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Geldstrafe trotz Insolvenz bezahlen - sonst droht Ersatzfreiheitsstrafe und Versagung der Restschuldbefreiung

Ein Insolvenzschuldner muss eine gegen ihn verhängte Geldstrafe auch dann bezahlen, wenn ein Insolvenzverfahren über sein vermögen eröffnet ist.  

Die Staatsanwaltschaft wird nicht so großzügig sein,  die Vollstreckung der Geldstrafe bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode auszusetzen. Ein Zeitraum in der Länge des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode entspricht nicht mehr dem Gebot einer nachdrücklichen Strafverfolgung nach § 2 Abs. 1 Strafvollstreckungsordnung.  

Wenn der Schuldner die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen kann, kann eine Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden (bei der Berechnung der Länge der Ersatzfreiheitsstrafe gilt: 1 Tagessatz in Geld = 1 Tag Freiheitsstrafe).  

Dies stellt keine ,,unbillige Härte`` nach § 459 f StPO dar.   Eine ,,unbillige Härte`` ist nicht, dass der Insolvenzschuldner während der Wohlverhaltensperiode verpflichtet ist, einer angemessenen Beschäftigung nachzugehen bzw. sich um eine solche zu bemühen hat, dies ihm aber im Gefängnis  nicht möglich ist. Vielmehr müssen für eine ,,unbillige Härte`` besondere Umstände hinzukommen, aufgrund derer mit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe eine außerhalb des Strafzwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Verurteilten auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Strafe nicht zugemutet werden kann.   Daraus folgt, dass in derartigen Fällen auf Antrag eines Insolvenzgläubigers durchaus eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit aus § 295 I Ziff. 1 InsO in Betracht kommt. Denn der Schuldner kann während der Haft kein pfändbares Einkommen erwirtschaften, das er über den Treuhänder den Gläubigern zukommen lassen kann.  

Es ist daher dem Insolvenzschuldner dringend anzuraten, dass er zum einen Zahlungserleichterung beantragt (= Ratenzahlung) und zum anderen diese Raten aus seinem unpfändbaren Einkommen bezahlt. Andernfalls droht dem Insolvenzschuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Versagung der Restschuldbefreiung.


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Stand: Mai 2026


Normen: § 39 I InsO, § 302 InsO

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