Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht Teil 4.3.: Drohende Zahlungsunfähigkeit
Der Sinn und Zweck des Eröffnungsgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht darin, bereits dann Insolvenzantrag stellen zu können, wenn die liquiden Mittel im Moment noch ausreichen, um die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit jedoch bereits absehbar droht.
Es mach schließlich wenig Sinn, einen (fast) insolventen Schuldner darauf zu verweisen, dass er zwar nächsten oder übernächsten Monat insolvent sein werden, er aber bis dahin noch zuwarten müsse. In dieser zeit können weitere Werte durch einzelne Gläubiger gepfändet werden und damit der Gläubigergemeinschaft entzogen werden, die durch die InsO ja gerade geschützt werden soll.
Dieser Eröffnungsgrund gilt allerdings nur für Insolvenzanträge des Schuldners.
Ein Gläubiger soll nicht die Möglichkeit haben, durch einen Antrag auf drohende Zahlungsunfähigkeit den Schuldner unter Druck zu setzen. Hier wäre eine Missbrauchsgefahr gegeben, dass Gläubiger Insolvenzantrag stellen, um den Schuldner zur schnelleren Zahlung zu „überreden“.
Beispiel:
Gläubiger Glatt sieht, dass sein Schuldner Schubert noch zahlungsfähig ist, befürchtet aber, dass er mit der Begleichung seiner Schuldbei Glatt in Rückstand geraten könnte. Außerdem braucht Glatt das ihm zustehende Geld ein wenig früher als vereinbart.
Glatt erhofft sich, dass Schubert sich durch einen von Glatt gestellten Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit dazu zu bewegen lässt, seine Verbindlichkeiten begleichen (denn noch ist Schubert zahlungsfähig).
Dies ist nicht zulässig, da es lediglich dem Schuldner vorbehalten ist, Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen.
1. Verbindlichkeiten
Um die Liquiditätsentwicklung des schuldnerischen Unternehmens zutreffend darstellen zu können, sind auch die zukünftigen Verbindlichkeiten in einem Liquiditätsplan zu erfassen (siehe im Beispiel oben).
Hierzu zählen sowohl regelmäßig wiederkehrende Verbindlichkeiten wie z.B. Miete oder Stromkosten, als auch nicht wiederkehrende Leistungen wie z.B. die Schadensersatzpflicht gegenüber einem Dritten.
Wird bei der Erhebung des Liquiditätsplans festgestellt, dass gegenwärtig die vorhandenen Mittel zwar noch ausreichen, dass aber in einiger Zeit Zahlungsunfähigkeit vorliegen wird, ist der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit erfüllt.
2. Ungewisse Verbindlichkeiten / drohende Verluste
Auch ungewisse Verbindlichkeiten müssen im Liquiditätsplan erfasst werden, wenn eine Inanspruchnahme zu erwarten ist.
Dies gilt auch für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Auch hier gilt, dass mit den drohenden Verlusten ernsthaft gerechnet werden muss.
Beispiel:
Die Schubert KG hat einen Kaufvertrag über 100 Stück Designer-Stühle des Designers Schröder zu je 300 € abgeschlossen.
Die Stühle können aber – so stellt sich erst nach Vertragsschluss heraus – höchstens für 200 € verkauft werden, da sich der modische Geschmack seit der Vertragsunterzeichnung geändert hat und die Kunden nun mehr Interesse am Modell Stoiber haben.
Hier entsteht für die Schubert KG ein drohender Verlust in Höhe von 1.000 € (100 Stück x 100 €).
Eine drohende Zahlungsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn aus dem Liquiditätsplan ersichtlich ist, dass der Schuldner voraussichtlich außerstande sein wird, seine Verbindlichkeiten in Zukunft zu decken.
Durch den Eigenantrag des Schuldners aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit zeigt dieser in der Regel sein Interesse an einer Sanierung des Unternehmens interessiert ist.
In diesem frühen Zeitpunkt, in dem die Zahlungsunfähigkeit noch nicht gänzlich vorliegt, sondern lediglich einzutreten droht, sind regelmäßig noch reelle Sanierungschancen gegeben.
Von einer genauen Liquiditätsplanung kann bei Antragstellung abgesehen werden, wenn die drohende Zahlungsunfähigkeit auch so eindeutig ersichtlich ist.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Hausbank des Schuldners sämtliche Kreditlinien mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt hat und eine anderweitige Darlehensaufnahme nicht möglich ist.
Wie bei der Zahlungsunfähigkeit (siehe oben) gilt auch bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit, dass eine vorübergehende Zahlungsstockung nicht ausreicht, um einen Insolvenzantrag zu stellen.
Um zu verhindern, dass ein Schuldner Insolvenzantrag aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit stellt, obwohl es sich offensichtlich nur um eine Zahlungsstockung handelt, ist die Aufstellung eines Liquiditätsplans notwendig, der auch die voraussichtlichen Verbindlichkeiten berücksichtigt.
Dieser Liquiditätsplan muss bei Gericht eingereicht werden um diesem die drohende Zahlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen.
Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Markus Jauch
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026
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