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Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 37 - Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Teil 3

7.2.2. Verwertung von Vorlagen

„Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“ (§ 18 I UWG)

Diese Vorschrift ist eine Ergänzung zu 7.2.1.

Täter kann ein beliebiger Dritter sein, mit Ausnahme der eigenen Arbeitnehmer.

Es muss ein Außenverhältnis zwischen den beteiligten Parteien bestehen, im rein innerbetrieblichen Verkehr ist diese Norm nicht anzuwenden.

Anvertraut sind Vorlagen, wenn eine Verpflichtung ausgemacht wurde, die Vorlagen nur im Interesse des Anvertrauenden zu verwenden. Die Verpflichtung muss vertraglich oder innerhalb bestehender Vertragsverhandlungen vereinbart werden. Es genügt eine einseitige Vereinbarung.1



Eine Vorlage ist alles, das bei der Herstellung neuer Sachen als Vorbild dienen soll.2 Insbesondere fallen darunter laut Gesetz

  • Zeichnungen,
  • Modelle,
  • Schablonen und
  • Schnitte.
  • Anzuführen sind weiter
    · Werbe- und Kommunikationskonzepte.3

Vorschriften technischer Art sind Anweisungen oder Beschreibungen, die sich auf einen groß auszulegenden technischen Vorgang beziehen. Laut Gesetz sind dies insbesondere Rezepte.

Beispiel:

Drehbücher sind Vorschriften technischer Art.4

Die übrigen Begrifflichkeiten sind bereits in 7.2.1. geklärt worden.

7.2.2.1. Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen decken sich mit denen aus 7.2.1.4.

7.2.3. Verleiten und Erbieten zum Verrat

Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz (Siehe unter 7.2.1.) jemanden anstiftet oder auch nur versucht, jemanden anzustiften eine Straftat nach 7.2.1. oder 7.2.2. zu begehen, wird genauso bestraft wie der Täter.

Anstiften ist das ernst gemeinte, vorsätzliche und erfolgreiche Bestimmen eines anderen eine Straftat zu begehen.

Dem steht die Bereitschaft, sich anstiften zu lassen, das anstiften lassen oder das sich mit einem anderen einigen, eine Straftat nach 7.2.1. oder 7.2.2. zu begehen, gleich.

8. Schlusswort

Auf die in den §§ 12–15 UWG geregelten Verfahrensvorschriften kann dieses Buch nicht näher eingehen. Zum einen würden die hier auftretenden komplexen Problemstellungen zu ausführlichen Erläuterung bedürfen und damit den Rahmen sprengen. Zum anderen werden die Verfahrensfragen erst bei konkreten Auseinandersetzungen bedeutsam, zu deren Durchführung ein entsprechend spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden sollte.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.

1 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 28. Auflage 2009, § 18, Rn 11.

2 KG, GRUR 1988, 702.

3 Wüterich/Breucker, GRUR 2004, 389.

4 Zentek, WRP 2007, 507, 512.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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