Die Einsicht in eine Insolvenzakte erfordert rechtliches Interesse
Viele Gläubiger benötigen zur Durchsetzung ihrer berechtigten Interessen gegen insolvente Schuldner (oder deren Geschäftsführer) Einsicht in die Akten des Insolvenzverfahrens.
Für eine solche Einsicht bedarf es jedoch eines so genannten ,,rechtlichen Interesses``. Das rechtliche Interesse eines nicht am Insolvenzverfahren beteiligten Dritten an einer Akteneinsicht nach § 299 II ZPO besteht nicht, wenn der Dritte mit der Einsicht in die Insolvenzakten Tatsachen über eine verfahrensfremde Person ermitteln will. Diese ,,verfahrensfremde Person`` ist beispielsweise ein Geschäftsführer einer GmbH bei der Insolvenz der Gesellschaft.
Ein Gläubiger in einem mangels Masse abgewiesenen Verfahren hat kein Akteneinsichtsrecht, wenn der Gläubiger lediglich das Bestehen von Ansprüchen gegen einen Dritten (also beispielsweise einen Geschäftsführer der GmbH bei Insolvenz der Gesellschaft) aufgrund des Insolvenzgutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters prüfen möchte (so OLG Brandenburg).
Hat der Gläubiger Gläubigerinsolvenzantrag gegen den Schuldner gestellt, so ist der Gläubiger kein ,,Dritter``, sondern Beteiligter. Als Beteiligter braucht ein kein rechtliches Interesse glaubhaft machen, sondern kann nach § 299 I ZPO die Akten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle des Gerichts Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Akteneinsicht eines Dritten kann dann bejaht werden, wenn er als Gläubiger ausforschen möchte, ob beim Schuldner möglicherweise noch Vermögen vorhanden ist in welches vollstreckt werden könnte. In diesem Fall kann sich auf § 299 II ZPO jeder Gläubiger berufen, welcher im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Insolvenzgläubiger geworden wäre und somit auf seine Forderung die Quote bezogen hätte (so OLG Köln und OLG Braunschweig). Bejaht werden obige Ausführung ebenfalls vom OLG Celle. Dieses führt in Ihrem Leitsatz des Beschlusses weiter an, dass bei einem Fall der Akteneinsicht nach § 299 II ZPO nicht ausschließlich die Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts in Betracht kommt. Die Einsicht kann vielmehr auch durch die Übersendung von Abschriften, Fotokopien etc. der Akten gewährt werden. Wäre die Versendung der Akten – so das OLG Celle – nicht möglich, so würde ein im Grunde gegebener Anspruch auf Akteneinsicht möglicherweise dadurch unterlaufen werden, dass zwar formal Akteneinsicht bewilligt wird, tatsächlich aber diese Einsicht dadurch unmöglich gemacht wird, dass der Gläubiger zu hohe finanzielle Aufwendungen machen müsste, um persönlich beim Insolvenzgericht vorstellig zu werden. Das OLG Celle führt weiter an, dass gerade bei Insolvenzsachen der Sitz des Gläubigers häufig sehr weit vom Sitz des Insolvenzgerichts entfernt liege.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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