Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 10 – Verwendung einer geografischen Herkunftsangabe als Domainname
2.2.5. Verwendung einer geografischen Herkunftsangabe als Domainname
Geografische Herkunftsangaben sind nach § 126 I MarkenG die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
Domainnamen stehen nicht für die geografische Herkunft von Waren und Dienstleistungen, die auf der Internetpräsenz angeboten werden. Selbst länderspezifische Domainendungen geben nur einen Hinweis auf die geografische Herkunft der Webseite.
So ermöglicht es die DENIC e.G. ebenso deutschen wie ausländischen Unternehmen, ihre Internetpräsenz unter der .de-Domainendung zu arrangieren, sobald ein administrativer Kontakt (Admin-c) im Inland (Deutschland) aufgewiesen werden kann[1]. Dies belegt nicht, dass die durch den Domainnamen bezeichnete Webseite aus Deutschland stammt. Erst recht kann nicht vermutet werden, dass die angebotenen Waren und Dienstleistungen aus Deutschland stammen. Damit sind die Regelungen zu den geografischen Herkunftsangaben nach dem Markenrecht nicht auf Domainnamen anwendbar[2].
2.2.6. Zwischenfazit
Die §§ 14 und 15 MarkenG bieten im geschäftlichen Bereich Anspruchsgrundlagen gegen die Benutzung von Domainnamen, wenn eine Marke, ein Unternehmenskennzeichen oder ein Werktitel verletzt wurde[3]. Bei bestehender Gleichnamigkeit oder einer Verwechslungsgefahr bezüglich der jeweiligen Zeichen und Waren bzw. Dienstleistungen hat der Markeninhaber einen Anspruch auf Unterlassung[4]. Hat der Domaininhaber die Verletzung des Kennzeichenrechts verschuldet, ist er neben der Unterlassung zu Schadensersatz verpflichtet.
In der Praxis ist es schwierig einzuschätzen, ob eine Verwechslungsgefahr besteht. In Zukunft wird durch die Freigabe des First-Level-Domainbereichs (à 1.1.2.) einer Verwechslungsgefahr bei identischen Domainnamen durch branchenspezifische Domainendungen vorgebeugt werden können[5].
Es sollten keine markenrechtlich geschützten Begriffe auf der Webseite verwendet werden. Sonst drohen Abmahnungen durch den Markeninhaber. Hier liegt der Streitwert, nach welchem sich die Anwalts- und Gerichtskosten bemessen, sehr hoch - häufig im fünfstelligen Bereich.
[1] Fußnote
[2] Fußnote
[3] Fußnote
[4] Fußnote
[5] Fußnote
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.), erschienen mit Fußnoten im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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Beruflicher Hintergrund
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- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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