17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Teil 01 - Einführung
1. Kapitel - Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich zunächst danach, ob das geplante Vorhaben überhaupt an den §§ 30 ff. Baugesetzbuch (BauGB) zu messen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 29 BauGB vorliegen, also das Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt hat.
§ 29 BauGB stellt daher die Einstiegsstation in das Bebauungsrecht dar. So bedürfen bauliche Anlagen zu ihrer Errichtung regelmäßig einer Baugenehmigung. Das folgt unmittelbar zwar nur aus dem Bauordnungsrecht der Länder (etwa § 63 BauO NRW; Art. 62 BayBO). § 29 BauGB verklammert insoweit Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, indem die Vorschrift „für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben“, die §§ 30 bis 37 BauGB für anwendbar erklärt.
1.1. Qualifiziert beplanter Innenbereich, § 30 Abs. 1 BauGB
Im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist dieser der wesentliche Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Maßgebliche Festsetzungen können sich ergänzend sowie aus „sonstigen baurechtlichen Vorschriften“ ergeben. Aus diesen Regelungen – einschließlich Bebauungsplan – müssen sich mindestens Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen ergeben. Ein Vorhaben ist nur zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung des (konkreten) Grundstücks gesichert ist.
Grundvoraussetzung ist das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans, d.h. es muss ein von der Gemeinde als Satzung beschlossener, gegebenenfalls genehmigter oder angezeigter rechtsverbindlich gewordener Bebauungsplan vorliegen.
Die Art der baulichen Nutzung wird nach den Regeln insbesondere des § 9 Abs. 1 und 1a BauGB und der BauNVO festgesetzt. Bei der Art der baulichen Nutzung handelt es sich grundsätzlich um Baugebietsfestsetzungen nach der BauNVO.
Was das Maß der baulichen Nutzung ist, bestimmt § 16 BauNVO. Danach können im Bebauungsplan die Grundfläche, Geschossfläche, Baumasse, Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen festgesetzt werden.
1.1.1. Vorliegen einer baulichen Anlage i.S.v. § 29 BauGB
Gemäß § 29 Abs.1 BauGB gelten für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben die nachfolgenden Vorschriften, nämlich §§ 30 bis 37 BauGB. Gegenstand des Vorhabens muss daher eine bauliche Anlage sein. Im Umkehrschluss unterliegt alles, was nicht diesem Begriff unterfällt, nicht den §§ 30 ff BauGB.
Laut Bundesverwaltungsgericht ist eine bauliche Anlage i.S.v. § 29 Abs.1 BauGB eine auf Dauer mit dem Erdboden verbundene künstliche Anlage mit planungsrechtlicher Relevanz.
Dieser von § 29 BauGB verwandte Begriff deckt sich weitgehend mit dem gleichnamigen Begriff, den die Landesbauordnungen als Anknüpfungspunkt für das Baugenehmigungsverfahren verwenden .
Eine bauliche Anlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) gekennzeichnet durch das verhältnismäßig weite Merkmal des „Bauens“ und durch das einschränkende Merkmal (möglicher) „bodenrechtlicher Relevanz“. Beide Merkmale müssen kumulativ gegeben sein.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der Baugenehmigung“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt bei FASP, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB, mit Fußnoten erschienen 2015 im Verlag Mittelstand und Recht, , 978-3-939384-35-9
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - 17 UWG
Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-38-0
Kontakt: kontakt@fasp.deStand: Dezember 2025