ESUG: Neues Insolvenzrecht erleichtert Unternehmenssanierung durch Schutzschirmverfahren und besseren Insolvenzplan
Im Oktober 2011 hat der Bundestag das ESUG verabschiedet. Dadurch wird für Unternehmen eine Sanierung außerhalb einer Insolvenz deutlich erleichtert.
1. Schutzschirmverfahren
Wie bisher in anderen europäischen Ländern (z.B. in England oder Schweden, wo dies pressebekannt bei Saab praktiziert wurde) möglich, können damit auch in Deutschland Unternehmen einen vorläufigen Vollstreckungsschutz beantragen, um innerhalb von 3 Monaten einen Sanierungsplan vorzulegen. Bisher war für einen vorläufigen Vollstreckungsschutz mindestens ein Insolvenzantrag erforderlich.
Das neue Sanierungsverfahren kann bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für das Schutzschirmverfahren ist, dass das Sanierungskonzept durch unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters erstellt wird. Es bleibt jedoch bei der eigenen Handlungsfähigkeit des Unternehmens, also bei einer Eigenverwaltung. Das Unternehmen kann einen geeigneten Sachverwalter vorschlagen, den das Insolvenzgericht regelmässig akzeptieren soll. Daher ist eine Vorbereitung einer Sanierung mit einem ausgewählten branchenaffinen Insolvenzrechtler möglich.
Während des Schutzschirmverfahrens ist das Unternehmen damit vor einem (vorläufigen) Insolvenzverfahren und vor Zwangsvollstreckungen geschützt und behält die volle Kontrolle über sein Handeln.
2. Insolvenzplan mit neuen Möglichkeiten
Weiter wird durch die Neuregelung das Insolvenzplanverfahren erleichtert. Die Möglichkeiten einzelner Gläubiger, einen Insolvenzplan zu torpedieren, werden weiter beschränkt. Ausserdem kann in einem Insolvenzplan nun auch gegen den Willen der bisherigen Gesellschafter eine Umwandlung von Schgulden in Gesellschaftsanteile erfolgen, der so genannte dept-to-equity-swap oder dept-equity-swap.
3. Gläubigerausschuß
Weiterhin wurde bei eröffneten Insolvenzen ein zwingender Gläubigerausschuss eingeführt, der zugleich die Möglichkeit hat, einstimmig einen Insolvenzverwalter zu bestimmen. Eine einseitige Bestimmung eines Insolvenzverwalters durch Großgläubiger ist weiterhin nicht möglich.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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