Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 28 – Haftung des Erwerbers
3.2 Haftung des Erwerbers
Der Erwerber eines Unternehmens haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er die Firma (Name des Unternehmens) fortführt. Mängel im Übernahmevertrag ändern an der Haftung des Erwerbers grundsätzlich nichts. Der Erwerber haftet im Rahmen des § 25 HGB mit seinem gesamten Vermögen für alle im Unternehmen bestehende Schulden. Eine Haftung des Erwerbers besteht ebenso für Unterlassungs- und Vertragsstrafeversprechen des alten Inhabers.(Fußnote)
Die im Unternehmen bestehenden Forderungen gelten gegenüber den Schuldnern als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber in die Fortführung der Firma eingewilligt hat.
3.2.1 Haftungsausschluss des Erwerbers
Die Haftung des Erwerbers kann durch Vereinbarung mit dem alten Inhaber ausgeschlossen werden. Damit eine solche Vereinbarung nach § 25 II HGB Dritten gegenüber gilt, ist eine besondere Mitteilung erforderlich. Nach dem Gesetz stehen hierzu zwei Wege zur Verfügung.
- Eintragung und Bekanntmachung ins Handelsregister
- Besondere Mitteilung
3.2.1.1 Eintragung und Bekanntmachung ins Handelsregister
Um die Haftung nach § 25 HGB außer Kraft zu setzen, besteht die Möglichkeit, die getroffene Vereinbarung im Handelsregister eintragen zu lassen und öffentlich bekannt zu machen. Diese Form der Bekanntgabe führt dazu, dass gegenüber allen Altgläubigern die Haftung des Erwerbers ausgeschlossen wird. Die Eintragung ins Handelsregister muss vom Erwerber und vom Veräußerer gemeinsam unverzüglich vorgenommen werden. Eine verspätete Eintragung hat zur Folge, dass sie einem Dritten gegenüber nicht mehr gilt. Die Anmeldung der Vereinbarung zum Handelsregister muss grundsätzlich am Firmensitz bzw. am Sitz der Hauptniederlassung erfolgen. Bei der Übertragung von Zweigniederlassungen ist das dortige Registergericht zuständig. Die abweichende Vereinbarung muss inhaltlich genau bestimmt sein. Das bedeutet, dass aus ihr zweifelsfrei hervorgehen muss, dass die Haftung des Erwerbers ausgeschlossen ist.(Fußnote)
Ein Haftungsausschluss könnte wie folgt formuliert werden:
„Der Kaufmann Herbert Müller ist jetzt Inhaber der Firma. Der Übergang der im Betrieb des Handelsgeschäfts begründeten Verbindlichkeiten auf den neuen Inhaber ist ausgeschlossen.“
3.2.1.2 Besondere Mitteilung
Eine zweite Möglichkeit, die Haftung des Erwerbers auszuschließen, ist die besondere Mitteilung. Solche Mitteilungen werden regelmäßig durch Rundschreiben an die einzelnen Geschäftskunden zugestellt. Üblicherweise werden die Mitteilungen vom alten und neuen Inhaber unterschrieben und an die einzelnen Geschäftskunden übersendet. Allerdings reicht es aus, wenn die Mitteilungen vom alten oder dem neuen Inhaber allein unterschrieben werden. Entscheidend ist, dass sie jeweils den einzelnen Gläubigern zugegangen sind. Eine bei einem Gespräch erwähnte Enthaftung stellt noch keine derartige Mitteilung dar.(Fußnote)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
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Beruflicher Hintergrund
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- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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