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Bilanzen rechtzeitig erstellen - Strafbarkeit der verspäteten Erstellung eines Jahresabschlusses nach §§ 283 ff StGB


Herausgeber / Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki  wissenschaftliche Mitarbeiterin
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Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

1. Jahresabschlüsse müssen innerhalb enger Fristen erstellt werden

Jahresabschlüsse (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) müssen innerhalb strikter Fristen erstellt werden. Diese sind im HGB festgelegt (drei, bzw. sechs Monate nach Jahresende, vgl. § 264 Abs.1 HGB). Die Wahrung dieser Fristen ist im Insolvenzfall - strafrechtlich bewehrt (Bankrott, 283 ff StGB). Es wird oft übersehen, dass eine Verlängerung dieser Fristen nicht möglich ist. Auch die von den Finanzämtern häufig zugebilligten Fristverlängerungen zur Abgabe von Steuererklärungen verändern und verlängern diese Fristen zum Erstellen des Jahressbschlusses nicht. Wird nur eine Steuererklärung innerhalb der (vom Finanzamt) gewährten Frist erstellt, so ist dies noch keine Handelsbilanz. Die steuerrechtlichen Regelungen lassen die eindeutigen handelsrechtlichen Bestimmungen nicht außer Kraft setzen. Problematisch ist insbesondere, dass eine Insolvenzstraftat nach §§ 283 ff StGB die Erteilung der Restschuldbefreiung in einem privaten Insolvenzverfahren massiv gefährdet.

Im Insolvenzfalle ist daher besondere Vorsicht und unverzügliche Beratung geboten. Nach unserer Erfahrung weisen die wenigsten Steuerberater auf die Frist und die kaum reparablen Auswirkungen der Versäumung hin, obwohl es gerade bei Insolvenzen kleiner Unternehmen (bis ca. 10 Mitarbeiter) nahezu die Regel ist, dass die Jahresabschlüsse verspätet erstellt wurden.

2. Buchführungs- und Bilanzierungspflichten

a. Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich einer Bilanzierungspflicht. Diese Pflicht ergibt sich aus den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften der §§ 242–256 HGB und wird durch die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften, zu denen auch die GmbH zählt, nach §§ 264–289 HGB erweitert. § 42 GmbHG schreibt vor, dass eine Bilanz einer GmbH nach §§ 242, 264 HGB zu erstellen ist.

b. Personengesellschaften und Einzelkaufleute

Personengesellschaften und Einzelkaufleute sind nicht immer bilanzierungspflichtig. Hier kann - je nach Einzelfall - auch eine Einnahme-Überschussrechnung genügen. Wird jedoch bilanziert - sei es aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder aufgrund einer Wahlrechtsausübung - führt dies zur Pflicht, die Bilanz und das Inventar rechtzeitig in den handelsrechtlich gesetzten Fristen zu erstellen.

c. Verpflichtete Person bei Kapitalgesellschaften

Da Kapitalgesellschaften als juristische Person derartigen Pflichten nicht ,,in Person`` nachkommen kann, obliegt dies den Organen der Gesellschaft, mithin für die GmbH den Geschäftsführern. Der Geschäftsführer einer GmbH ist aus § 41 GmbHG ausdrücklich verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen. Hierzu zählt zum einen das Erstellen der Eröffnungsbilanz zu Beginn des Handelsgewerbes. Eine handelsrechtliche Frist zum Erstellen dieser Frist besteht nicht. Da sie jedoch ,,zu Beginn des Handelsgewerbes`` (vgl. § 242 Abs.1 HGB) aufgestellt werden muss, ist die Vermögensübersicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit Aufnahme der geschäftlichen Aktivität zu erstellen. Es wird hierbei ein Zeitraum von maximal drei Monaten vertreten. Am Schluss eines jeden Jahres ist der Jahresabschluss für die GmbH zu erstellen, der gemäß § 243 Abs.3 HGB ,,innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen``. Für die Kapitalgesellschaften ist nach § 264 Abs.1 HGB in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres der Jahresabschluss des vergangenen Geschäftsjahres zu erstellen. Kleine Kapitalgesellschaften (d.h. solche, die mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten: Im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer beschäftigen, 6.875.000 € Umsatzerlöse in den letzten zwölf Monaten vor Abschlussstichtag aufweisen, bzw. 3.438.000 € Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags aufweisen) dürfen den Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstellen.

3. Insolvenzstraftat nach § 283 ff StGB

Kommt der Betroffene seiner Bilanzierungspflicht nicht nach, kann dies eine Strafbarkeit gemäß §§ 283 ff StGB nach sich ziehen. Hinsichtlich der Verletzung von Buchführungs– und Bilanzierungspflichten kann zum einen der Straftatbestand des Bankrotts gemäß § 283 Abs.1 Nr. 5-7 StGB erfüllt sein, sowie der in § 283 b StGB normierte subsidiäre Straftatbestand der Verletzung der Buchführungspflicht als abstrakter Gefährdungstatbestand im Vorfeld des Bankrotts. Nicht erforderlich ist für § 283 b StGB (anders als bei § 283 StGB), dass sich das Unternehmen bereits in der Krise befindet. Strafbar macht sich nach § 283 b Abs. 1 Nr. 3 b) StGB, wer es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen. Auch das nur fahrlässige Handeln ist in § 283 b Abs.2 StGB unter Strafe gestellt. Die Tat ist jedoch nach Ansichten in Rechtsprechung und Literatur nur strafbar, wenn ein äußerer Zusammenhang zwischen Verletzung der Pflichtverletzung und der Insolvenz besteht. Das heißt also, dass nicht jede Pflichtverletzung eine Strafbarkeit nach sich zieht. Wie sich aus dem Verweis in § 283 b Abs. 3 StGB ergibt, findet § 283 Abs. 6 StGB entsprechende Anwendung und muss in der Folge die objektive Strafbarkeitsbedingung eintreten: d.h., Zahlungseinstellung erfolgen oder Insolvenzantragstellung über das Vermögen der GmbH oder Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse. Zu beachten ist insbesondere, dass die für den Jahresabschluss geltenden handelsrechtlichen Fristen (drei, bzw. sechs Monate) ausdrücklich gesetzlich normiert sind.

4. Keine Fristverlängerung möglich

Auch die von den Finanzämtern häufig zugebilligten Fristverlängerungen zur Abgabe von Steuererklärungen verändern und verlängern diese Fristen zum Erstellen der Jahresbilanz nicht. Wird nur eine Steuererklärung innerhalb der (vom Finanzamt) gewährten Frist erstellt, so ist dies noch keine Handelsbilanz. Die steuerrechtlichen Regelungen lassen die eindeutigen handelsrechtlichen Bestimmungen nicht außer Kraft setzen. Beruft sich der Betroffene im späteren Strafverfahren darauf, dass er der Ansicht war, sich durch das Einhalten der steuerrechtliche Fristen nicht strafbar gemacht zu haben, so wird er dadurch nicht vor Strafe bewahrt. Es besteht lediglich die Möglichkeit, sich auf einen Verbotsirrtum iSd § 17 StGB zu berufen, der jedoch regelmäßig vermeidbar sein wird und sich allenfalls strafmildernd auswirken kann (Fußnote). Erfolgt die Einstellung der Buchführung zu einem Zeitpunkt, der nach der Zahlungseinstellung (d.h., nach Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung) liegt, und endet die Frist für die Erstellung der Bilanzen erst nach dem Zeitpunkt der in § 283 Abs. 6 StGB normiert wird, so kommt eine Verurteilung wegen Bankrotts nur für die Zeit vor der Zahlungseinstellung in Betracht und nur für den Fall, dass der Geschäftsführer keine hinreichenden Vorbereitungen zur Bilanzaufstellung getroffen hat (Fußnote). Eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht entfällt auch, wenn der Angeklagte aufgrund seiner Ausbildung und seiner Tätigkeit nicht in der Lage war, die Buchführung selbst zu führen und Bilanzen selbst zu erstellen, vielmehr der Hilfe eines Steuerberaters bedurfte und für die Bezahlung des Steuerberaters die entsprechenden Kosten nicht aufwenden konnte, da niemandem Unmögliches abverlangt werden kann. (Fußnote) Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Unfähigkeit zur Begleichung der Steuerberaterkosten aufgrund finanzieller Engpässe und die daraus resultierende Verletzung der Buchführungspflicht, die Strafbarkeit nach § 283 Abs.1 StGB wegen Bankrotts beseitigen kann (Fußnote). Die Verpflichtung zur Bilanzaufstellung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete seinen Geschäftsbetrieb einstellt bzw. - als Organ einer juristischen Person – sein Amt niederlegt. Sofern der Erstellungszeitpunkt jedoch bereits verstrichen ist, ändert die Niederlegung jedoch nichts an der Strafbarkeit.




Herausgeber / Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki  wissenschaftliche Mitarbeiterin
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Harald Brennecke  Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Stand: Juni 2026


Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 


Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Klaus-Finck  

Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

Privates Engagement

Mitgliedschaften

Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.

In meinem Kapitel beleuchte ich unter anderem:

🔍 Welche rechtlichen Fallstricke bei einer externen Nachfolge auftreten können.
📄 Wie eine präzise Vertragsgestaltung den Kaufpreis sichert und Haftungsrisiken minimiert.
⚖️ Warum Themen wie Kaufpreisstruktur, Garantien und Haftung frühzeitig geklärt werden sollten, um eine reibungslose Übergabe sicherzustellen.

#unternehmensnachfolge #mittelstand FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB

Mit und bei der Firma CADFEM habe ich letztes Jahr ein ganztägiges eLearning-Seminar „Die Risiken des Berechnungsingenieurs“ hergestellt. Den Teaser finden Sie hier: Teaser.

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001


Portrait Dr.-Cornelia-Stapff  

Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

Kontakt: kontakt@fasp.de

Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001


Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Normen: 283 StGB, § 264 HGB, § 42 GmbHG, § 242 HGB

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