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Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 23 – Geschäftsführung: Bestellung

3. Teil: fakultative Regelungen

Neben den Regeln, von denen das Gesetz vorschreibt, dass sie in die Satzung aufzunehmen sein, bestehen eine Vielzahl von Regeln, die sinnvollerweise zusätzlich aufgenommen werden sollten, um Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern untereinander und im Verhältnis zum Geschäftsführer zu vermeiden.

1. Geschäftsführung

Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführung ist die zentrale Figur innerhalb einer GmbH.
Eine GmbH ist ohne eine Geschäftsführung handlungsunfähig. Der Geschäftsführer ist für vieles verantwortlich und sogleich für vieles haftbar. Für einen Geschäftsführer relativiert sich aufgrund der Risiken der Begriff der „beschränkten Haftung.“ Neben der Gesellschafterversammlung ist er das Hauptorgan der Gesellschaft. Im Folgenden wird von dem Geschäftsführer gesprochen, obwohl die Gesellschaft natürlich auch mehrere Geschäftsführer (die Geschäftsführung) haben kann, die alle die gleichen Rechte und Pflichten treffen.

Die Gesellschafterversammlung ist für die grundsätzlichen Angelegenheiten der GmbH zuständig, der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft und führt die Geschäfte. Dabei hat er viele Regelungen des GmbHG, des HGB, des BGB sowie des StGB zu beachten. Die zentrale Norm für den Geschäftsführer ist § 35 GmbHG, der die Vertretung der Gesellschaft regelt. Geschäftsführer können neben ihrer Geschäftsführertätigkeit Gesellschafter der GmbH sein, § 6 Abs. 3 GmbHG.

1.1. Bestellung

Die Bestellung meint die Einsetzung einer Person als handelndes Organ der Gesellschaft. Die schuldrechtlichen Verpflichtungen zwischen GmbH und Geschäftsführer werden im Anstellungsvertrag geregelt.

Nicht jeder kann zum Geschäftsführer bestellt werden. Der Geschäftsführer muss eine natürliche und voll geschäftsfähige Person sein, § 6 Abs. 2 S.1 GmbHG. Eine juristische Person kann nicht Geschäftsführer werden. Wer Geschäftsführer werden will darf in den letzten 5 Jahren nicht rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden sein. Für wen ein Berufsverbot oder Gewerbeverbot besteht, das ganz oder zum Teil mit dem des Unternehmensgegenstandes der GmbH übereinstimmt, darf ebenfalls nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.

Bei Gründung der Gesellschaft kann der Geschäftsführer durch die Satzung bestellt werden.

Beispiel:

A, B und C wollen eine GmbH für den Vertrieb von Kugelschreibern gründen. Sie entscheiden, dass ihr Steuerberater Hans Möller Geschäftsführer werden soll. In ihrer Satzung regeln sie:

§ 5 Geschäftsführer
Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird der Steuerberater Herr Hans Möller, Siegerstraße 555 in Berlin ernannt.

Durch die Satzung wird Herr Möller wirksam zum Geschäftsführer bestellt.

Ist ein Geschäftsführer nicht schon durch die Satzung bestellt, muss er durch Gesellschafterbeschluss bestellt werden.
Hierfür reicht eine einfache Mehrheit aus, §§ 46 Abs. 5, 47 GmbHG.

Beispiel:

In der Satzung der Zettel-GmbH wurde kein Geschäftsführer bestellt. Die 10 Gesellschafter müssen daher per Gesellschafterbeschluss den Geschäftsführer wählen. Am 12.12.2014 sind bei der Gesellschafterversammlung 9 der 10 Gesellschafter anwesend. Davon stimmen 5 für Herrn Lohmann als neuen Geschäftsführer. Damit hat Herr Lohmann die einfache Mehrheit und ist wirksam durch Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer ernannt worden.

Ist eine Bestellung unwirksam, stirbt der Geschäftsführer oder kann er aus sonstigen Gründen (z.B. wegen Krankheit) sein Amt nicht ausüben, können andere mit der Geschäftsführung beauftragt werden, so z.B. ein Mehrheitsgesellschafter oder ein Beirat.

Beispiel:

Die München Grundbesitz GmbH mit den Gesellschaftern A, B und C hat den Fremdgeschäftsführer G. Dieser stirbt Ende November 2013. In der Satzung heißt es:

§ 9 Handlungsunfähigkeit des Geschäftsführers
1. Stirbt ein Geschäftsführer oder wird er wegen Krankheit oder ähnlichem handlungsunfähig, wird automatisch der Mitgesellschafter B als Geschäftsführer ernannt.
2. Er führt die Geschäfte der GmbH bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.
3. Der Gesellschafter B wird für seine Tätigkeit ordnungsgemäß vergütet.
4. Vor Ablauf des Geschäftsjahres tritt die Gesellschafterversammlung zusammen und wählt mit einfacher Mehrheit einen neuen Geschäftsführer oder eine neue Geschäftsführung.

B führt bis zum Ende des Geschäftsjahres 2013/2014 die Geschäfte fort. Danach übernimmt der von der Gesellschafterversammlung bestellte Fremdgeschäftsführer H die Geschäftsführung.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


Kontakt:


Stand: Mai 2026


Normen: § 6 GmbHG, § 36 GmbHG, § 46 GmbHG

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