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Einige Fragen zur Insolvenz einer Limited (Ltd) In Deutschland

Zuständigkeit bei Insolvenz einer Ltd

Hat eine Ltd ihren Sitz in Deutschland, dann sind im Fall einer Insolvenz die deutschen Gerichte zuständig.

Nach Art. 3 der EUInsVO bestimmt sich die Zuständigkeit der Gerichte nach dem Schwerpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners. Es gilt die Vermutung, dass dies der Ort ist, an dem die Gesellschaft gegründet wurde.  Diese Vermutung ist jedoch jederzeit widerlegbar. Beispielsweise mit der Tatsache, dass die Ltd Ihre Hauptverwaltung in Deutschland hat. Ist der Verwaltungssitz in Deutschland der einzige Sitz der Gesellschaft, so kann nicht von einer Zweigniederlassung im Sinne des HGB gesprochen werden. eine Zweigniederlassung wäre ein von der Hauptniederlassung räumlich getrennter, unter der Oberleitung der Hauptverwaltung stehender, jedoch wirtschaftlich und organisatorisch verselbständigter Betriebsteil.  

Haftungsfreiheit der Gesellschafter einer Ltd in der Insolvenz

Fraglich ist allerdings, ob sich die Gesellschafter einer Ltd in Deutschland erfolgreich auf ihre Haftungsfreiheit berufen können. Der BGH hat in seinem Urteil Überseering ./. Nordic Construction Company lediglich entschieden, dass die ausländischen Gesellschaften in Deutschland rechts- und parteifähig sind. Nicht entschieden hat er indes, ob sich die Haftungsverhältnisse ebenfalls nach ausländischem Recht richtet obschon auch diese Frage für die Gesamtbetrachtung des Gesellschaftsrechts – national wie international – m.E. wichtig gewesen wäre.  

Haftungsfrage der Ltd in der Insolvenz

Noch weitgehend ungeklärt sind die Haftungsfragen im Falle der Insolvenz der Ltd.   Ein Beschluss des AG Hamburg vom 14.05.2002 (Az. 67g IN 358/02) beschäftigt sich mit der Haftungsfrage bei Ltd. Das AG HH führt aus, dass eine in England gegründete Ltd. in Deutschland als solche als insolvenzfähig anzusehen sei. Dies ergebe sich aus der Fortführung der Überseering-Entscheidung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit einer im Ausland gegründeten Gesellschaft.  Im Bezug auf die Haftung der Gesellschafter führte das Gericht aus, dass die Gesellschafter einer englischen Ltd. im deutschen Insolvenzverfahren regelmäßig nicht in den Genuss einer Haftungsbeschränkung kommen, wenn die Gesellschaft ausschließlich in Deutschland operiert hat und in tatsächlicher Hinsicht nicht mit hinreichendem Kapital ausgestattet worden ist.   Für einen solchen Fall sei hinsichtlich der Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft deutsches Recht anzuwenden. Allerdings nicht das Recht der haftungsbeschränkenden Kapitalgesellschaften, sondern das der Personengesellschaften (GbR). Die Ltd. werde nicht nach GmbH-Recht behandelt, da die Vorschriften zur GmbH allesamt nicht erfüllt seien, so dass GbR-Recht zum Tragen kommen müsse. Die vom AG Hamburg beschriebenen Ltd.s sind immer dann zu finden, wenn sich ein Gründer für die Ltd ,,nur`` aufgrund ihrer – vermeidlich – haftungsbeschränkenden Funktion entscheidet. Es wird abzuwarten bleiben, wie sich die Rechtsprechung in diesem Punkt entwickelt.


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Stand: Mai 2026



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