.2.3 Verschwiegenheitspflichten
Neben seinen Treuepflichten ist der Geschäftsführer zur Verschwiegenheit verpflichtet, damit die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der GmbH gegenüber Dritten geschützt sind. Verschwiegenheit ist immer dann geboten, wenn sich die Weitergabe von Informationen nachteilig für die Gesellschaft auswirken würde. Ein solches Geheimhaltungsinteresse besteht grundsätzlich hinsichtlich sämtlicher internen Angelegenheiten der Gesellschaft. Zu beachten ist außerdem, dass ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflichten strafrechtliche Konsequenzen gemäß § 84 GmbHG nach sich ziehen kann.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026