Rechtsinfo
Merkmale der Zahlungsunfähigkeit:
- Bestehende Zahlungspflicht
- Fälligkeit der Zahlungspflicht
- Mangel an Zahlungsmitteln
Der BGH hat die Zahlungsunfähigkeit definiert:
Zahlungsfähig ist in der Regel, wer
- über einen Zeitraum von 3 Wochen
- mindestens 10 % seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen kann.
Damit kann die Zahlungsunfähigkeit rechtssicher von der bloßen Zahlungsstockung abgegrenzt werden.
Während Zahlungsunfähigkeit eine Insolvenzlage darstellt, löst eine Zahlungsstockung noch keine Insolvenzantragspflicht aus.
Gleichwohl kann bereits eine "Krise" vorliegen, die eigene rechtliche Konsequenzen für Gesellschaften (Fußnote) bewirkt.
Nach der vorliegenden Definition des BGH zur Zahlungsunfähigkeit dürfte im Schnitt eine deutsche GmbH mit bis zu 10 Mitarbeitern und 2 Mio € Jahresumsatz etwa alle 3 oder 4 Jahre zahlungsunfähig und damit insolvenzantragspflichtig sein. Diese Zahlen werden von Steuerberatern und Sanierungsabteilungen von Banken unter der Hand bestätigt. Offizielle Zahlen gibt es nicht. Gäbe es gesicherte Zahlen, wäre zu fragen, ob die Definition der Zahlungsunfähigkeit noch verfassungsgemäß ist.
Zum Vergleich: Während die Finanzkrise die Zahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland von rund 29.000 in 2008 um ca. 6.000 auf rund 35.000 in 2009 (Fußnote) erhöht hat, würde eine konsequente Insolvenzantragsstellung, der im Einklang mit dem Gesetz steht, kleiner Kapitalgesellschaften nach diesen Annahmen zu mehr als 500.000 Firmeninsolvenzen jährlich führen. Dies wäre eine Steigerung von knapp 1500 %. Dadurch würden jährlich rund 3 Millionen Arbeitsplätze von Insolvenzen betroffen. Zum Vergleich: Während der Finanzkrise gingen in 2009 im Vergleich zum Vorjahr nur rund 150.000 Arbeitsplätze verloren.
Während die Finanzkrise zu einer umgehenden Veränderung des Überschuldungsbegriffs durch die Gesetzgebung (Fußnote) führte, setzt die Gesetzgebung beim kleinen Mittelstand weiter darauf, dass deren Geschäftsführer kleiner Kapitalgesellschaften, die häufig zugleich deren Gesellschafter sind, die eigene Strafbarkeit billigend in Kauf nehmen, weil ihre gesamte eigene Existenz daran hängt.
Es ist kein Geheimnis, dass die Gesetzgebung es sich aufgrund der schlechten Lobbyarbeit des Mittelstands leisten kann, diesen Aspekt zu ignorieren und die Last den kleinen Mittelständlern aufzubürden.
Gerechtfertigt wäre eine weichere Definition des 3-Wochen-Zeitraums der Zahlungsunfähigkeit.
Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Markus Jauch
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Kontakt:
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Stand: Mai 2026
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