Kreditvertragsrecht – Teil 13 – Verwerfliche Gesinnung des Darlehensgebers

8.6 Antrag auf erneute Überprüfung

Ergeht in einem Verfahren ein rechtswirksames Urteil, so bindet es die Parteien. Die Rechtsstreitigkeit gilt dann als geklärt. Im Sozialgerichtsverfahren ist dies jedoch nicht der Fall. Der Gesetzgeber bietet Betroffenen in § 44 SGB X die Möglichkeit, einen erneuten Antrag auf Überprüfung der streitigen Sache bei der Rentenversicherung zu stellen. Dabei ist es nicht erheblich, ob sich seit dem Verfahren neue Aspekte ergeben haben, oder nicht.

Beispiel
Der durch einen schweren Arbeitsunfall behinderte B verstirbt während eines Gerichtsverfahrens, das seinen Anspruch auf eine EM-Rente klären soll. Die Witwe W führt das Verfahren vor dem Sozialgericht weiter, verliert jedoch. W legt daraufhin keine Berufung ein. Sie ist nun furchtbar frustriert. W stellt deshalb nach § 44 SGB X einen erneuten Antrag auf die Überprüfung der EM-Rente ihres verstorbenen Gatten. Diese Rente wird von der Rentenversicherung erneut abgelehnt. W kann auch gegen diese Ablehnung erneut gerichtlich vorgehen.

Um die erneute Überprüfung der Rente zu beantragen reicht die Unterstellung aus,

die Behörde habe das Recht falsch angewendet ODER
sie sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.
Der Antrag muss theoretisch nicht näher begründet werden. Aussichten auf Erfolg bestehen jedoch natürlich eher, wenn Betroffene ausführen, warum die bisherige Entscheidung der Rentenversicherung falsch ist. Ein Antrag auf erneute Überprüfung ist zudem nicht an eine Frist gebunden und kann somit auch noch Jahre nach der Ablehnung gestellt werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Stand: Dezember 2014


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