Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 19 – Verpflichtungen bei einem Unternehmenskaufvertrag

2.3 Verpflichtungen bei einem Unternehmenskaufvertrag

Bei einem Unternehmenskaufvertrag besteht die Hauptpflicht darin, dass Unternehmen zu übertragen. Dazu ist etwa bei einer GmbH ein notarieller Kaufvertrag erforderlich. Neben der Hauptpflicht können aber auch zahlreiche Nebenpflichten vereinbart werden. So kann der Verkäufer verpflichtet werden, die Werthaltigkeit des Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Um hierbei unzulässige Einflussnahmen auszuschalten, empfiehlt es sich, sich an die zuständige Wirtschaftsprüferkammer zu wenden und diese zu bitten, einen geeigneten Wirtschaftsprüfer vorzuschlagen.

Für den Fall, dass es bei der Beauftragung des Wirtschaftsprüfers oder wegen anderer Verpflichtungen aus dem Vertrag Probleme gibt, empfiehlt es sich, eine Schiedsgutachter-Klausel in den Vertrag aufzunehmen. Diese kann etwa darin bestehen, dass auf Antrag einer Vertragspartei die zuständige Wirtschaftsprüferkammer mit der Bitte angeschrieben wird, einen geeigneten Schiedsgutachter zu stellen. Denn ein solcher Schiedsgutachter ist eher auf ein ausgleichendes Verfahren bedacht und kommt somit den Interessen der Parteien viel stärker entgegen als ein kontradiktorisches Verfahren vor den zuständigen Zivilgerichten. Auch wenn vor den Zivilgerichten die Möglichkeit einer Streitentscheidung durch die Kammern für Handelssachen besteht, die mit Kaufleuten als Beisitzern besetzt sind, eignet sich die Einschaltung eines Schiedsgutachters eher für Streitbeilegungen, da dieser häufig auch als Mediator agieren kann.

2.4 Die Vereinbarung von Bedingungen

Ein guter Unternehmenskaufvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er für alle Eventualitäten mit entsprechenden Regelungen aufwartet, die im beiderseitigen Interesse ein Ergebnis herbeiführen, das für beide Seiten am sachgerechtesten erscheint. Ein wichtiger Punkt ist daher die Aufnahme und Vereinbarung von verschiedenen Bedingungen in den Vertrag. So sind bei Unternehmenskäufen ab bestimmten Umsatzschwellen kartellrechtliche Regelungen zu beachten. Wenn die Kartellbehörde einen Zusammenschluss von zwei Unternehmen untersagt, kann der wirtschaftliche Hauptzweck des Unternehmenskaufvertrags, der Übergang eines Unternehmens, nicht mehr erfüllt werden. Daher sollte der Unternehmenskaufvertrag unter die Bedingung gestellt werden, dass die Kartellbehörde die Fusion nicht untersagt.

2.5 Die Vereinbarung des Verhaltens bis zum Übergang

Ein wichtiger Punkt bei Unternehmensverkäufen ist die vertragliche Regelung des Verhaltens der Vertragspartner bis zum tatsächlichen Unternehmensübergang. Da jeder Geschäftsabschluss auch den neuen Inhaber bindet, sollte vertraglich vereinbart werden, welche laufenden Geschäfte der alte Betriebsinhaber noch eingehen darf. Bei einem Unternehmen im Versandhandel versteht es sich von selbst, dass die Verbraucher weiter ihre Waren bestellen können und diese auch ausgeliefert werden. Anders kann es aber etwa bei einem Bauunternehmen aussehen. Hier kann ein einzelner Geschäftsabschluss für dieses existenzbedeutend sein. Daher sollte ab einem bestimmten Zeitpunkt und ab einer bestimmten Größenordnung eine vertragliche Informations- und Abstimmungspflicht mit dem Erwerber vereinbart werden.

Auch sollten Regelungen zur Abgabe etwa der Steuererklärungen getroffen werden. Denn oftmals ist der alte Inhaber in die steuerlich bedeutsamen Vorgänge besser eingebunden als der Erwerber. Daher ist es sachnäher, den alten Inhaber versichern zu lassen, dass alle Steuererklärungen von ihm abgegeben werden. Der alte Inhaber sollte auch erklären, bei welchen steuerlichen Fragestellungen Diskussionsbedarf mit dem Finanzamt entstanden ist und ob Nachforderungen zu erwarten sind.

Weiterhin sollte auch ein Rechtsfolgenregime bei Verletzungen der vertraglichen Pflichten vereinbart werden. Am sachgerechtesten ist es,dabei mit Konventionalstrafen zu arbeiten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


 

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Stand: Dezember 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Firmenkäufen
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  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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