Bankvertragsrecht – Teil 20 – Lastschriftverfahren

3.3. Lastschriftverfahren

Neben der Überweisung gehört die Lastschrift zu den häufigsten Zahlungsvorgängen.
Da hier - im Gegensatz zur Überweisung - der Zahlungsempfänger und nicht der Zahlende die Zahlung veranlasst, spricht man auch von einer „rückläufigen Überweisung“ oder „Pullzahlung“.

Die Bank des Zahlungsempfängers fungiert bei einer Lastschrift als „Inkassostelle“ des Zahlungsempfängers. Sie schreibt dem Zahlungsempfänger einen Betrag gut und zieht dann für den Empfänger die Forderung beim Zahlenden bzw. dessen Zahlungsdienstleister ein. Weil die Inkassostelle zugunsten des Zahlungsempfängers somit gewissermaßen den Betrag „vorstreckt“, steht die Gutschrift auf seinem Konto unter der Bedingung, dass keine Rückbelastung durch den Zahlenden erfolgt. Die Inkassostelle leitet sodann den Zahlungsauftrag an den Zahlungsdienstleister des Zahlenden, die sog. „Zahlstelle“ weiter, die dann das Konto des Zahlenden belastet und so die Lastschrift einlöst.

Zwischen dem Zahlenden und der Zahlstelle sowie zwischen dem Zahlungsempfänger und der Inkassostelle bestehen Zahlungsdiensterahmenverträge, wobei beim Zahlungsempfänger der Rahmenvertrag um eine Inkassovereinbarung ergänzt ist. Zwischen dem Zahlungsempfänger und der Zahlstelle sowie zwischen dem Zahlenden und der Inkassobank bestehen hingegen keine vertraglichen Beziehungen.

3.3.1. Herkömmliches Lastschriftverfahren

Eine Lastschrift kann mittels verschiedener Systeme durchgeführt werden. Gängig waren in Deutschland das Abbuchungsauftrags-Verfahren und das Einzugsermächtigungs-Verfahren.

Beim Abbuchungsauftrag konnte der Zahlende seinen Zahlungsdienstleister beauftragen, Lastschriften eines bestimmten Zahlungsempfängers einzulösen. Der Zahlungsbetrag konnte somit wirksam vom Konto des Zahlenden abgebucht werden, sobald die Lastschrift eingelöst wurde. Eine Autorisierung der Zahlung durch den Zahlenden gegenüber der Zahlstelle erfolgte also vorab, sodass bzgl. der einzelnen Abbuchung eine erneute Autorisierung entbehrlich und die Zahlung nicht zurück gebucht werden konnte. Dieses Vorgehen wurde zum 31.01.2014 wegen der Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens eingestellt.

Bei der Einzugsermächtigung, der häufigsten Form der Lastschrift, erteilt der Zahlende dem Zahlungsempfänger eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug, während der Vorgang gegenüber der Bank des Zahlenden nicht autorisiert wird. Dafür erhält der Zahlende die Möglichkeit, die Zahlung durch Widerspruch zurück zu buchen. Erst nach Ablauf der sechswöchigen Widerspruchsfrist erfolgt also eine endgültige Gutschrift.

3.3.2. SEPA-Lastschriftverfahren

Das SEPA-Lastschriftverfahren wurde im Rahmen der Umsetzung der europarechtlichen Zahlungsdiensterichtlinie geschaffen und ermöglicht ein europaweit einheitliches und daher vereinfachtes grenzüberschreitendes Lastschriftverfahren.

Das SEPA-Lastschriftverfahren kennt zwei unterschiedliche Verfahren: Die SEPA-Basis- und die SEPA-Firmenlastschrift.

3.3.2.1. SEPA-Basislastschrift

Die SEPA-Basislastschrift ist für den Zahlungsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern vorgesehen.

Im Unterschied zur Einzugsermächtigung erfolgt bei der SEPA-Lastschrift die Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Zahlenden gegenüber der Bank bereits vor der Belastung des Zahlungskontos. Erteilt ein Kunde also z.B. gegenüber einer Firma eine Einziehungsermächtigung, so ist zugleich eine Autorisierung gegenüber der Bank erforderlich. Diese kann und wird in der Regel) jedoch mit der Einzugsermächtigung gegenüber dem Zahlungsempfänger zusammenfallen. Durch dieses sogenannte SEPA-Mandat wird der Zahlungsvorgang autorisiert und zugleich die Bank des Zahlenden angewiesen, den Zahlungsvorgang durchzuführen. Diese Anweisung des Zahlenden gegenüber seiner Bank ist ein Zahlungsauftrag.

Damit der Zahlende für genügend Deckung auf seinem Konto sorgen kann, muss der Lastschrift-Empfänger (Gläubiger) mindestens 14 Tage vor dem Fälligkeitsdatum des Zahlungsvorgangs den Lastschriftschuldner vom Einziehungstag und dem genauen Betrag unterrichten. Diese Vorabinformation kann formlos erfolgen und kann z.B. auch in einer Rechnung enthalten sein. Es kann auch ein kürzerer Zeitraum für die Vorabinformation vereinbart werden.

Nach dem Zahlungsvorgang hat der Zahlende binnen 8 Wochen die Möglichkeit, bei seinem Zahlungsdienstleister unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückerstattung zu beantragen. Eine Rückerstattung ist immer möglich, wenn bei der Autorisierung des Zahlungsvorganges kein genauer Betrag angegeben wurde oder wenn ein Betrag belastet wurde, der weit über dem bisherigen Ausgabeverhalten des Zahlenden liegt.Darüber hinaus kann der Zahlende mit seiner Bank vereinbaren, dass auch in anderen Fällen eine Rückerstattung möglich ist. Gemäß der Sonderbestimmungen zum SEPA-Lastschriftverfahren haben die meisten Banken in ihren AGB von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sodass Bankkunden ohne Vorliegen von Gründen die Lastschrift-Abbuchungen widerrufen können. Dies ist nur ausgeschlossen, wenn die Lastschrift gegenüber der Bank ausdrücklich genehmigt wurde.

Die Rückerstattung ist darüber hinaus immer ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 8 Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des Zahlkontos angezeigt wird.

3.3.2.2. SEPA-Firmenlastschrift

Die SEPA-Firmenlastschrift ist für den Verkehr zwischen Firmen und Unternehmen vorgesehen. Der Zahlungspflichtige darf kein Endverbraucher sein.

Der Unterschied zum SEPA-Basislastschriftverfahren liegt insbesondere daran, dass ein Erstattungsanspruch des Zahlenden gegenüber seinem Zahlungsdienstleister weitgehend ausgeschlossen ist. Das heißt, dass nach der Belastung des Zahlungskontos eine Rückbuchung nicht mehr möglich ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Bankvertragsrecht

Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBankrecht