Kreditvertragsrecht – Teil 07 – Investitionskredit und Betriebsmittelkredit


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


1.2.6. Investitionskredit

Investitionskredite sind Kredite, die Geschäftskunden zur Finanzierung von Anlagevermögen gewährt werden. Unter Anlagevermögen werden alle Sachanlagen verstanden, zu denen insbesondere Vermögensgegenstände gehören, die einem Unternehmen mittel- bis langfristig für den Unternehmensbetrieb zur Verfügung stehen sollen. Ein Investitionskredit darf nur für den beim Abschluss des Kreditvertrags bestimmten Zweck eingesetzt werden. Ähnlich wie bei einem Annuitätenkredit für Privatpersonen wird aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil eine jährlich zu zahlende Rate für den Investitionskredit ermittelt.

Beispiel

Die W-GmbH betreibt eine große Möbelproduktion und will ihre Lagerhalle ausbauen, um noch mehr Waren lagern zu können. Hierzu benötigt sie einen Kredit in Höhe von 200.000 EUR. Mit der A-Bank schließt sie einen Investitionskredit-Vertrag ab, in dem die A-Bank 200.000 EUR für den Bau der Lagerhalle gewährt. Der Kredit darf nur für den Bau der Lagerhalle verwendet werden.


1.2.7. Betriebsmittelkredit

Der Betriebsmittelkredit wird an Unternehmen ausgegeben, die kurzfristig und erwartungsgemäß nur für einen bestimmten Zeitraum nicht genügend liquide Mittel zur Verfügung haben, um notwendige Anschaffungen, z.B. für die Produktion, zu tätigen. Durch einen solchen Kredit können Unternehmen also bei Liquiditätsproblemen bis zu einem vereinbarten Kreditrahmen weiterhin am Geschäftsleben teilnehmen und Investitionen tätigen. Betriebsmittelkredite dienen der Deckung eines zeitlich begrenzt auftretenden Zahlungsmittelbedarfs, insbesondere beim Kauf von Waren, aus denen späteren Erlös der Kredit dann getilgt wird oder bei saisonal auftretendem Kapitalbedarf. Die Verfügungsmöglichkeit kann auf unbestimmte oder bestimmte Zeit festgelegt werden. Durch Prolongationen können Betriebsmittelkredite deshalb für einen längerfristigen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, d.h. sie können nach ihrer Tilgung erneut in Anspruch genommen werden.

Beispiel

Die W-GmbH hat wenig liquide Mittel, braucht aber dringend für ihre Produktion neues Holz im Wert von 50.000 EUR. Durch den späteren Verkauf der mit dem Holz erstellten Möbel können aller Voraussicht nach über 200.000 EUR erwirtschaftet werden. Die W-GmbH hat somit vorübergehenden Liquiditätsbedarf, längerfristig wird sie die Liquiditätslücke schließen können. Damit sie die benötigten Waren im Wert von 200.000 EUR anschaffen und weiter wirtschaften kann, kann die W-GmbH einen entsprechenden Betriebsmittelkredit bei ihrer Bank aufnehmen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
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  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

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