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Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bei Verstoß gegen Obliegenheiten nach § 295 Inso

Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bei Verstoß gegen Obliegenheiten nach § 295 Inso

Nach erfolgreich durchlaufener Wohlverhaltensperiode wird dem Schuldner vom Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erteilt.

Dies bedeutet, dass ihm seine restlichen Schulden erlassen werden.
Der Schuldner kann zwar - sofern er dies will - freiwillig noch Zahlungen an seine Gläubiger leisten. Die nach der Wohlverhaltensperiode noch offen gebliebenen Leistungen können aber von den Gläubigern nicht zwangsweise durchgesetzt werden.

Es gibt zwei Wege, auf denen einem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann:

  • nach § 290 Inso und
  • nach § 295 Inso (Fußnote).

§ Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Obliegenheiten des § 295 InsO

Das Insolvenzgericht versagt auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode eine seiner Obliegenheiten verletzt.
Durch die Obliegenheitsverletzung muss es zu einer Gläubigerbeeinträchtigung gekommen sein.

Dem Schuldner obliegt es während der Wohlverhaltensperiode:

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
  • Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben.
  • jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen , keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen.
  • Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

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Stand: Mai 2026



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