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Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bei Verstoß gegen Obliegenheiten nach § 290 Inso

Nach erfolgreich durchlaufener Wohlverhaltensperiode wird dem Schuldner vom Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erteilt.

Dies bedeutet, dass ihm seine restlichen Schulden erlassen werden.

Der Schuldner kann zwar – sofern er dies will – freiwillig noch Zahlungen an seine Gläubiger leisten. Die nach der Wohlverhaltensperiode noch offen gebliebenen Leistungen können aber von den Gläubigern nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Dem Schuldner steht die Einrede der Restschuldnfreiung zu.

Es gibt zwei Wege, auf denen einem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann: nach § 290 InsO sowie nach § 295 Inso. Zu § 295 Inso siehe unseren weiteren Artikel auf unserer Homepage.

§ Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO

Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung , wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist, und wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

o Der Schuldner ist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 c des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden.

o Der Schuldner hat in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen auf öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden.

o Dem Schuldner wurde in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag die Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt.

o Der Schuldner hat im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet, Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat.

o Der Schuldner hat während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die er nach der Insolvenzordnung gehabt hätte vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

o Der Schuldner hat in den nach § 305 I Ziff. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht.


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Stand: Mai 2026



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