Kreditvertragsrecht – Teil 10 – Darlehnsvermittlungsverträge


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


1.2.11. Darlehensvermittlungsverträge

Bei einem Darlehensvermittlungsvertrag handelt es sich um einen Unterfall des Maklervertrags gem. § 652 BGB.
Die Tätigkeit des Darlehensvermittlers ist auf die entgeltliche Vermittlung, den Nachweis eines Darlehensvertrages oder auf die Vermittlung von entgeltlichen Finanzierungshilfen gerichtet. Bei der Vermittlung kommt es zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Maklerkunden und einem dritten Kreditgeber, beim Nachweis wird der Kunde lediglich über die Möglichkeit zum Abschluss eines Darlehensvertrags informiert.

Ist der Darlehensnehmer ein Verbraucher, muss der Darlehensvermittler dem Darlehensnehmer im Vorfeld eines Vertragsabschlusses die sich aus Art. 247 § 13 Abs. 2 EGBGB ergebenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen, also insbesondere über die Höhe seiner Vergütung sowie über die Tatsache ob und ggf. in welcher Höhe er für die Vermittlung von einem Dritten ein Entgelt erhält, aufklären.

Beispiel

Frau Heller will sich zur Finanzierung eines neuen Autos einen Kredit beschaffen. Weil sie aber völlig unerfahren ist, wendet sie sich an Herrn Lau, der auf die Vermittlung von Darlehensverträgen spezialisiert ist. Mit ihm bespricht Frau Heller ihre Ziele und Vorstellungen bezüglich des abzuschließenden Darlehensvertrages. Herr Lau empfiehlt ihr den Abschluss eines Darlehensvertrages bei der V-Bank und leitet alles in die Wege, sodass am Ende ein Darlehensvertrag mit der V-Bank zustande kommt. Für seine Tätigkeiten erhält Herr Lau von Frau Heller eine Vergütung. Zwischen ihr und Herrn Lau ist ein Darlehensvermittlungsvertrag zustande gekommen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

  • Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
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  • Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?


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