Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht Teil 4.2.: Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
1. Zahlungseinstellung
Wie erwähnt, fällt es einem Gläubiger, der die internen Geschäftsverhältnisse des Schuldners nicht kennt, schwer, die Zahlungsunfähigkeit auf Seiten des Schuldners nachzuweisen.
Die Insolvenzordnung vermutet bei eingestellten Zahlungen des Schuldners, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Die Zahlungseinstellung zeigt sich darin, dass der Schuldner nach außen zu erkennen gibt, wegen eines Mangels an Zahlungsmitteln nicht mehr in der Lage zu sein, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Dies kann vom Schuldner allerdings widerlegt werden.
Die Zahlungseinstellung ist nur ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit.
Der Schuldner kann dieses Indiz beispielsweise dadurch widerlegen, dass er sämtliche anstehenden fälligen Verbindlichkeiten begleicht.
Die Anhaltspunkte, welche für eine Zahlungseinstellung sprechen, müssen nach außen erkennbar hervorgetreten sein. Hier ist aber ausreichend, dass die Zahlungseinstellung für den Gläubiger, welcher Gläubigerinsolvenzantrag stellt, deutlich geworden ist.
Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit (und die Vermeidung der Haftung des Geschäftsführers) erfordert die Aufstellung eines Liquiditätsstatus, der stichtagsbezogen erstellt wurde.
In diesem Liquiditätsstatus sind die am Stichtag fälligen Verbindlichkeiten und die vorhandenen Zahlungsmittel aufzuführen. Der Liquiditätsstatus zeigt, inwieweit bereits Liquiditätslücken aufgetreten sind.
Stellen sich Liquiditätslücken heraus, muss geprüft werden, ob dies nur eine vorübergehende Zahlungsstockung darstellt oder ob bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Dies erfolgt mittels eines Finanz- oder Liquiditätsplans.
In diesem werden die am oben genannten Stichtag ermittelten Werte dergestalt fortgeschrieben, dass die (annähernd) genaue Liquidität über einen bestimmten Zeitraum dem Plan entnommen werden kann.
Die Fortschreibung geschieht durch taggenaue Erfassung der Ein- und Auszahlungen.
In dieser Gegenüberstellung im Plan ist die Liquidität zu jedem Zeitpunkt innerhalb des Plan-Zeitraums abzulesen.
Der Prognosezeitraum sollte insbesondere die nächsten drei Wochen beinhalten.
Wenn innerhalb dieser drei Wochen die Zahlungsstockung nicht ausgeglichen werden kann, so liegt regelmäßig Zahlungsunfähigkeit vor.
Für das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person beginnt mit diesem Augenblick die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags (siehe unten).
Beispiel zur Liquiditätsplanung (stark vereinfacht):
Die Schubert GmbH verfügt über einen Kassenbestand zum 1. des Monats von 1.000 €.
Folgende Zahlungen fließen im Laufe des Monats:
§ Am 5.: Zahlung eines Kunden über 5.000 €
§ Am 8.: Die Schubert GmbH überweist eine
Rechung in Höhe von 15.000 €
§ Am 15.: Kundenzahlung über 7.000 €
§ Am 21.: Jährliche Instandhaltung einer Maschine
Kosten in Höhe von 10.000 €
§ Am 23.: Kundenzahlung über 2.000 €
§ Am 26.: Kundenzahlung über 20.000 €
§ Am 29.: Monatliche Auszahlung des Lohns für
Angestellte und Arbeiter 35.000 €
§ Am 30.: Abschlag für Strom/Wasser 2.000 €
Anhand eines aufgestellten Liquiditätsplans kann nun genau berechnet werden, wie hoch der Kassenbestand der GmbH zu jedem Tag des Monats ist.
Am 1. des Monats beträgt der Kassenbestand 1.000 €. Dieser Betrag ändert sich mit der Kundenzahlung vom 5.
Folgende Tabelle soll den Kassenbestand (Soll/Haben) der GmbH darstellen:
Tag +/- Veränderung Kassenbestand
1 0 1.000€ Haben
5 + 5.000 € 6.000 € Haben
8 - 15.000 € 9.000 € Soll
15 + 7.000 € 2.000 € Soll
21 - 10.000 € 12.000 € Soll
23 + 2.000 € 10.000 € Soll
26 + 20.000 € 10.000 € Haben
29 - 35.000 € 25.000 € Soll
30 - 2.000 € 27.000 € Soll
Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Markus Jauch
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026
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