Logo FASP Group

Der Vertragsprüfer nach § 293 b AktG

Vorbild für die Prüfung eines Unternehmensvertrags sind die §§ 9, 60 Abs. 1, 2 UmwG 1994. Für Unternehmensverträge iSd § 291 AktG ist somit eine Vertragsprüfung durch sachverständige Prüfer (sog. Vertragsprüfer) vorgesehen, § 293b AktG. Für andere Unternehmensverträge iSd § 292 AktG scheint eine Vertragsprüfung weniger sinnvoll, ist jedoch aufgrund des Gesetzeswortlautes nicht aus dem Anwendungsbereich der Vertragsprüfung auszuklammern.

Als Vertragsprüfer kommen grundsätzlich nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften in Betracht, die nach Abschluss der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen haben.

Gegenstand der Prüfung ist der Unternehmensvertrag selbst, nicht etwa auch der Unternehmensvertragsbericht des Vorstands nach § 293a AktG. Dieser dient höchstens als zusätzliche Informationsquelle. Inhaltlich wird der Unternehmensvertrag daraufhin geprüft, ob die Vorschläge des Vorstandes für die Höhe von Abfindung und Ausgleich angemessen sind. Eine eigene Prüfung ist nicht verpflichtend. Vielmehr kann es ausreichend sein, die Unternehmensbewertung durch die Vertragsparteien auf ihre Plausibilität zu überprüfen.

"Folglich müssen die Prüfer allein der Frage nachgehen, ob die zur Unternehmensbewertung herangezogenen Methoden in dem fraglichen Fall angemessen sind, sowie, ob sie richtig angewandt wurden, sodass sich die Ergebnisse im Rahmen des danach jeweils Vertretbaren halten, wozu freilich auch die stichprobenartige Überprüfung des zugrundeliegenden Zahlenmaterials gehört." (Emmerick/Habersack, AktG, § 293b Rn. 18) Im Gegensatz hierzu ist der gerichtliche Sachverständige im Spruchverfahren zu sehen, der eine eigene neue Prüfung vorzunehmen hat.

Des Weiteren sind die wesentlichen Bestandteile eines Unternehmensvertrags iSd § 291 AktG, wie z.B. die richtige Bezeichnung der Parteien, zu prüfen.

Für Verträge iSd § 292 AktG kann die Angemessenheit der Gegenleistung geprüft werden.

Wird entgegen § 293b AktG eine Vertragsprüfung unterlassen, ist eine Eintragung in das Handelsregister nicht möglich. Eine Eintragung ist auch nicht möglich, wenn Ausgleich und Abfindung nicht angemessen sind oder andere Mängel festgestellt werden.

Geprüft werden muss allerdings dann nicht, "wenn sich sämtliche Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden (vgl. § 9 Abs. 2 UmwG). Da bei derartigen 100%igen Tochtergesellschaften ein Schutz außenstehender Aktionäre nicht in Betracht kommt, sodass weder Ausgleich noch Abfindung erforderlich sind (§§ 304 Abs. 1 S. 3, 305 und 307), besteht auch keine Notwendigkeit zur Vertragsprüfung." (Emmerich/Habersack, AktG, § 293b Rn. 12)

Ein Verzicht auf Vertragsprüfung ist ebenfalls dann möglich, wenn dieser durch alle Anteilshaber aller beteiligten Unternehmen auf öffentlich beglaubigt erklärt wird.

Ein Vertragsprüfer wird auf Antrag der Vorstände der vertragsschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestimmt. Zuständiges Gericht ist hierbei das Landgericht, das im Bezirk der abhängigen Gesellschaft liegt.

Die Auswahl des Prüfers durch das Gericht erfolgt nach § 319 Abs. 1 bis 4 HGB.

Der Vertragsprüfer ist dazu berechtigt für seine Prüfung, "die Bücher und Schriften [seines] Auftraggebers sowie die Vermögensgegenstände und Schulden, namentlich die Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren zu prüfen." (Emmerich/Habersack, AktG, § 293d Rn. 5) Zudem kann er "von den gesetzlichen Vertretern der beteiligten Kapitalgesellschaften alle Aufklärungen und Nachweise zu verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind (§ 293d Abs. 1 S. 1 AktG iVm § 320 Abs. 2 S. 1 HGB)." (Fußnote)


Kontakt:


Stand: Mai 2026


Normen: 293 b AktG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht