Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bei Verstoß gegen Obliegenheiten - allgemeine Informationen
Für eine Versagung der Restschuldbefreiung - Eine Einführung muss von einem Insolvenzgläubiger ein Antrag gestellt werden. Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach bekanntwerden des Versagungsgrundes gestellt werden.
Bei der Frage, ob die Gläubiger beeinträchtigt wurden, ist zu vergleichen:
wie würden die Gläubiger stehen, wenn es zu keiner Obliegenheitsverletzung in der Wohlverhaltensperiode gekommen wäre und
wie stehen sie jetzt mit der Obliegenheitsverletzung.
Es muss sich aber um eine ,,echte`` Beeinträchtigung handeln.
Nicht ausreichend ist eine ledigliche Gefährdung einer Befriedigungsaussicht der Gläubiger.
Der Antrag stellende Gläubiger muss darlegen, wann, von wem und unter welchen Umständen er zum ersten Mal von den Tatsachen erfahren hat, auf die er seinen Versagungsantrag stützt.
Außerdem muss der Gläubiger gegenüber dem Insolvenzgericht die Richtigkeit seiner Angaben glaubhaft machen.
Widerspricht der Schuldner den Ausführungen des Gläubigers in dessen Versagungsantrag, muss der Schuldner beweisen, dass die Tatsachen, welche der Gläubiger glaubhaft gemacht hat, nicht der Wahrheit entsprechen.
Nur Obliegenheitsverletzungen nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung (Fußnote) können zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Wird vom Schuldner eine Obliegenheit vor oder während des Verfahrens verletzt, so kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht in Betracht.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Mai 2026
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Restschuldbefreiung/ AntragRechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Insolvenzverfahren/ Antrag
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Restschuldbefreiung/ Obliegenheiten
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Restschuldbefreiung/ Versagung