Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings – Teil 30 – Leasingvertrag und Verbraucherschutz


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


9. Leasingvertrag und Verbraucherschutz

Im Zivilrecht wird der Verbraucher als besonders schutzwürdig eingestuft (Fußnote). Die Schutzbedürftigkeit folgt aus der überlegenen Stellung des Unternehmers, welcher über ein überlegenes Wissen verfügt (Fußnote). Deshalb wurden verschiedene Verbraucherschutzvorschriften eingeführt, wie zum Beispiel das Schriftformerfordernis nach § 492 Abs. 1 BGB, das Erfordernis von weiteren Angaben im Leasingvertrag gemäß § 492 Abs. 2 BGB und das Widerrufsrecht des Leasingnehmers im Sinne von § 495 BGB. Für die Anwendung dieser Verbraucherschutzvorschriften muss der persönliche und sachliche Anwendungsbereich eröffnet sein.


9.1. Persönlicher Anwendungsbereich der Verbraucherschutzvorschriften

Der persönliche Anwendungsbereich der Verbraucherschutzvorschriften erstreckt sich auf die Verbrauchereigenschaft des Leasingnehmers und die Unternehmereigenschaft des Leasinggebers.


9.1.1. Leasingnehmer als Verbraucher

Die Verbrauchereigenschaft ist in § 13 BGB legal definiert. Nach dieser Vorschrift muss der Verbraucher eine natürliche Person sein. Daher sind Kapitalgesellschaften wie die AG und die GmbH, Vereine und Personengesellschaften, deren Zweck ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB ist, keine Verbraucher. Allerdings kann die Verbrauchereigenschaft auch beim Zusammenschluss mehrerer natürlichen Personen vorliegen. Dies kann beispielsweise bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) der Fall sein, soweit deren Zweck kein Handelsgewerbe ist.
Die Verbrauchereigenschaft hängt damit vom Zweck des Leasingvertrags ab.

Beispiel:

Der Arzt LN finanziert als Leasingnehmer durch einen Leasingvertrag ein Röntgengerät. LN ist kein Verbraucher, da er das Röntgengerät für seine Tätigkeit als Arzt nutzt.
Least der Arzt hingegen einen Fernseher, ist er – aufgrund der Zuordnung zur privaten Nutzung des Fernsehers – Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

Bei beruflicher und privater Nutzung ist auf den Schwerpunkt der Nutzung abzustellen.

Beispiel:

Erwirbt der Arzt zum Beispiel einen Computer, den er in geringen Umfang für seine Tätigkeit als Arzt und überwiegend zum Spielen von Computerspielen nutzt, ist er ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

Gleichgestellt mit einem Verbraucher werden Existenzgründer nach § 512 BGB. Ein Existenzgründer ist eine natürliche Person, welche einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe zur Aufnahme ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit in Anspruch nimmt und der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis 75.000 Euro nicht übersteigt.

Beispiel:

LN möchte sich als Handwerker selbstständig machen. Leider verfügt er nicht über die finanziellen Mittel, um die erforderlichen Werkzeuge zu kaufen. Die Einrichtung seiner Werkstatt least er bei der Leasinggesellschaft LG. Der Betrag hierfür beläuft sich auf 50.000 Euro. Nach § 512 BGB ist LN ein Existenzgründer und wird daher einem Verbraucher gleichgestellt.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Leasingrecht - Einführung in das Recht des Leasings“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kaptalmarktrecht und Felix Steengrafe, Diplom-Jurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7


 

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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Felix Steengrafe
Diplom-Jurist


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zu Leasingverträgen, Leasingabrechnungen, Kündigungen von Leasingverträgen und Schäden am Leasinggut. 
Sie prüft Leasingverträge im Finanzierungsleasing wie im Operate-Leasing auf nachteilige oder gefährliche Klauseln und verhandelt Leasingverträge für Leasingnehmer mit Leasinggebern aus. Sie gestaltet und begleitet sale and lease back Geschäfte zur Gewinnung von Liquidität und zur Optimierung von Bilanzen (Erhöhung der Eigenkapitalquote, Ratingverbesserungen etc.).  Als Steuerrechtlerin achtet sie besonders auf die steuerlichen Auswirkungen von Leasinggeschäften und berät – zusammen mit dem Steuerberater des Mandanten – bei der steuerlich optimalen Gestaltung von Leasinggeschäften.  
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat im Leasingrecht und Bankrecht veröffentlicht:

  • "Leasingrecht - eine Einführung in das Recht des Leasings", ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-35-9, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“, 2015, ISBN 978-3-939384-45-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Bankvertragsrecht“, 2014, ISBN 978-3-939384-32-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, ISBN 978-3-939384-30-4, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Kreditsicherheiten“, 2015, ISBN 978-3-939384-27, Verlag Mittelstand und Recht

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Leasingrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Leasingrechts folgende Vorträge an:

  • Sale and lease back – Vorteile und Risiken für Leasingnehmer
  • Grundlagen des Leasingrechts
  • Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Leasingrecht
  • Rückkaufvereinbarungen und Andienungsrecht im Leasing


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28


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