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Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht Teil 5.3.: Antragsrecht des Schuldners

Der Schuldner ist in jedem Fall berechtigt, die Eröffnung des Verfahrens über sein eigenes Vermögen zu beantragen.

Bei natürlichen Personen ist ein Eigenantrag für die Erlangung

der Restschuldbefreiung auch zwingend erforderlich.

Der Antrag des Schuldners ist vom Gericht auf seine Zulässigkeit hin zu prüfen.

Prüfungsgegenstand des Gerichtes ist, ob der Schuldner sein Antragsrecht und den in Frage kommenden gesetzlichen Eröffnungsgrund ordnungsgemäß dargelegt hat.

Ist der Antrag zulässig, hat der Schuldner nach § 20 Abs.1 InsO dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.


1. Natürliche Person

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann er den Insolvenzantrag persönlich stellen.

Bei der Antragstellung eines Regelinsolvenzverfahrens müssen keine amtlichen Vordrucke wie etwa beim Verbraucherinsolvenzverfahren verwendet werden. Der der Antrag kann sogar zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden.


2. Juristische Person

Bei einer juristischen Person ist jeder organschaftliche Vertreter zur Stellung des Insolvenzantrags berechtigt.

Die Berechtigung zur Antragstellung ist unabhängig davon, wie im Innenverhältnis der Gesellschaft die Vertretungsbefugnisse geregelt sind (siehe obiges Beispiel).

Bei der juristischen Person ist die Antragsberechtigung gegenüber dem Gericht nachzuweisen.

Dies erfolgt in der Regel durch Vorlage eines aktuellen beglaubigten Handelsregisterauszugs.

Beispiel:

Herr G möchte als Geschäftsführer der S GmbH Insolvenzantrag stellen.

Um nachzuweisen, dass er zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, legt er dem Gericht einen aktuellen Handelsregisterauszug vor.

In diesem ist vermerkt, dass G alleiniger Geschäftsführer der S GmbH ist.

Werden von dem Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer auch nach der Amtsniederlegung oder Abberufung noch die Geschäfte geführt (z.B. weil noch kein Nachfolger gefunden ist), so muss er als faktischer Geschäftsführer (aber nur als solcher) weiterhin als antragsberechtigt und damit auch als antragsverpflichtet angesehen werden.

Beispiel:

Herr G wurde von den Gesellschaftern der S GmbH von seinem Amt als Geschäftsführer abberufen.

Da allerdings noch kein Nachfolger für Herrn G gefunden wurde, führt dieser mit Zustimmung der Gesellschafter die Geschäfte so lange weiter, bis ein Nachfolger für ihn gefunden ist.

In diesem Falle trifft Herrn G weiterhin die Verpflichtung und Möglichkeit, im Falle eines auftretenden Insolvenzgrundes, Insolvenzantrag zu stellen.

Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern und stellen nicht alle den Antrag, so muss der Antrag von dem Antragsteller außerdem glaubhaft gemacht werden.

Beispiel:

Herr G ist einer von drei Geschäftsführern der S GmbH.

Herr G stellt Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht.

Da G alleine den Antrag stellt (die anderen beiden Geschäftsführer sind entweder beim Gerichtstermin nicht anwesend oder wollen keinen Antrag stellen), muss er den Insolvenzantrag glaubhaft machen.

G muss darlegen, dass ein gesetzlicher Eröffnungsgrund vorhanden ist.

Mit der Pflicht zur Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes will das Gesetz verhindern, dass beispielsweise wegen gesellschaftsinterner Auseinandersetzungen willkürlich Insolvenzantrag gestellt wird (§ 15 II S. 1 InsO).

Weiter soll das Insolvenzgericht die übrigen antragsberechtigten Personen, welche der Antragstellung nicht zugestimmt haben, hören (§ 15 II S. 2 InsO). Deshalb muss der Antragsteller die Anschriften der weiteren Geschäftsführer im Antrag angeben.

3. Rücknahme des Insolvenzantrags

Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (= Insolvenzantrag) kann zurückgenommen werden.

Allerdings ist dies nicht dauerhaft möglich: Die Rücknahmebefugnis besteht nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. dessen rechtskräftiger Abweisung.

Ende der Befugnis zur Rücknahme des Insolvenzantrags:

Sowie das Insolvenzverfahren eröffnet ist, endet die Befugnis zur Rücknahme des Insolvenzantrags. Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird wirksam, wenn der Eröffnungsbeschluss aus dem internen Geschäftsbetrieb des Insolvenzgerichts herausgegeben wird (z.B. Veröffentlichung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Zeitung, im Internet etc.).

Mit der Rechtskraft der Abweisung eines Insolvenzantrags endet die Befugnis der Rücknahme des Insolvenzantrags ebenfalls.

Zu beachten: Die Rechtskraft tritt erst mit dem Ablauf der Beschwerdefrist ein.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann er den Antrag selbst zurücknehmen. Ist der Schuldner eine juristische Person, so haben die Antragsteller auch die Rücknahmebefugnis. Der Antrag kann nur vom Antragsteller zurückgenommen werden. Ist ein Mitgeschäftsführer bestellt, so ist dieser nicht zur Rücknahme des Antrags berechtigt.

Beispiel:

Herr G – Geschäftsführer einer GmbH – stellt einen Insolvenzantrag für die GmbH. Allerdings sind die Gesellschafter gegen eine solche Antragstellung.

Nur der Geschäftsführer allein kann den Insolvenzantrag zurücknehmen. Selbst ein Mitgeschäftsführer, der den Antrag nicht selbst gestellt hat, ist hierzu nicht befugt.

Sollte Herr G allerdings als Geschäftsführer abberufen werden, so ist der neu eingesetzte Geschäftsführer der GmbH berechtigt, den Antrag zurückzunehmen.


Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6


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Stand: Mai 2026



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