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GmbH-Geschaeftsführer-und-Prokurist-im-Vergleich - Einführung

Die Prokura

1. Allgemeines

Ein fundierter Vergleich zwischen GmbH-Geschäftsführer und Prokurist ist nur möglich, wenn man ein wenig Hintergrundwissen hat. Daher wird sich dieser Artikel mit der Prokura beschäftigen.
Bei der Prokura handelt es sich um eine umfassende handelsrechtliche Vollmacht. Sie ist geregelt in den  §§ 48 ff HGB. Die Prokura ermächtigt gem. § 49 Abs. 1 HGB den  Prokuristen zu allen gerichtlichen sowie außergerichtlichen Rechtshandlungen oder Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Der Rechtsverkehr im Handelsrecht verlangt nach einer weitestgehenden Rechtssicherheit. Aus diesem Grund sieht das Gesetz eine Vertretungsmöglichkeit in Form der Prokura vor, die anders als z. B. die Handlungsvollmacht nicht gegenüber Dritten beschränkt werden kann, § 50 HGB. Jeder soll sich auf den gesetzlichen Umfang einer solchen Handlungsmacht verlassen können. Deswegen wird die Prokura im (für jeden einsehbaren) Handelsregister eingetra-gen und in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft veröffentlicht.

2. Erteilung der Prokura

a) Wer ist berechtigt eine Prokura zu erteilen?

Gem. § 48 Abs. 1 HGB kann der Handelsgeschäftsinhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter die Prokura mittels ausdrücklicher Erklärung erteilen. Die Prokura ist gem. § 52 Abs. 1 HGB jederzeit widerruflich und gem. § 52 Abs. 2 HGB nicht übertragbar.
Eine Erteilung der Prokura durch den Inhaber selbst kommt nur bei natürlichen Personen in Betracht, die ein einzelkaufmännisches Unternehmen betreiben und die voll geschäftsfähig sind. Bei fehlender oder bloß beschränkter Geschäftsfähigkeit des Inhabers kommt die Erteilung der Prokura nur durch den gesetzlichen Vertreter in Frage, auch wenn er zur Führung eines Handelsgewerbes ermächtigt worden sein sollte.
 Wird ein einzelkaufmännisches Unternehmen durch eine juristische Person betrieben oder ist eine Gesellschaft Unternehmensträger, so sind deren gesetzliche Vertreter zur Erteilung der Prokura befugt. Gesetzliche Vertreter sind dabei insbesondere die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft, der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder der Geschäftsführer einer GmbH. Andere Vertreter sind zur Erteilung der Prokura nicht befugt.

b) Welche Schriftformerfordernisse sind zu beachten?

Die Erteilung der Prokura ist nicht an die Schriftform gebunden, dies bedeutet die Erteilung der Prokura kann durchaus auch mündlich erfolgen. Eine Prokuraerteilung mittels Dulden des Handelns des vermeintlichen Prokuristen gibt es nicht, allerdings ist in diesem Fall die Annahme einer Handlungsvollmacht im Sinne des § 54 HGB nicht ausgeschlossen.
Die Prokura kann sowohl als Innen-, wie auch als Außenvollmacht erteilt werden. Innerhalb des Unternehmens (Innenverhältnis) ist die Prokura bereits ab dem Zeitpunkt der Erteilung gültig. Im Außenverhältnis beginnt die Prokura erst mit der Eintragung ins Handelsregister, ergo mit der Veröffentlichung.

3. Umfang der Prokura

In § 49 Abs. 1 HGB wird der Umfang der Prokura festgelegt. Demnach ist der Prokurist zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt.
Darüber hinaus beinhaltet die Prokura nicht lediglich laufende Geschäfte, sondern auch ungewöhnliche Geschäfte. Branchenfremde Geschäfte sind gleichfalls von der Prokura gedeckt. Es ist dabei ausreichend, dass ein Geschäft in irgendeiner Weise einem beliebigen Handelsgewerbe zugeordnet werden könnte. 
Die Prokura beinhaltet jedoch nicht private und höchst persönliche Rechtsgeschäfte des Inha-bers, wie zum Beispiel Insolvenzbeantragung oder das Veräußern von Grundstücken. Auch Grundlagen- und Strukturentscheidungen sind nicht von der Prokura umfasst (z.B. Firmenänderung, Liquidation, etc…).


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Stand: Mai 2026


Normen: § 48 HGB, § 49 HGB, § 50 HGB, § 52 HGB, § 54 HGB

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