Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 19 – Verpflichtungen bei einem Unternehmenskaufvertrag
2.3 Verpflichtungen bei einem Unternehmenskaufvertrag
Bei einem Unternehmenskaufvertrag besteht die Hauptpflicht darin, dass Unternehmen zu übertragen. Dazu ist etwa bei einer GmbH ein notarieller Kaufvertrag erforderlich. Neben der Hauptpflicht können aber auch zahlreiche Nebenpflichten vereinbart werden. So kann der Verkäufer verpflichtet werden, die Werthaltigkeit des Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Um hierbei unzulässige Einflussnahmen auszuschalten, empfiehlt es sich, sich an die zuständige Wirtschaftsprüferkammer zu wenden und diese zu bitten, einen geeigneten Wirtschaftsprüfer vorzuschlagen.
Für den Fall, dass es bei der Beauftragung des Wirtschaftsprüfers oder wegen anderer Verpflichtungen aus dem Vertrag Probleme gibt, empfiehlt es sich, eine Schiedsgutachter-Klausel in den Vertrag aufzunehmen. Diese kann etwa darin bestehen, dass auf Antrag einer Vertragspartei die zuständige Wirtschaftsprüferkammer mit der Bitte angeschrieben wird, einen geeigneten Schiedsgutachter zu stellen. Denn ein solcher Schiedsgutachter ist eher auf ein ausgleichendes Verfahren bedacht und kommt somit den Interessen der Parteien viel stärker entgegen als ein kontradiktorisches Verfahren vor den zuständigen Zivilgerichten. Auch wenn vor den Zivilgerichten die Möglichkeit einer Streitentscheidung durch die Kammern für Handelssachen besteht, die mit Kaufleuten als Beisitzern besetzt sind, eignet sich die Einschaltung eines Schiedsgutachters eher für Streitbeilegungen, da dieser häufig auch als Mediator agieren kann.
2.4 Die Vereinbarung von Bedingungen
Ein guter Unternehmenskaufvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er für alle Eventualitäten mit entsprechenden Regelungen aufwartet, die im beiderseitigen Interesse ein Ergebnis herbeiführen, das für beide Seiten am sachgerechtesten erscheint. Ein wichtiger Punkt ist daher die Aufnahme und Vereinbarung von verschiedenen Bedingungen in den Vertrag. So sind bei Unternehmenskäufen ab bestimmten Umsatzschwellen kartellrechtliche Regelungen zu beachten. Wenn die Kartellbehörde einen Zusammenschluss von zwei Unternehmen untersagt, kann der wirtschaftliche Hauptzweck des Unternehmenskaufvertrags, der Übergang eines Unternehmens, nicht mehr erfüllt werden. Daher sollte der Unternehmenskaufvertrag unter die Bedingung gestellt werden, dass die Kartellbehörde die Fusion nicht untersagt.
2.5 Die Vereinbarung des Verhaltens bis zum Übergang
Ein wichtiger Punkt bei Unternehmensverkäufen ist die vertragliche Regelung des Verhaltens der Vertragspartner bis zum tatsächlichen Unternehmensübergang. Da jeder Geschäftsabschluss auch den neuen Inhaber bindet, sollte vertraglich vereinbart werden, welche laufenden Geschäfte der alte Betriebsinhaber noch eingehen darf. Bei einem Unternehmen im Versandhandel versteht es sich von selbst, dass die Verbraucher weiter ihre Waren bestellen können und diese auch ausgeliefert werden. Anders kann es aber etwa bei einem Bauunternehmen aussehen. Hier kann ein einzelner Geschäftsabschluss für dieses existenzbedeutend sein. Daher sollte ab einem bestimmten Zeitpunkt und ab einer bestimmten Größenordnung eine vertragliche Informations- und Abstimmungspflicht mit dem Erwerber vereinbart werden.
Auch sollten Regelungen zur Abgabe etwa der Steuererklärungen getroffen werden. Denn oftmals ist der alte Inhaber in die steuerlich bedeutsamen Vorgänge besser eingebunden als der Erwerber. Daher ist es sachnäher, den alten Inhaber versichern zu lassen, dass alle Steuererklärungen von ihm abgegeben werden. Der alte Inhaber sollte auch erklären, bei welchen steuerlichen Fragestellungen Diskussionsbedarf mit dem Finanzamt entstanden ist und ob Nachforderungen zu erwarten sind.
Weiterhin sollte auch ein Rechtsfolgenregime bei Verletzungen der vertraglichen Pflichten vereinbart werden. Am sachgerechtesten ist es,dabei mit Konventionalstrafen zu arbeiten.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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