Information der Aktionäre/Gesellschafter
Information der Aktionäre/Gesellschafter
Von den Vorständen der beteiligten Unternehmen sind schriftliche Unternehmensvertragsberichte anzufertigen (§ 293a AktG), die den Aktionären vor der Hauptversammlung vorzuliegen haben. Ein solcher Unternehmensvertragsbericht soll die Aktionäre informieren und ihnen die Möglichkeit geben, sich umfassend vor und während der Hauptversammlung über den vorgeschlagenen Unternehmensvertrag klar zu werden, um ihn letztendlich zu billigen oder nicht. Dazu muss in einem solchen Bericht ausführlich dargelegt werden,
- weshalb der Unternehmensvertrag geschlossen werden soll,
- welchen Inhalt und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen der Vertrag hat und
- wie sich die Höhe von Ausgleichszahlung / Abfindung an außenstehende Aktionäre erläutern und begründen lässt.
Wird der Unternehmensvertragsbericht nicht oder nur ungenügend erstellt, so kann der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 243 Abs. 1 BGB angefochten werden.
Ergänzend zu dem Unternehmensvertragsbericht dienen auch die Berichte sachverständiger Prüfer (sog. Vertragsprüfer) zur Information der Aktionäre. Nach Abschluss der Prüfungstätigkeit erstellen die auf Antrag der Vorstände der vertragsschließenden Gesellschaften und durch ein Gericht beauftragten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfergesellschaften einen Bericht, der insbesondere darüber Auskunft geben soll, ob die vom Vorstand vorgeschlagenen Abfindung bzw. Ausgleichszahlung ihrer Höhe nach angemessen ist.
Auch diese Berichte müssen ebenfalls vor der Abstimmung der Hauptversammlung über den Unternehmensvertrag den Aktionären zur Verfügung gestellt werden.
Gegenstand der Vertragsprüfung ist somit der Unternehmensvertrag selbst, der Unternehmensvertragsbericht des Vorstandes (§ 293a AktG) ist bei einer Prüfung nicht zu berücksichtigen. Er kann höchstens als zusätzliche Informationsquelle angesehen werden.
Die inhaltliche Prüfung zielt vor allem auf die Bewertung der angewandten Methoden zur Ermittlung der Betragshöhen und die Bewertung ihrer Angemessenheit ab. Dem Vertragsprüfer ist hierzu Zugang zu den Büchern und Schriften sowie zu Auflistungen über die Vermögensgegenstände und Schulden des Unternehmens zu gewähren. Formell hat der Vertragsprüfer bei einem Unternehmensvertrag weiter die wesentlichen Bestandteile i.S.d § 291 AktG, wie z.B. die richtige Bezeichnung der Parteien, zu prüfen.
Ausreichend ist für die gesamte Prüfung, dass der Vertragsprüfer die Unternehmensbewertung durch die Vertragsparteien auf Plausibilität prüft. Er ist nicht dazu verpflichtet, eine eigene umfassende Prüfung anzustellen.
Kommt der Vertragsprüfer zu dem Ergebnis, dass Ausgleich und Abfindung nicht angemessen errechnet sind oder wird festgestellt, dass andere Mängel vorliegen, so ist eine Eintragung in das Handelsregister nicht möglich. Wird es unterlassen, überhaupt einen Vertragsprüfer zur Erstellung eines Berichts zu beauftragen, so ist eine Eintragung ebenfalls nicht möglich.
Einer Vertragsprüfung bedarf es dann nicht, wenn die Untergesellschaft eine 100%ige Tochtergesellschaft der Obergesellschaft ist. Ein Schutz außenstehender Aktionäre durch Abfindung oder Ausgleich muss hier nicht in Betracht gezogen werden. Eine Vertragsprüfung ist somit hinfällig. Außerdem bedarf es einer Vertragsprüfung auch dann nicht, wenn alle Anteilshaber aller beteiligten Unternehmen in öffentlicher und beglaubigter Weise den Verzicht auf eine Vertragsprüfung erklären.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Esther Vogel
wissenschaftliche Mitarbeiterin
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Stand: Mai 2026
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