Bürgschaftsverhältnisse in der Insolvenz
§ 44 InsO – Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen
Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.
Überblick
In einem Bürgschaftsvertrag (§§ 765 ff BGB) verpflichtet sich der Bürge gegenüber den Gläubigern des Schuldners, für dessen Verbindlichkeiten einzustehen.
Dies bedeutet, dass bei einer Bürgschaft dem Gläubiger neben dem Hauptschuldner noch eine weitere Person haftet.
Durch diese Sicherheit wird das Insolvenzrisiko des Gläubigers auf mehrere Personen aufgeteilt.
Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit ein Bürge, der aufgrund seines Bürgschaftsverhältnisses Beträge an den Gläubiger geleistet hat, diese geleisteten Beträge in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners geltend machen kann.
Es muss streng unterschieden werden, ob das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Zahlung des Bürgen an den Gläubiger bereits eröffnet worden ist (2) oder ob die Zahlung noch vor Eröffnung des Verfahrens stattfand (1).
1. Leistungen eines Bürgen vor Eröffnung des Verfahrens
Zu unterscheiden sind Zahlungen des Bürgen an den Gläubiger die zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen und solche, die nur eine teilweise Gläubigerbefriedigung zur Folge haben.
1.1. Vollständige Befriedigung des Gläubigers
Befriedigt ein Bürge die Forderung bereits vor der Eröffnung des Verfahrens vollständig, so wird er Insolvenzgläubiger und nimmt mit den Ausgleichsansprüchen (§ 774 BGB) am Insolvenzverfahren teil.
Der Bürge kann von Anfang an als Gläubiger am Insolvenzverfahren teilnehmen.
1.2. Teilweise Befriedigung des Gläubigers
Da der Forderungsübergang auf den Bürgen hier bereits vor Verfahrenseröffnung stattgefunden hat, besteht die Forderung des Gläubigers zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nicht mehr in voller Höhe.
Hat der Bürge vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens teilweise an den Gläubiger geleistet, so kann sich der Bürge neben dem Gläubiger mit seinem Teilrückgriffsanspruch an dem Verfahren beteiligen und hierauf die Quote beziehen.
Der Gläubiger darf nur noch den zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ausstehenden Betrag als Insolvenzforderung anmelden.
2. Leistungen eines Bürgen nach Eröffnung des Verfahrens
Grundsätzlich anders stellt sich die Rechtslage bei Zahlungen dar, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( §§ 80 ff InsO) getätigt wurden.
Sofern ein Bürge Zahlungen an den Gläubiger nach Verfahrenseröffnung erbringt, kann sich dadurch seine Rechtsstellung im Insolvenzverfahren des Schuldners ändern.
Hierbei ist wieder zu unterscheiden, ob es sich um eine Vollbefriedigung oder eine teilweise Befriedigung des Gläubigers handelt.
2.1. Vollständige Leistungen eines Bürgen im Verlauf des Insolvenzverfahrens
Erfüllt der Bürge eine Forderung vollständig nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, so kann er mit der auf ihn übergegangenen Forderung am Verfahren teilnehmen.
Der Bürge rückt hier im laufenden Verfahren an die Stelle des bisherigen Gläubigers ein, welcher nach vollständiger Befriedigung aus dem Verfahren ausscheidet.
Der Bürge muss keine Neuanmeldung seiner Regressansprüche tätigen, da die Forderung des Gläubigers direkt auf den Bürgen übergeht.
2.2. Keine vollständige Zahlung des Bürgen im Verlauf des Verfahrens
Leistet der Bürge während des laufenden Verfahrens nur teilweise an den Gläubiger, so bleibt er von einer Teilnahme an dem Verfahren ausgeschlossen. Eine Forderungsanmeldung wäre deshalb erfolglos.
Allein der Gläubiger nimmt mit seiner ganzen Forderung, wie sie bei Eröffnung des Verfahrens bestanden hat, am Verfahren teil und kann seine angemeldete Forderung weiterhin verfolgen.
Um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Gläubigers zu verhindern, kann eine auf den Gläubiger entfallende Quote gekürzt werden.
Dies ist dann der Fall, wenn feststeht, dass die Quote zusammen mit der während des Verfahrens erbrachten Teilzahlung des Bürgen den Anspruch des Insolvenzgläubigers übersteigen würde.
Der überschießende Betrag steht dann zur Verteilung an den regressberechtigten Bürgen zur Verfügung.
Beispiel:
Der Gläubiger hat Forderungen in Höhe von 1.000.000 € gegen den Schuldner.
Der Bürge zahlt während des Verfahrens an den Gläubiger 800.000 €. Würde hier die Insolvenzquote 30 % betragen, so würde eine Auszahlung an den Gläubiger von 300.000 € (30 % auf seine angemeldete Forderung von 1.000.000 €) seine Forderung von 1.000.000 € überschreiten.
Der übersteigende Betrag von 100.000 € würde in diesem Beispiel dem regressberechtigten Bürgen zustehen.
Die oben genannte Forderungsanmeldung ist zwar erfolglos, dennoch ist sie unseres Erachtens notwendig.
Denn nur durch eine Anmeldung der Regressansprüche kann der Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht überhaupt Kenntnis von der Zahlung aus Bürgschaftsverhältnis erlangen.
Die Kenntnisnahme der Gerichte ist deshalb wichtig, da sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung nicht verhindert werden kann.
Eine weitere Möglichkeit wäre, dass der Bürge, welcher an den Gläubiger des Insolvenzschuldners geleistet hat, die Zahlung und den Zahlungsgrund – nämlich die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft – gegenüber dem Gericht und dem Insolvenzverwalter glaubhaft machen muss.
3. Leistung vor und nach Eröffnung des Verfahrens
Kompliziert wird die Anwendung dieser Rechtsnorm durch die Annahme, dass von dem Bürgen mehrere Zahlungen – allerdings zu unterschiedlichen Zeitpunkten – getätigt werden. Einen Teil vor Eröffnung des Verfahrens und einen weiteren Teil nach Eröffnung des Verfahrens.
In der Literatur und Rechtsprechung wird dieses Problem nicht weiter erörtert. Wir gehen davon aus, dass die gezahlten Beträge als Teilbeträge angesehen werden müssen und nicht zu einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden dürfen.
3.1. Leistungen vor Verfahrenseröffnung
Durch die teilweise Befriedigung vor Eröffnung des Verfahrens kann sich der Bürge – wie oben unter 1.2. geschildert – mit seinem Teilrückgriffsanspruch am Verfahren beteiligen und auf den Teilrückgriffanspruch die Quote beziehen.
3.2. Leistungen nach Eröffnung des Verfahrens
Unterschieden werden muss unseres Erachtens bei der Zahlung nach Eröffnung des Verfahrens analog nach 2.1. und 2.2..
3.2.1. Weitere teilweise Befriedigung
Wenn der Bürge eine weitere Teilleistung an den Gläubiger erbringt, so kann er mit dieser weiteren Teilzahlung nicht am Verfahren teilnehmen. Hier muss analog 2.2. (s. oben) gelten, dass der Gläubiger weiterhin seine zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung angemeldete Forderung geltend machen kann.
3.2.2. Vollständige Befriedigung
Wird durch eine weitere Leistung der Gläubiger vollständig befriedigt, so muss analog zu 2.1. (s. oben) gelten, dass der Gläubiger aus dem Insolvenzverfahren ausscheidet und der Bürge an dessen Stelle tritt.
Fraglich ist, was passiert, wenn der Bürge nach Verfahrenseröffnung mehrere Teilzahlungen an den Gläubiger erbringt und diese Teilzahlungen in der Summe den Betrag der gesamten Forderungen ergibt.
Nach 3.2.1. und dessen Verweis auf 2.2. kann der Bürge bei Teilzahlungen nach Verfahrenseröffnung seine Regressansprüche gegen den Schuldner im Verfahren nicht geltend machen.
Wenn die Summe der Teilzahlungen allerdings gleich der Höhe der vom Gläubiger angemeldeten Forderung ist, muss der Gläubiger aus dem Verfahren ausscheiden und an dessen Stelle der Bürge treten.
Denn eine Zahlung in mehreren Teilbeträgen kommt unseres Erachtens einer Zahlung der kompletten Restforderung gleich.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Mai 2026
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Bank und Insolvenz/ BürgschaftRechtsinfos/ Haftungsrecht
Rechtsinfos/ Haftungsrecht/ Berufsgruppen
Rechtsinfos/ Bankrecht/ Kreditsicherheiten
Rechtsinfos/ Bankrecht/ Kreditsicherheiten/ Bürgschaft