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Rechtsinfo

IV. Überblick über die europäischen Länder, in denen die Restschuldbefreiung vorgesehen ist

In vielen europäischen Ländern ist die Möglichkeit der Erteilung einer Restschuldbefreiung vorgesehen.

1. Belgien

In Belgien wurde am 5. Juli 1998 das Gesetz über die kollektive Schuldenregelung, das unter den Artikeln 1675/2 bis 1675/19 im Gerichtsgesetzbuch verankert ist, erlassen. Das belgische Rechtssystem kennt drei Arten von Insolvenzverfahren:

  • der gerichtliche Vergleich,
  • Konkurs,
  • kollektive Schuldenregelung.

Gemäß Art. 1675/2 kann jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Belgien hat und nicht Kaufmann im Sinne von Art.1 des Handelsgesetzbuches ist und die dauerhaft außerstande ist, ihre fälligen oder fällig werdenden Schulden zu zahlen, und insofern sie ihre Zahlungsunfähigkeit offensichtlich nicht verursacht hat, einen Antrag auf kollektive Schuldenregulierung zu stellen. Ist diese Person früher ein Kaufmann gewesen, kann sie diesen Antrag frühestens 6 Monate nach Aufgabe ihres Handelsgewerbes oder nach Aufhebung eines eventuell gegen sie eröffneten Insolvenzverfahrens stellen.
In Belgien wird vom Gericht ein so genannter Schuldenvermittler eingesetzt. Er bemüht sich um eine Einigung zwischen den Gläubigern und dem Schuldner zwecks Rückzahlung der Schulden. Der Schuldenvermittler bereitet einen einvernehmlichen Plan vor und verhandelt diesen. Im Rahmen des Versuches einer gütlichen Einigung ist alles möglich, solange Gläubiger und die Schuldner die Vorschläge des Schuldenvermittlers akzeptieren. Kommt solche Einigung nicht zustande, wird vom Gericht ein gerichtlicher Tilgungsplan ausgearbeitet. Der gerichtliche Plan darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten; diese Frist kann jedoch verlängert werden. Wenn der Schuldner den Obliegenheiten in dem Plan nachkommt, wird er vom Rest seiner Schulden befreit.

2. Dänemark

Die Regelungen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung in Dänemark sind im dänischen Insolvenzgesetz verankert. Die Regelung ist an eine Stundungsregelung gebunden, bei der der Schuldner während eines festgelegten Zeitraums seine Schuld abträgt (Fußnote), und zwar regelmäßig durch festgelegte monatliche Beträge, die jedes Jahr an die Gläubiger ausgekehrt werden.

3. England und Wales

Im englischen/walisischen Insolvenzrecht gibt es zwei Rechtsgründe, die ein Insolvenzverfahren beenden: die Restschuldbefreiung (Fußnote) und der Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts. Nach der Abschaffung der discharge by order of court durch den Enterprise Act im Jahre 2002 wird die Restschu
ldbefreiung automatisch eintreten (Fußnote). „Diese Art der Restschuldbefreiung kommt denjenigen Schuldnern zugute, die zum ersten Mal insolvent geworden sind, bei denen also ein so genannter „first time bankrupt“ vorliegt – gegen die betreffende Person darf in den letzten 15 Jahren kein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein und es darf auch keine criminal bankruptcy vorliegen.“ Die automatische Restschuldbefreiung erfolgt nach 12 Monaten automatisch (Fußnote), wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Dazu muss der Eröffnungsbeschluss nach dem 1. April 2004 liegen und die Schuldnerpflichten während des Verfahrens müssen erfüllt worden sein. Die Erteilung der Restschuldbefreiung bedeutet jedoch nicht zugleich das Ende der Verwaltung des Vermögens des Schuldners: falls die Vermögenswerte noch vorhanden sind, behält der Verwalter weiter das Recht, diese zu verwerten.

4. Finnland

Das finnische Konkursrecht wurde Anfang 1993 neu geregelt.
In Finnland werden drei Arten von Insolvenzverfahren unterschieden:

  • der Konkurs
  • die Unternehmenssanierung (Fußnote)
  • die Schuldenregelung für Privatpersonen.

Eine Restschuldbefreiung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kann nur natürlichen Personen erteilt werden. Mit der Schuldenregelung können auch Schulden aus einer bereits beendeten geschäftlichen Tätigkeit bereinigt werden . Das Gericht kann einen Verwalter, der mit einer Schuldenbereinigungsplangestaltung und der Vermögensverwertung beauftragt ist, bestellen. Wird ein solcher Verwalter nicht ernannt, erstellt der Schuldner selber einen Zahlungsplan, der anschließend vom Gericht bestätigt sein muss. Kommt der Schuldner den im Zahlungsplan festgelegten Obliegenheiten nach, wird er nach fünf Jahren vom Rest seiner Schulden befreit.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Ein Vergleich der Insolvenzordnungen der Länder der EU" von Harald Brennecke und Eva Otépková, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-05-2.


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Stand: Mai 2026



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