Arbeitnehmerüberlassung – Teil 07 – Tätigkeitsbezogene Vergütung

4.1.1.2 Tätigkeitsbezogene Vergütung

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung erhält der Arbeitnehmer seine Vergütung vom Verleiher. Der Anspruch besteht aufgrund des Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und seinem Arbeitgeber. Der Leiharbeitnehmer erhält eine Vergütung für die Leistung der geschuldeten Tätigkeit. Die Vergütung ist zeitorientiert. Der Verleiher schuldet eine tätigkeitsbezogene Vergütung, unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausführt.

Im Gegensatz dazu erfolgt die Vergütung bei einem Werkvertrag erfolgsorientiert und mit Abnahme des Werkes gem. §§ 641 I, 640 BGB bzw. Vollendung des Werkes gem. § 646 BGB. Der erfolgsorientierte Vergütungsanspruch des Werkunternehmers beinhaltet alle Aufwendungen, die er zur Werkherstellung benötigt hat.
In der Regel wird ein Festpreis bzw. Pauschalpreis vereinbart, der für die Werkherstellung geschuldet wird. Dieser Betrag ist unabhängig davon, wie lange der Werkunternehmer oder sein Erfüllungsgehilfe für die Fertigstellung benötigt oder wie viele Personen der Werkunternehmer einsetzen muss.

Beispiel 6
Der Malermeister erhält für das Streichen der Hausfassade einen Festpreis in Höhe von 5.000 €. Den Betrag hat er aufgrund einer Kalkulation berechnet, bei der er u.a. die Anzahl der für den Auftrag erforderlichen Mitarbeiter, deren Arbeitsstunden und die Materialkosten zusammengefasst hat. Benötigt der Malermeister mehr Stunden, als er vorgesehen hat, mindert dies seinen Gewinn. Die erforderliche Mehrarbeit hat aber keine Auswirkung auf die Vergütung, die er mit seinem Auftraggeber vereinbart hat und die er erst mit Vollendung der Arbeiten erhält. Der Malermeister trägt das unternehmerische Risiko.

  • Der Malermeister erhält trotz der Mehrstunden den vereinbarten Festpreis in Höhe von 5.000 €.

Das Bundesarbeitsgericht hat der Vereinbarung von Stundenverrechnungssätzen keine unmittelbare Bedeutung zugesprochen. Auch bei einem Werkvertrag kann ein stundenmäßiger Werklohn vereinbart werden.

Beispiel 7
Frau Schneider lässt ihr Auto in der Autowerkstatt der Auto und Schrott GbR reparieren. Die Auto und Schrott GbR schuldet die Reparatur des Autos und muss dies als Erfolg erbringen. Frau Schneider wurden drei Stunden zu je 50 € in Rechnung gestellt.

  • Trotz der Stundenangabe liegt ein Werkvertrag vor.

Bei einem Arbeitsvertrag kann eine Prämie verabredet werden. Eine Prämie ist eine zusätzliche zum Grundgehalt gewährte Leistung des Arbeitgebers, die in der Regel an die individuelle Leistung des einzelnen Arbeitnehmers und/oder an die Ergebnisse des Unternehmens anknüpfen. Eine solche Bonuszahlung kann der Arbeitgeber freiwillig erbringen. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung einer Prämie verpflichtet, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder wenn es z.B. im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Eine Stundenlohnvereinbarung, wie sie im Arbeitsverhältnis vorgesehen ist, schließt eine zusätzliche erfolgsorientierte Vergütung nicht aus.
Die Stundenlohnvereinbarung allein genügt daher nicht als Indiz für die Arbeitnehmerüberlassung.
Entscheidend ist daneben der vereinbarte Vertragsinhalt. Eine Stundenlohnvereinbarung spricht für eine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Stundenlohn tätigkeitsbezogen erfolgt.

Beispiel 8
Der Kfz-Mechaniker, Herr Otto, wird als Leiharbeiter bei dem Automobilhersteller Auto und Co GmbH beschäftigt. Als Leistung wurde vereinbart, dass er in der Produktion bei der Einsetzung der Motoren mitarbeitet. Er erhält 15 € pro Stunde.

  • Die Vergütung erfolgt tätigkeitsbezogen und spricht für eine Arbeitnehmerüberlassung.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Arbeitnehmerüberlassung“ von Tilo Schindele, auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Patricia Netto, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7.


 

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Kontakt: tilo.schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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