Nachteil für Pensionszusagen durch das BilMoG - Gefahr durch Überschuldung Teil 2
Eine unzureichende Absicherung oder Ausfinanzierung der Pensionszusagen stellt die Grundproblematik betrieblicher Altersvorsorge dar. Jetzt ist am 29.05.2009 das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzt (BilMoG) in Kraft getreten und hat zu einer Ausweitung dieser Problematik geführt. Teil 1 dieser Serie erläutert die Auswirkungen auf die Bilanz.
Weiter ist zu beachten, dass das bisher auch für Pensionszusagen geltende Verrechnungsverbot zwischen Vermögensgegenständen und Schulden für die betriebliche Altersversorgungsverpflichtung durch das BilMoG aufgehoben wurde. Somit muss zukünftig zweckgebundenes Vermögen, das dem Zugriff übriger Gläubiger entzogen ist und ausschließlich für die Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dient, mit den entsprechenden Rückstellungen verrechnet werden. Die Vermögensgegenstände werden dabei mir ihrem Zeitwert, d.h. ihrem aktuellen Marktwert, angesetzt. Diese bereits aus den internationalen Rechnungslegungsvorschriften bekannte Vorgehensweise soll zu einer höheren Transparenz dieses Bilanzpostens führen. Deutlicher wird dadurch zukünftig insbesondere auch eine Lücke zwischen der Rückstellung und der ihr gegenüber stehenden Finanzierungsgrundlage dargestellt.
Die vorbezeichneten Änderungen sind zwingend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Sofern das Geschäftsjahr gleich dem Kalenderjahr ist, sind somit ab 2010 die neuen Bilanzierungsregelungen anzuwenden. Freiwillig können die Regelungen des BilMoG aber auch bereits für das Geschäftsjahr 2009 angewandt werden, denn es gibt auch positive Änderungen, wie die Erweiterung von Bilanzierungsmöglichkeiten immaterieller Wirtschaftsgüter. Die Änderungen müssen jedoch vollständig angewandt werden, eine Vermischung aus positiven Ansätzen nach altem und neuem Bilanzrecht ist nicht möglich. Da der Gesetzgeber die hier beschriebenen Nachteile sah, diese aber in Kauf nahm, schaffte er die Möglichkeit, die sich aus der neuen Bewertung ergebene Erhöhung der Rückstellungsverpflichtung über einen Zeitraum von maximal fünfzehn Jahre zu verteilen. Bis spätestens zum 31.12.2024 und mindestens mit 1/15 pro Geschäftsjahr können damit die Zuführungen verteilt werden. Wie die Banken beim Rating diese Verteilung aufnehmen, wird jedoch abzuwarten sein.
Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass die bereits bisher bestehenden verdeckten Problematiken im Zusammenhang mit Pensionszusagen und anderen Regelungen betrieblicher Altersversorgungsverpflichtungen zukünftig in der Handelsbilanz deutlicher in Erscheinung treten und auch für den ungeübteren Bilanzbetrachter zu erkennen sind. Es empfiehlt sich daher für die Geschäftsführung eines mit derartigen Zusagen belasteten Unternehmens, sich in Abstimmung mit dem eigenen steuerlichen Berater an einen auf betriebliche Altersversorgung spezialisierten Berater zu wenden und die Möglichkeiten der Ausfinanzierung oder Auslagerung der Altersversorgungsverpflichtung zu prüfen und entsprechende Handlungsalternativen umzusetzen. Denn auch dieses ist Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsführung und könnte dem Geschäftsführer bei Versäumung im Extremfall zum Vorwurf gemacht werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus "Mittelstand und Recht" Ausgabe 3/2009
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