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Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 26 - Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter

6.1.5. Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter

Die folgenden Ansprüche hat der Inhaber der Marke gegen den Agenten oder gegen seinen Vertreter. Dazu sind bestimmte, in den folgenden Abschnitten beschriebene, Voraussetzungen erforderlich. Diese Regelung soll den Inhaber der Marke oder den Geschäftsherrn so stellen, wie wenn sie für ihn selber eingetragen worden wäre.

Der Agent hat einen

  • Anspruch auf Übertragung --> 6.1.5.1.
  • Anspruch auf Untersagung --> 6.1.5.2.
  • Anspruch auf Schadensersatz --> 6.1.5.3.

6.1.5.1. Anspruch auf Übertragung

„Ist eine Marke entgegen § 11 MarkenG (siehe hier unter 4.2.1.3.) für den Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke ohne dessen Zustimmung angemeldet oder eingetragen worden, so ist der Inhaber der Marke berechtigt, von dem Agenten oder Vertreter die Übertragung des durch die Anmeldung oder Eintragung begründeten Rechts zu verlangen“ (§17 I MarkenG).

Die Übertragung erfolgt nach § 31 III MarkenG. „Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er dem Patentamt nachgewiesen wird.“

Der Geschäftsherr erwirbt die Marke mit ihrer ursprünglichen Priorität, also mit dem Anmeldedatum, an dem der Agent oder Vertreter diese angemeldet hat.

6.1.5.2. Anspruch auf Untersagung

Nach § 17 II S.1 MarkenG besteht ein Anspruch auf Untersagung der Benutzung durch den Inhaber gegen den Agenten oder Vertreter. Dazu muss eine Marke entgegen § 11 MarkenG (siehe hier unter 4.2.1.3.) für einen Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke eingetragen worden sein und der Inhaber darf der Benutzung nicht zugestimmt haben.

Erfasst werden hier die Benutzungshandlungen nach Kapitel 6.

Der Unterlassungsanspruch entspricht weitestgehend dem in Kapitel 6.1.1, deshalb wird an dieser Stelle auf eine wiederholende Darstellung verzichtet.

6.1.5.3. Anspruch auf Schadensersatz

Darüber hinaus ist der Agent oder Vertreter nach § 17 II S. 2 MarkenG dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt.

Hier wird auf eine nähere und wiederholende Ausführung verzichtet, da auf die Ausführungen in Kapitel 6.1.3. zurückgegriffen werden kann.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.


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Stand: Mai 2026



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