Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 17 – Begriff des Hinzuverdienstes


Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


5.2.1 Begriff des Hinzuverdienstes

Als Hinzuverdienst im Sinne der EM-Rentenberechnung gelten Einkommen aus

  •  abhängiger Beschäftigung,
  •  selbstständiger Tätigkeit,
  •  bestimmten Sozialleistungen die neben der EM-Rente im Inland oder Ausland erwirtschaftet werden.

Unter Hinzuverdienst aus abhängiger Beschäftigung werden jedoch nicht lediglich Lohn-und Gehaltszahlungen verstanden. Vielmehr gelten beispielsweise auch folgende Einkünfte als Hinzuverdienst:

  •  Entgeltfortzahlungen bei Arbeitsunfällen,
  •  Urlaubs-und Weihnachtsgeld (Berücksichtigung für den Monat, in dem die Zahlungen anfallen),
  •  steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse,
  •  Mehrarbeitsvergütung (Berücksichtigung in dem Monat, in dem die Mehrarbeit angefallen ist),
  •  bei Altersteilzeit das Brutto des Teilarbeitsentgeltes plus das Netto Aufstockungsbetrag.

Nicht unter Arbeitsentgelt fallen beispielsweise:

  •  Pflegegeld, das sich am Umfang einer privaten Pflegetätigkeit orientiert und die Pflegeleistung nicht gewerblich (selbstständig oder abhängig angestellt) betrieben wird,
  •  Das Einkommen behinderter Menschen aus der Anstellung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einem Integrationsprojekt,
  •  Abfindungen, die vor Rentenbeginn erarbeitet wurden,
  •  Betriebs-und Zusatzrenten,
  •  Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung das Krankengeld für die Arbeitsunfähigkeit, die vor der Rente begonnen hat,
  •  Streikgelder und Aussperrungsstützen, die während eines Arbeitskampfes von der Gewerkschaft gezahlt werden,
  •  Auf der Gehaltsabrechnung offen ausgewiesene Ehe- und Kinderzuschläge, wenn es sich bei diesen um Lohnbestandteile handelt,
  •  Arbeitsentgelt, wenn es sich bei diesem um einen Vorschuss auf die Rente handelt
  •  Direktversicherungen des Arbeitsgebers, die nicht als Arbeitsentgelt zu betrachten sind.

Diese Einkünfte beeinträchtigen die Rentenzahlung also nicht!
Auch dem Arbeitsentgelt vergleichbare Einkommen zählen zum Hinzuverdienst.
Darunter versteht man Bezüge aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, oder auch Diäten von Abgeordneten. Nicht als vergleichbaren Einkommen werden Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten betrachtet. Neben diesen darf eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, jedoch nur, wenn damit Zeit- oder Mehraufwand abgegolten werden soll. Trifft das nicht zu, so müssen auch die Aufwandsentschädigungen zum Hinzuverdienst dazugerechnet werden.
Zu Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zählen alle einkommensteuerrechtlichen Einkünfte nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB IV. Darunter werden die nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelten Einkünfte aus Landwirtschaft, selbstständiger Arbeit und auch Gewerbebetrieb verstanden. Einkünfte aus Vermögen oder Vermietung und Verpachtung, die nicht der selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden, wirken sich somit nicht auf die EM-Rente aus. Veräußerungsgewinne sind hingegen zu berücksichtigen, wenn sie höher als der im Einkommenssteuergesetz normierte Freibetrag sind.

Werden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erwirtschaftet, so reicht es nicht aus, diese der Rentenversicherung zu melden. In einem solchen Fall ist ein Nachweis erforderlich. Dieser kann durch entsprechende Unterlagen, wie beispielsweise die Bestätigung eines Steuerberaters erbracht werden. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, wird die Rentenversicherung das Einkommen gemäß § 165 SGB VI als ein Zwölftel des Jahreseinkommens des jüngsten Steuerbescheides ansetzen. Wird der Betrieb von Ehegatten gemeinschaftlich geführt und erhält einer von beiden eine EM-Rente, so gilt der Betrag als Hinzuverdienst, der dem Erwerbsgeminderten steuerrechtlich zugeordnet werden kann.

Erhält der Erwerbsgeminderte Sozialleistungen neben der EM-Rente, so sind auch diese als Hinzuverdienst zu betrachten. Hier muss der Erwerbsgeminderte jedoch berücksichtigen, dass nicht der Zahlbetrag als Hinzuverdienst angesehen wird, sonder das der Berechnung der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitseinkommen, also das Bemessungsentgelt. Diese Praxis ist nach einem Urteil des BSG mit der Verfassung vereinbar und nicht zu beanstanden (BSG vom 26.6.2008 – B 13/4 R 49/07 R). Der Erwerbsgeminderte kann dadurch also eine Hinzuverdienstgrenze der EM-Renten überschreiten, obwohl der ihm ausbezahlte Betrag tatsächlich niedriger ist.
Der tatsächliche Hinzuverdienst eines Erwerbsgeminderten ergibt sich, in dem alle erwirtschafteten rentenwirksamen Einkünfte addiert werden.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


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Stand: Juni 2014


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Guido-Friedrich Weiler schult Arbeitgeber und Betriebsräte in Fragen des Betriebsverfassungsrechts, des Insolvenzarbeitsrechts sowie des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen fortzubilden.
Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Interne Revision oder Compliance geht. Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung und steht als Interviewpartner diversen Rundfunksendern zur Verfügung (WDR, RPR 1).
Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Guido-Friedrich Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftrager bem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim


Ferner ist Herr Weiler Referent für

  • Management Circle
  • Haub & Partner
  • IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • W.A.F. Betriebsrätefortbildung


Rechtsanwalt Guido-Friedrich bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zum Thema

  • Arbeitsrecht für Betriebsräte
  • Betriebsverfassungsrecht für Vorstände und Betriebsräte
  • Arbeitsrecht in der Insolvenz
  • Arbeitnehmerdatenschutz
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  • Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten durch interne Revision
  • Betriebsvereinbarungen zum Thema Datenschutz und Videokameras
  • Bring Your Own Device (BYOD) – Herausforderungen für Arbeitgeber
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Weitere Vorträge und Seminare von Guido Weiler:

  • Haftung des GmbH-Geschäftsführers
  • Die Reform des Insolvenzrechts durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (§ 15 FAO)
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  • Recht für Revisoren
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  • Persönliche Haftung des Risikomanagers
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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

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  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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Telefon: 0421-2241987-0

 

Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
Er prüft, erstellt und verhandelt unter anderem

  • Aufhebungsverträge
  • Abwicklungsverträge
  • Kündigungen
  • Kündigungsschutzansprüche
  • Abfindungen
  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Tantiemenvereinbarungen

und berät und vertritt Betriebsräte.

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:

  • Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema:

  • Arbeitsvertragsgestaltung: Gestaltungsmöglichkeiten und Fallen
  • Arbeitszeitmodelle: Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, (Alters-)Teilzeit, Schichtmodelle, Jobsharing
  • Telearbeit aus arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und IT-rechtlicher Sicht
  • Minijobs rechtssicher gestalten

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:  
Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0711-896601-24

 

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
  • Stock Options und Phantom Stocks
  • Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis

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