Bilanzierung – Teil 16 – Bilanzierung der Vorräte


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


6 Bilanzierung der Vorräte

Als Vorräte werden in der Bilanz die Vermögensgegenstände erfasst, die im betrieblichen Erstellungsprozess (Produktion und Verkauf) erworben, gegebenenfalls be- oder verarbeitet und veräußert werden.

6.1 Ausweis der Vorräte

Innerhalb der Vorräte wird in § 266 Abs. 2 B. I. HGB zwischen vier Positionen unterschieden:

  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  • unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
  • fertige Erzeugnisse und Waren
  • geleistete Anzahlungen

6.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind Stoffe die im Rahmen der Produktion zum Verbrauch bestimmt sind. Rohstoffe gehen als Hauptbestandteile in das Produkt ein, z.B. Holz für die Möbelfertigung. Hilfsstoffe gehen als untergeordneter Bestandteil in das Produkt ein, z.B. Nägel, Schrauben. Betriebsstoffe, z. B. Schmierstoffe, Brennstoffe, gehen nicht in das Produkt ein.

6.1.2 Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen

Unfertige Erzeugnisse und Leistungen sind selbst erstellte Produkte bzw. Dienstleistungen, die bereits einen Be- und Verarbeitungsprozess durchlaufen haben, aber am Bilanzstichtag noch nicht verkaufsreif sind.

6.1.3 Fertige Erzeugnisse und Waren

Fertige Erzeugnisse sind verkaufsreife, selbsterstellte Produkte. Bei Waren handelt es sich hingegen um von Dritten eingekaufte fertige Erzeugnisse die ohne wesentliche Be- oder Verarbeitung weiter veräußert werden.

6.1.4 Geleistete Anzahlungen

Geleistete Anzahlungen sind Anzahlungen des Unternehmens an seine Lieferanten für Vorräte, die noch nicht geliefert worden sind. Es handelt sich hierbei faktisch noch so lange um eine Forderung gegenüber Lieferanten, bis er geliefert hat.

6.2 Ansatz der Vorräte

Bei den Vorräten handelt es sich um Vermögensgegenstände, für die grundsätzlich die gleichen Ansatzregeln gelten, wie für andere Vermögensgegenstände wie z.B. des Anlagevermögens. Das beutet, dass Vorräte abstrakt und konkret bilanzierungsfähig sein müssen.

Probleme in diesem Zusammenhang ergeben sich oft bei der persönlichen Zurechnung, da in der Praxis die Lieferung von Vorräten meist unter Eigentumsvorbehalt § 449 BGB erfolgt. Der Lieferant bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung zivilrechtlicher Eigentümer, jedoch wird der Unternehmer wirtschaftlicher Eigentümer, sodass der Unternehmer die Vermögensgegenstände zu bilanzieren hat, § 246 Abs. 1 S. 2 2. HS HGB. Abweichendes gilt nur dann, wenn der Lieferant sein Eigentum geltend macht, dann kann der Unternehmer als wirtschaftlicher Eigentümer den Vermögensgegenstand nicht mehr bilanzieren.

6.2.1 Inventurverfahren

Inventurverfahren sind die körperliche Bestandsaufnahme des betrieblichen Inventars. Als Inventurverfahren kommen die

  • Stichtagsinventur gemäß § 240 Abs. 1 und 2 HGB
  • vor- und nachverlegte Inventur gemäß § 241 Abs. 3 HGB und
  • permanente Inventur gemäß § 241 Abs. 2 HGB

in Betracht.

6.3 Bewertung der Vorräte

Bei der Bewertung der Vorräte wird unterschieden in

  • Festbewertung gemäß § 240 Abs. 3 HGB,
  • der Gruppenbewertung gemäß § 240 Abs. 4 HGB und
  • der Verbrauchsfolgebewertung gemäß § 256 HGB.

6.3.1 Überblick

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden für alle Gegenstände des Umlaufvermögens und damit insbesondere für das Vorratsvermögen den Ausgangspunkt und gleichzeitig die Höchstgrenze der Bewertung. Entsprechend dem Vorsichtsprinzip wird dadurch der Ausweis unrealisierter Gewinne verhindert.

Für die Vorratsbewertung gilt in der Handelsbilanz das aus dem Imparitätsprinzip resultierende strenge Niederstwertprinzip. Danach müssen alle Wertminderungen am Abschlussstichtag durch außerplanmäßige Abschreibungen berücksichtigt werden, auch dann, wenn diese voraussichtlich nicht von Dauer sind. Zur Erfassung der Wertminderung dient dabei der aus dem Börsen- oder Marktpreis abgeleitete Wert oder - falls dieser nicht feststellbar ist - der beizulegende Wert, der sich aus Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskosten ergibt.

6.3.2 Zugangsbewertung

Vorräte sind gemäß § 253 Abs. 1 HGB zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um außerplanmäßige Abschreibungen, anzusetzen. Demnach sind gekaufte Vorräte auf Basis der gezahlten Anschaffungspreise und hergestellte Vorräte auf Basis der für die Produktionsfaktoren gezahlten anteiligen Anschaffungspreise zu aktivieren.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.


 

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Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

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