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Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden – Teil 23 – Nichtigkeitsklage gemäß § 249 AktG analog, Beschlussfeststellungsklage

8.5.3 Nichtigkeitsklage gemäß § 249 AktG analog

Zwar entfalten nichtige Beschlüsse keine Rechtswirkung, doch werden die Gesellschaftsorgane diese bis zur rechtskräftigen Feststellung der Nichtigkeit in der Regel als wirksam behandeln. Diese Feststellung kann im Rahmen der Nichtigkeitsklage begehrt werden. Das GmbH-Recht trifft für die Nichtigkeitsklage keine eigenen Regelungen, sodass die Regelungen des Aktienrechts und insbesondere die Regelungen über die Anfechtungsklage entsprechend Anwendung finden.

8.5.3.1 Befugnis zur Klageerhebung

Zur Klageerhebung ist neben den Gesellschaftern auch der Geschäftsführer sowie Mitglieder weiterer Gesellschaftsorgane befugt. Wegen ihrer Zugehörigkeit zur GmbH bedürfen sie keines gesonderten Feststellungsinteresses.

8.5.3.2 Klagefrist

Die Erhebung der Nichtigkeitsklage unterliegt keiner Klagefrist. Ein satzungsändernder Beschluss muss nach Eintragung in das Handelsregister binnen drei Jahren angegriffen werden. Das Klagerecht kann allerdings verwirkt sein.[1]

Beispiel
Die Gesellschafterversammlung der X GmbH beschließt am 3. Mai 2016, den Gesellschaftsvertrag in entscheidenden Punkten zu ändern. Diese Änderungen werden auch in das Handelsregister eingetragen. Allerdings wurde vergessen, Gesellschafter A zur Sitzung einzuladen. Am 5. Mai 2020 erhebt A Klage.

  • Die Klage ist verfristet.

8.5.3.3 Urteilswirkungen

Mit dem stattgebenden Urteil stellt das Gericht mit Wirkung für und gegen jedermann fest, dass der angegriffene Beschluss nichtig, d.h. unwirksam ist.[2]

Beispiel
Gesellschafter A erhebt Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der X GmbH. Der Klage war erfolgreich, die Nichtigkeit des Beschlusses wurde festgestellt.

  • Somit kann niemand mehr Klage in Bezug auf den erfolgreich angegriffenen Beschluss erheben.

8.5.4 Beschlussfeststellungsklage

Mit der positiven Beschlussfeststellungsklage kann begehrt werden, dass das Gericht feststellt, ein bestimmter Beschluss sei durch die Gesellschafterversammlung gefasst worden.

Die Beschlussfeststellungsklage kommt vor allem in Betracht, wenn sich Verfahrensfehler, wie z.B.

  • unrichtige Auszählung der Stimmen
  • Nichtberücksichtigung von Stimmrechtsausschlüssen
  • Zugrundelegung eines falschen Mehrheitserfordernisses oder
  • unrichtige Feststellung des Beschlussergebnisses

auf das Beschlussergebnis ausgewirkt haben könnten.

Beispiel
Versammlungsleiter V stellt einen von Gesellschafter A gestellten Antrag zur Abstimmung. Die notwendige Mehrheit kam zustande. Versehentlich stellt er jedoch fest und gibt zu Protokoll, dass das Quorum nicht erfüllt wurde und der Antrag folglich abgelehnt wurde.

  • A kann Klage auf die Feststellung, dass der von ihm beantragte Beschluss zustande gekommen ist, erheben.

Bestehen bereits während der Gesellschafterversammlung einhellig Unklarheiten über das Abstimmungsergebnis, ist die Gesellschaft selbst befugt, die Beschlussfassung im Wege der positiven Beschlussfeststellungsklage prozessual klären zu lassen.[3]

Beispiel
Während der Verkündung des Ergebnisses durch V bricht lautstarker Tumult in der Mitte der Gesellschafter aus. Sie sind erbost ob dieser grob falschen Feststellung. Gleichzeitig stellen sich die Gegner des Antrages gegen die Erbosten.

  • Die Geschäftsführung der X GmbH kann selbst Klage auf Feststellung, dass der Beschluss zustande oder auch nicht zustande gekommen ist, erheben.

8.5.4.1 Verfahren

Das Verfahren der positiven Beschlussfeststellungsklage unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage.[4] Die Klage ist nicht fristgebunden, unterliegt aber der Verwirkung.[5]

8.5.4.2 Urteilswirkung

Mit dem stattgebenden Urteil korrigiert das Gericht die fehlerhafte Ergebnisfeststellung der Gesellschafterversammlung und stellt fest, dass ein Beschluss mit einem bestimmten Inhalt gefasst worden ist.[6]

Beispiel
Gesellschafter A war erfolgreich mit seiner Klage.

  • Das Gericht stellt fest, dass der Beschluss, wie von A in der Gesellschafterversammlung wörtlich beantragt, zustande gekommen ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 249 AktG analog

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