Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 39 – Wettbewerbsverbot

6. Wettbewerbsverbot

Sowohl der Geschäftsführer als auch der Gesellschafter können einem Wettbewerbsverbot unterliegen.

6.1. Wettbewerbsverbot der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer unterliegt während seiner gesamten Tätigkeit einem Wettbewerbsverbot. Das Wettbewerbsverbot muss nicht vertraglich vereinbart werden, denn der Geschäftsführer unterliegt bereits auf Grund seiner Treuepflicht einem Wettbewerbsverbot.

Unter einem Wettbewerbsverbot ist ein Verbot zu verstehen, bei Konkurrenzgeschäften tätig zu sein. Im Einzelnen sind unter anderem umfasst:

  • Tätigkeiten in der gleichen Branche,
  • Beteiligungen an einer zu der GmbH in Wettbewerb stehenden anderen Gesellschaft,
  • konkurrierende Vertriebsmittlertätigkeiten,
  • Geschäfte, die von der GmbH wegen ihrer künftigen Entwicklung ausgeübt werden könnten.

Beispiel:

Der Geschäftsführer Herr Emil der Schuhe und Stiefel GmbH ist bei der Sport- und Freizeitschuhe GmbH als Handelsvertreter tätig.

Eine Tätigkeit als Handelsvertreter bei der Sport- und Freizeitschuhe GmbH ist im Verhältnis zu der Schuhe und Stiefel GmbH eine konkurrierende Vertriebsmittlertätigkeit und unterliegt dementsprechend dem Wettbewerbsverbot.

Verstößt der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, kann die GmbH einen Anspruch auf Unterlassung der wettbewerbswidrigen Tätigkeiten geltend machen. Entsteht der GmbH ein Schaden, ist sie berechtigt, von dem Geschäftsführer entweder Schadensersatz oder die Herausgabe des von ihm während der Konkurrenztätigkeit verdienten Gewinns zu verlangen. Welche der beiden Möglichkeiten ausgewählt wird, ist ausschließlich von der GmbH abhängig. Weil die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit praktisch immer gegen die Treuepflicht verstößt und gleichzeitig eine Pflichtverletzung darstellt, kann die GmbH den Geschäftsführer abzurufen und seinen Anstellungsvertrag fristlos kündigen.

6.1.1. Befreiung vom Wettbewerbsverbot

Die Satzung kann bestimmen, dass die Gesellschafter den Geschäftsführer von dem Wettbewerbsverbot befreien können.

Beispiel:

§ 12 Wettbewerbsverbot und Befreiung vom Wettbewerbsverbot

1. Der Geschäftsführer unterliegt einem Wettbewerbsverbot für die Dauer seiner Tätigkeit.

2. Der Geschäftsführer kann vom Wettbewerbsverbot befreit werden, wenn die Gesellschafterversammlung dies mit einer Mehrheit von ¾ des Kapitals beschließt.

3. In gleicher Weise kann der Geschäftsführer bezüglich einzelner Geschäfte vom Wettbewerbsverbot befreit werden.

4. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist von der Abstimmung über das Wettbewerbsverbot ausgeschlossen.

5. Die Befreiung vom Wettbewerbsverbot wird ins Handelsregister eingetragen.

Jede Änderung eines in der Satzung geregelten Wettbewerbsverbotes muss notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden. Somit werden sowohl Befreiungen als auch Einschränkung eingetragen.

6.1.2. nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Nicht nur während, sondern auch nach dem Anstellungsverhältnis besteht für die GmbH das Interesse, dass der Geschäftsführer keine Konkurrenz zu dem Unternehmensgegenstand der GmbH betreibt. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist ein Beschäftigungsverbot. Der Geschäftsführer, der abberufen wird, darf dann nicht mehr in dem Bereich tätig sein, indem er vorher gearbeitet hat.

Deswegen darf das Wettbewerbsverbot nicht zu lange auferlegt werden, weil es sonst unwirksam ist, 2 Jahre sind grundsätzlich eine angemessene Dauer. Eine Regelung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot wird an der Sittenwidrigkeit gemessen. Es ist nur gültig, wenn es notwendig ist, um die GmbH vor einer „illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit“ oder vor „einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen“. (Fußnote) Nach der Rechtsprechung des BGH ist es dagegen nicht erlaubt, durch nachträgliche Wettbewerbsbeschränkungen den Betroffenen als Wettbewerber auszuschalten. Deshalb muss das nachträgliche Wettbewerbsverbot sachlich, räumlich und zeitlich begrenzt werden.

Beispiel:

Geschäftsführer A wird als Geschäftsführer der B-GmbH abberufen. Die Satzung sieht für den abberufenen Geschäftsführer folgendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor:

§ 12 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

1. Wird ein Geschäftsführer der GmbH abberufen, besteht für ihn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot

2. Er darf weder als Geschäftsführer, Prokurist oder in sonst einer Funktion in einem Unternehmen tätig werden, dass mit dem der GmbH in Konkurrenz steht.

3. Gleiches gilt für eine selbstständige Tätigkeit des abberufenen Geschäftsführers.

4. Das Verbot gilt bundesweit für eine Zeit von 5 Jahren ab der Abberufung.

Diese Regelung stellt quasi ein Berufsverbot für den Geschäftsführer dar. Es ist sachlich, räumlich und auch zeitlich viel zu weit gefasst und daher unwirksam.

Eine wirksame Regelung kann z.B. so aussehen:

§ 12 Nachträgliches Wettbewerbsverbot

1. Der Geschäftsführer darf nach seiner Abberufung für die Dauer eines halben Jahres nicht im gleichen Segment tätig werden, indem die GmbH tätig ist.

2. Das Verbot beschränkt sich auf eine Tätigkeit im Raum Karlsruhe.

6.2. Wettbewerbsverbot der Gesellschafter

Grundsätzlich unterliegt der Gesellschafter einer GmbH keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Er darf also in der Regel Konkurrenztätigkeiten vornehmen.

In einigen Situationen ist es möglich, das Wettbewerbsverbot aus der Treuepflicht herzuleiten. Das ist aber nicht bei jedem Gesellschafter möglich, sondern nur bei denjenigen, die Einfluss auf die Gesellschaft ausüben.

Beispiel:

Der Gesellschafter A ist am Kapital der GmbH zu 60% beteiligt und ist dazu berechtigt, einen der beiden Geschäftsführer vorzuschlagen und jederzeit abzuberufen.

Der Gesellschafter A verfügt über eine hohe Kapitalmehrheit in der GmbH. Deswegen sind seine Einflussmöglichkeiten sehr verstärkt. Darüber hinaus kann der Gesellschafter A seinen Willen bezüglich der Geschäftsführung durchsetzen, weil er einen Geschäftsführer vorschlagen und abrufen kann. Er beherrscht damit die GmbH. Demzufolge ist sein Wettbewerbsverbot aus der Treuepflicht herzuleiten.

Das Wettbewerbsverbot der Gesellschafter kann ebenfalls vertraglich vereinbart werden. Dann sind der Umfang und die Dauer des Verbotes individuell zu bestimmen.

6.2.1. Befreiung vom Wettbewerbsverbot

Der Gesellschafter kann sowohl von einem vertraglich vereinbarten, als von einem Wettbewerbsverbot aus Treuepflicht befreit werden.

Es ist zwischen Befreiung durch den Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschluss zu unterschieden.

Eine Befreiung durch den Gesellschaftsvertrag ist eine Satzungsänderung und setzt damit eine Beschlussfassung mit einer 3/4 Mehrheit voraus. Für eine Befreiung durch Gesellschafterbeschluss ist eine entsprechende Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag notwendig. Erfolgt der Gesellschafterbeschluss nicht einstimmig, muss die Befreiung im Interesse der GmbH liegen.

Um die Gefahr verdeckter Gewinnausschüttung zu vermeiden, sollte die Befreiung gegen Entrichtung einer bestimmten Vergütung erfolgen.

Grundsätzlich ist es unmöglich eine bereits erteilte Befreiung vom Wettbewerbsverbot zu widerrufen. Eine Ausnahme gilt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie z.B. wenn der Gesellschafter seine Stellung in der GmbH vorsätzlich ausnutzt, um einer anderen GmbH Vorteile zu bringen.

Beispiel:

A-GmbH hat das Angebot eines günstigen Geschäftsabschlusses bekommen. Gesellschafter A verfügt über geheime Information, die das Angebot betreffen. Er verwertet diese Informationen so, dass er sie entgeltlich der B-GmbH übergibt.

Gesellschafter A handelt mit der Absicht, die A-GmbH zu schädigen. Die der B-GmbH gegebenen Informationen können jetzt von der B-GmbH frei für ihre eigene Zwecke benutzt werden. Der Wiederruf der dem Gesellschafter A von der A-GmbH erteilten Befreiung ist unbestritten.

Darüber hinaus kann bei Erteilung der Befreiung ein Widerrufsvorbehalt vereinbart werden. In diesem Fall ist der Wiederruf erlaubt, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt.

6.2.1. nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot umfasst die Zeit nach dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH. Grundsätzlich braucht das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einen Vertragsabschluss, um wirksam zu sein. Das nachträgliche Wettbewerbsverbot muss dazu noch zeitlich, räumlich und gegenständlich begrenzt werden. Sonst ist es sittenwidrig und nichtig.

Beispiel:

Gesellschafter A war bei der A-GmbH als Dipl.-Ingenieur mit Fachkenntnissen vor allem auf den Gebieten des Grund- und Tiefbaus tätig.

A-GmbH hat folgendes nachverträgliches Wettbewerbsverbot für den Gesellschafter A geregelt:

"Dem Gesellschafter A ist es untersagt, unmittelbar oder mittelbar, unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung auf dem Betätigungsgebiet der Gesellschaft Konkurrenz zu machen. Er darf sich auch nicht als Mitunternehmer oder Gesellschafter an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters A, und zwar für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen für die Dauer von zwei Jahren."

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auf zwei Jahre beschränkt. Räumlichen und gegenständlichen war das Wettbewerbsverbot gehalten. Dem Gesellschafter A wurde demnach praktisch jede Ingenieurtätigkeit im Tiefbau versagt. Ein so geregeltes nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist sittenwidrig und nichtig.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


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Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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