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Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht Teil 5.1.: Der Insolvenzantrag

Beim Insolvenzverfahren handelt es sich um ein so genanntes „Antragsverfahren“. Dies bedeutet, dass ein Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht nicht von Amts wegen eingeleitet werden kann.

Das Insolvenzverfahren erfordert grundsätzlich einen Antrag.

 

Beispiel:

Herr Recht ist Richter am Amtsgericht und weiß, dass die Firma Schubert GmbH zahlungsunfähig ist.

Aus diesem Grunde möchte er das Insolvenzverfahren gegen die Firma Schubert GmbH eröffnen.

 

Dies ist nicht möglich, da alleine der Schuldner oder ein Gläubiger des Schuldners Insolvenzantrag stellen kann.

 

 

1. Antrag eines Schuldners

 

Noch häufiger als durch Anträge von Sozialkassen und Finanzämtern werden Insolvenzverfahren durch Eigenantrag des Schuldners eingeleitet.

Ist der Schuldner eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft mit mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter so besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Antragstellung.

 

Der Schuldner sollte sich bewusst darüber sein, dass er sich möglicherweise des Eingehungsbetrugs strafbar macht, wenn er z.B. – obwohl ihm auch nur das Risiko einer  eigenen Zahlungsunfähigkeit bekannt ist – einen Kaufvertrag abschließt.

Denn der Schuldner nimmt hier durch eine Bestellung „ins Blaue hinein“ billigend in Kauf, dass er den Vertrag, den er eingegangen ist, nicht erfüllen kann.

 

Natürliche Personen, die in den Genuss einer Restschuldbefreiung zu kommen, müssen stets einen Eigenantrag stellen, selbst wenn bereits ein Gläubigerinsolvenzantrag gegen sie selbst oder das Unternehmen gestellt wurde, für das sie persönlich haften.

 

 

2. Antrag eines Gläubigers

 

Auch Gläubiger haben die Möglichkeit einen Insolvenzantrag für den Schuldner stellen.

Gläubiger werden es sich in der Regel gut überlegen, ob es für sie vorteilhaft ist, einen Insolvenzantrag über das Vermögen des Schuldners zu stellen.

Gläubiger werden im Insolvenzverfahren nur gemeinschaftlich befriedigt und sind daher in der Regel gewillt, ihre noch offenen Ansprüche im Einzelzwangsvollstreckungsverfahren gegenüber dem Schuldner zu realisieren.

 

Ferner ist die Stellung des Insolvenzantrags durch einen Gläubiger für diesen auch mit Kosten verbunden. Er ist beispielsweise Kostenschuldner, wenn das Verfahren mangels Masse abgewiesen wird (§ 50 I GKG). Ausnahmen gelten hier lediglich für Sozialversicherungsträger und das Finanzamt, die ohne Kostenrisiko Insolvenzantrag stellen können und damit in der Praxis auch die häufigsten Antragsteller sind.

 

Zusammen mit der verschärften Geschäftsführerhaftung für Verbindlichkeiten bei diesen Gläubigern sind sind offene Verbindlichkeiten beim Finanzamt oder Sozialkassen daher am „gefährlichsten“. Vor der Verwendung der letzten verfügbaren Mittel eines Unternehmens sollten Geschäftsführer daher unbedingt rechtliche Beratung von einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt einholen.

 

Im Folgenden (5.3. und 5.4.) wird die Möglichkeit der Antragstellung durch den Schuldner und die Gläubiger gesondert betrachtet.

 

Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6

 


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Stand: Mai 2026



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